RS OGH 2017/8/23 10Os162/79, 12Os10/84, 10Os26/87, 16Os9/89, 15Os80/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1980
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Anwendung des - die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge aus (ansonst weiterhin rechtlich selbständigen) "mehreren Taten" derselben Art bei wertqualifizierten und schadenqualifizierten Delikten anordnenden - § 29 StGB ist (arg "eine Tat" in Abs 1 gleichwie in Abs 2 des § 21 StGB) zur Bestimmung der Strafdrohung unzulässig.Die Anwendung des - die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge aus (ansonst weiterhin rechtlich selbständigen) "mehreren Taten" derselben Art bei wertqualifizierten und schadenqualifizierten Delikten anordnenden - Paragraph 29, StGB ist (arg "eine Tat" in Absatz eins, gleichwie in Absatz 2, des Paragraph 21, StGB) zur Bestimmung der Strafdrohung unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090156

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten