RS OGH 2020/2/20 3Ob512/79 (3Ob513/79), 4Ob22/82, 3Ob560/83, 4Ob517/84, 4Ob6/84, 2Ob583/86, 2Ob509/8

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Veröffentlicht am 27.06.1979
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Rechtssatz

Bestimmung der Höhe des Entgelts für Leistungen, auf das gemäß § 1435 ABGB in Verbindung mit § 1152 ABGB ein Anspruch besteht, gemäß § 273 ZPO. Keine allzuweitgehend analoge Heranziehung von kollektiven Löhnen, wenn die Umstände eher ein familiäres als ein Arbeitsverhältnis nahelegen.Bestimmung der Höhe des Entgelts für Leistungen, auf das gemäß Paragraph 1435, ABGB in Verbindung mit Paragraph 1152, ABGB ein Anspruch besteht, gemäß Paragraph 273, ZPO. Keine allzuweitgehend analoge Heranziehung von kollektiven Löhnen, wenn die Umstände eher ein familiäres als ein Arbeitsverhältnis nahelegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021828

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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