Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.-Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Werner A***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.-Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Miheljak als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Werner A***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Strasser, jedoch in Abwesenheit des Betroffenen zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
I/ Aus den Akten 35 Vr 450/80 und 34 Vr 3493/81 des Landesgerichts Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:I/ Aus den Akten 35 römisch fünf r 450/80 und 34 römisch fünf r 3493/81 des Landesgerichts Innsbruck ergibt sich folgender Sachverhalt:
In dem gegen Dr. Werner A***** beim Landesgericht Innsbruck zur AZ 35 Vr 450/80 anhängigen Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 8. April 1980 (bei Gericht eingelangt am 30. Mai 1980) gegen den Genannten Strafantrag wegen Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB (ON 5 d.A). Da dem Beschuldigten in der Folge die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt und sein Aufenthalt trotz umfangreicher Polizeierhebungen nicht ausgeforscht werden konnte, wobei sich der konkrete Verdacht ergab, daß sich Dr. A***** verborgen hält (vgl. ON 10, 13, 14 und 15 d.A), erließ der Einzelrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 1980 einen Haftbefehl gegen ihn wegen Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß § 175 Abs 1 Z 2 StPO (ON 17 d.A). Auf Grund dieses Haftbefehls wurde Dr. A***** schließlich am 6. November 1980 um 8,30 Uhr festgenommen und noch am selben Tag (um 9,45 Uhr) dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck eingeliefert (ON 20 d.A). Am 10. November 1980 wurde er richterlich vernommen und über ihn (aus dem Haftgrund des § 180 Abs 2 Z 1 StPO) die Untersuchungshaft verhängt (ON 21 und 22 d.A). Der dagegen ergriffenen Haftbeschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck mit Beschluß vom 13. November 1980 nicht Folge (ON 26 d.A). Nachdem die Hauptverhandlungen vom 12. November 1980 und vom 30. Jänner 1981 jeweils vertagt werden mußten, wurde Dr. A***** schließlich mit Urteil des Einzelrichters vom 11. März 1981 (ON 57 d.A) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 StGB in Verbindung mit § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Dem in der Hauptverhandlung vom 11. März 1981 gestellten Enthaftungsantrag des Beschuldigten gab der Einzelrichter mit der Begründung nicht Folge, daß weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege (S 256 und ON 58 d.A). Gegen diesen Beschluß erhob der Beschuldigte Beschwerde (ON 64); zugleich bekämpfte er das gegen ihn ergangene Urteil mit Berufung (ON 70). Mit Beschluß vom 14. April 1981 gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Haftbeschwerde nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Grunde der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) an (ON 69 d.A). über die Berufung erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 20. Mai 1981 (ON 86) dahin, daß Dr. Werner A***** von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen (teils versuchter, teils vollendeter) Untreue gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, zugleich aber gemäß § 21 Abs 1 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wird, worauf das Landesgericht Innsbruck am 9. Juni 1981 seine Überstellung in den Maßnahmevollzug anordnete (ON 92 d.A). Auf Grund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 17. September 1981, GZ 12 Os 124, 125/81-10, fest, daß das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. Mai 1981 das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 430 Abs.1, 434 Abs.1 letzter Satz StPO in Verbindung mit den §§ 474, 489 Abs.1 StPO verletzt, weshalb es aufgehoben, die Unzuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen und dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen wurde, über den (im Berufungsverfahren gestellten) Antrag des öffentlichen Anklägers auf Unterbringung des Dr. A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das gesetzliche Verfahren (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) durchzuführen. In dem hierauf unter der AZ 34 Vr 3493/81 beim Landesgericht Innsbruck fortgesetzten Verfahren gab die Staatsanwaltschaft Innsbruck schließlich am 24. Juni 1982 die Erklärung ab, daß der Einweisungsantrag zurückgezogen wird (§§ 227 Abs 1, 429 Abs 1 letzter Satz StPO), worauf das Verfahren gegen Dr. A***** mit richterlichem Beschluß vom selben Tag eingestellt und die Aufhebung der (im fortgesetzten Verfahren mit Beschluß vom 24. September 1981 ON 7 in 34 Vr 3493/81 gemäß § 429 Abs 4 StPO angeordneten) vorläufigen Anhaltung des Genannten verfügt wurde (S 3 qu und verso des AV-Bogens). Dr. A***** wurde hierauf am 24. Juni 1982 um 11,45 Uhr aus dem Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol entlassen (ON 47 in 34 Vr 3493/81).In dem gegen Dr. Werner A***** beim Landesgericht Innsbruck zur AZ 35 römisch fünf r 450/80 anhängigen Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft am 8. April 1980 (bei Gericht eingelangt am 30. Mai 1980) gegen den Genannten Strafantrag wegen Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, StGB (ON 5 d.A). Da dem Beschuldigten in der Folge die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht zugestellt und sein Aufenthalt trotz umfangreicher Polizeierhebungen nicht ausgeforscht werden konnte, wobei sich der konkrete Verdacht ergab, daß sich Dr. A***** verborgen hält vergleiche ON 10, 13, 14 und 15 d.A), erließ der Einzelrichter über Antrag der Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 1980 einen Haftbefehl gegen ihn wegen Vorliegens des Haftgrundes der Fluchtgefahr gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (ON 17 d.A). Auf Grund dieses Haftbefehls wurde Dr. A***** schließlich am 6. November 1980 um 8,30 Uhr festgenommen und noch am selben Tag (um 9,45 Uhr) dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus Innsbruck eingeliefert (ON 20 d.A). Am 10. November 1980 wurde er richterlich vernommen und über ihn (aus dem Haftgrund des Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) die Untersuchungshaft verhängt (ON 21 und 22 d.A). Der dagegen ergriffenen Haftbeschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck mit Beschluß vom 13. November 1980 nicht Folge (ON 26 d.A). Nachdem die Hauptverhandlungen vom 12. November 1980 und vom 30. Jänner 1981 jeweils vertagt werden mußten, wurde Dr. A***** schließlich mit Urteil des Einzelrichters vom 11. März 1981 (ON 57 d.A) des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, StGB in Verbindung mit Paragraph 15, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; zugleich wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Dem in der Hauptverhandlung vom 11. März 1981 gestellten Enthaftungsantrag des Beschuldigten gab der Einzelrichter mit der Begründung nicht Folge, daß weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr vorliege (S 256 und ON 58 d.A). Gegen diesen Beschluß erhob der Beschuldigte Beschwerde (ON 64); zugleich bekämpfte er das gegen ihn ergangene Urteil mit Berufung (ON 70). Mit Beschluß vom 14. April 1981 gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Haftbeschwerde nicht Folge und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft aus dem Grunde der Fluchtgefahr (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) an (ON 69 d.A). über die Berufung erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 20. Mai 1981 (ON 86) dahin, daß Dr. Werner A***** von der gegen ihn erhobenen Anklage wegen (teils versuchter, teils vollendeter) Untreue gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen, zugleich aber gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet wird, worauf das Landesgericht Innsbruck am 9. Juni 1981 seine Überstellung in den Maßnahmevollzug anordnete (ON 92 d.A). Auf Grund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 17. September 1981, GZ 12 Os 124, 125/81-10, fest, daß das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 20. Mai 1981 das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 430, Absatz eins, 434, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit den Paragraphen 474, 489, Absatz eins, StPO verletzt, weshalb es aufgehoben, die Unzuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen und dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen wurde, über den (im Berufungsverfahren gestellten) Antrag des öffentlichen Anklägers auf Unterbringung des Dr. A***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher das gesetzliche Verfahren (Paragraphen 429, 430, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO) durchzuführen. In dem hierauf unter der AZ 34 Vr 3493/81 beim Landesgericht Innsbruck fortgesetzten Verfahren gab die Staatsanwaltschaft Innsbruck schließlich am 24. Juni 1982 die Erklärung ab, daß der Einweisungsantrag zurückgezogen wird (Paragraphen 227, Absatz eins, 429, Absatz eins, letzter Satz StPO), worauf das Verfahren gegen Dr. A***** mit richterlichem Beschluß vom selben Tag eingestellt und die Aufhebung der (im fortgesetzten Verfahren mit Beschluß vom 24. September 1981 ON 7 in 34 römisch fünf r 3493/81 gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO angeordneten) vorläufigen Anhaltung des Genannten verfügt wurde (S 3 qu und verso des AV-Bogens). Dr. A***** wurde hierauf am 24. Juni 1982 um 11,45 Uhr aus dem Landes-Nervenkrankenhaus Hall in Tirol entlassen (ON 47 in 34 römisch fünf r 3493/81).
