TE OGH 1997/3/19 7Ob47/97f

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 87.875,28 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 315.875,28) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4.Dezember 1996, GZ 17 R 245/96s-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Äußerung der beklagten Partei zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß vom 26.2.1997 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Die am 13.3.1997 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Äußerung ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00047.97F.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19970319_OGH0002_0070OB00047_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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