Norm
StGB §127 Abs1 ERechtssatz
Die Zuordnung von Sachen, die einem Kunden in einem Geschäftslokal (hier: Schalterraum eines Pfandleihbetriebes) unbemerkt entfallen sind, zum gewahrsamsbegründenden Machtbereich der im Geschäftslokal Beschäftigten entspricht den in der Gesellschaft bestehenden allgemeinen Gepflogenheiten. Zueignung der Sachen durch einen Dritten ist daher Diebstahl (und nicht Unterschlagung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093513Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022