Norm
StGB §70Rechtssatz
Der Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Urteils entgegen der Bestimmung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO die der Annahme der gewerbsmäßigen Begehung zugrundeliegenden Tatumstände nicht besonders aufscheinen, stellt eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO dar; daher keine amtswegige Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 StPO) dieses Mangels.Der Umstand, daß im Spruch des angefochtenen Urteils entgegen der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die der Annahme der gewerbsmäßigen Begehung zugrundeliegenden Tatumstände nicht besonders aufscheinen, stellt eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dar; daher keine amtswegige Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) dieses Mangels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092133Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0110OS00169_7900000_001