Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 87.875,28 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 315.875,28) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4.Dezember 1996, GZ 17 R 245/96s-51, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Äußerung der beklagten Partei zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß vom 26.2.1997 mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die am 13.3.1997 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Äußerung ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00047.97F.0319.000Dokumentnummer
JJT_19970319_OGH0002_0070OB00047_97F0000_000