Norm
StGB §14 ARechtssatz
Handelt ein leitender Angestellter (§ 309 StGB) im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner, haftet er unabhängig von der Bestimmung des § 161 StGB, und zwar als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) zu § 159 StGB, weil er zufolge der (auch) ihn selbst treffenden objektiven Sorgfaltspflicht und angesichts dessen, daß die "Eigenschaft des Gemeinschuldners" das Unrecht der Tat betrifft, auch als extraneus gemäß § 14 Abs 1 StGB Täter des Deliktes nach § 159 StGB sein kann.Handelt ein leitender Angestellter (Paragraph 309, StGB) im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner, haftet er unabhängig von der Bestimmung des Paragraph 161, StGB, und zwar als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu Paragraph 159, StGB, weil er zufolge der (auch) ihn selbst treffenden objektiven Sorgfaltspflicht und angesichts dessen, daß die "Eigenschaft des Gemeinschuldners" das Unrecht der Tat betrifft, auch als extraneus gemäß Paragraph 14, Absatz eins, StGB Täter des Deliktes nach Paragraph 159, StGB sein kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0089712Dokumentnummer
JJR_19800122_OGH0002_0090OS00160_7900000_001