Am 1. Juli 1982 beantragte der öffentliche Ankläger (gemäß § 6 Abs 2 StEG), durch Beschluß festzustellen, daß die im § 2 Abs 1 lit b StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien, weil der Verdacht der „Täterschaft“ (Dris. A) nicht entkräftet sei (S 3 u der Akten 34 Vr 3493/81). In seiner im Sinne des § 6 Abs 3 StEG eingeholten öußerung vom 14. Juli 1982 machte Dr. A***** geltend, daß die Verhängung der Untersuchungshaft am 25. September 1981 - gemeint die Anordnung seiner vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO mit Beschluß vom 24. September 1981 - rechtswidrig erfolgt sei, weil sie auf ein „Ferngutachten“ des psychiatrischen Sachverständigen gestützt worden sei (ON 9 S 70 a mit Beziehung auf ON 7 der Akten 34 Vr 3493/81). In seiner Eingabe vom 28. Juli 1982, ON 52 dieser Akten, beantragte Dr. A*****, ihm auch für die Zeit vom 6. November 1980 bis 23. September 1981 den „Anspruch nach dem StEG zuzuerkennen“. Hierüber erkannte die Ratskammer des Landesgerichts Innsbruck mit Beschluß vom 18. August 1982, AZ 20 a Ns 6/82 (ON 53 der Akten 34 Vr 3493/81), dahin, daß sie die Voraussetzungen eines Anspruches Dris. A***** auf Ersatz der durch seine strafgerichtliche Anhaltung vom 6. November 1980, 8,30 Uhr, bis 24. September 1981 (zu 35 Vr 450/80 des Landesgerichts Innsbruck) und vom 24. September 1981 bis 24. Juni 1982, 11,45 Uhr (zu 34 Vr 3493/81 des Landesgerichts Innsbruck) allfällig erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 3 lit c StEG verneinte.Am 1. Juli 1982 beantragte der öffentliche Ankläger (gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StEG), durch Beschluß festzustellen, daß die im Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben seien, weil der Verdacht der „Täterschaft“ (Dris. A) nicht entkräftet sei (S 3 u der Akten 34 römisch fünf r 3493/81). In seiner im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StEG eingeholten öußerung vom 14. Juli 1982 machte Dr. A***** geltend, daß die Verhängung der Untersuchungshaft am 25. September 1981 - gemeint die Anordnung seiner vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO mit Beschluß vom 24. September 1981 - rechtswidrig erfolgt sei, weil sie auf ein „Ferngutachten“ des psychiatrischen Sachverständigen gestützt worden sei (ON 9 S 70 a mit Beziehung auf ON 7 der Akten 34 römisch fünf r 3493/81). In seiner Eingabe vom 28. Juli 1982, ON 52 dieser Akten, beantragte Dr. A*****, ihm auch für die Zeit vom 6. November 1980 bis 23. September 1981 den „Anspruch nach dem StEG zuzuerkennen“. Hierüber erkannte die Ratskammer des Landesgerichts Innsbruck mit Beschluß vom 18. August 1982, AZ 20 a Ns 6/82 (ON 53 der Akten 34 Vr 3493/81), dahin, daß sie die Voraussetzungen eines Anspruches Dris. A***** auf Ersatz der durch seine strafgerichtliche Anhaltung vom 6. November 1980, 8,30 Uhr, bis 24. September 1981 (zu 35 römisch fünf r 450/80 des Landesgerichts Innsbruck) und vom 24. September 1981 bis 24. Juni 1982, 11,45 Uhr (zu 34 römisch fünf r 3493/81 des Landesgerichts Innsbruck) allfällig erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile gemäß Paragraph 3, Litera c, StEG verneinte.
In bezug auf den von Dr. A***** in der erwähnten Eingabe vom 28. Juli 1982 (ON 52 der Akten 34 Vr 3493/81) gestellten und (auch) auf die Behauptung gesetzwidriger Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der strafgerichtlichen Anhaltung gestützten Antrag stellte der - zufolge Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. April 1981 über die Fortdauer der Untersuchungshaft (ON 69 in 35 Vr 450/80) insofern gemäß § 6 Abs 1 StEG zuständige - Oberste Gerichtshof mit (dem in den erstgerichtlichen Akten bisher nicht einjournalisierten) Beschluß vom 16. Dezember 1982, GZ 12 Os 155/82-4, fest, daß Dr. A***** nach § 2 Abs.1 lit a und Abs 3 StEG ein Anspruch auf Entschädigung für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom 6. November 1980, 8,30 Uhr, bis zum 24. September 1981 (im Verfahren 35 Vr 450/80 des Landesgerichts Innsbruck) und vom 24. September 1981 bis zum 24. Juni 1982, 11,45 Uhr (im fortgesetzten Verfahren 34 Vr 3493/81 des Landesgerichts Innsbruck) - also während des gesamten Zeitraumes der Anhaltung - entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht zusteht.In bezug auf den von Dr. A***** in der erwähnten Eingabe vom 28. Juli 1982 (ON 52 der Akten 34 Vr 3493/81) gestellten und (auch) auf die Behauptung gesetzwidriger Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der strafgerichtlichen Anhaltung gestützten Antrag stellte der - zufolge Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 14. April 1981 über die Fortdauer der Untersuchungshaft (ON 69 in 35 Vr 450/80) insofern gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG zuständige - Oberste Gerichtshof mit (dem in den erstgerichtlichen Akten bisher nicht einjournalisierten) Beschluß vom 16. Dezember 1982, GZ 12 Os 155/82-4, fest, daß Dr. A***** nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG ein Anspruch auf Entschädigung für die durch seine strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom 6. November 1980, 8,30 Uhr, bis zum 24. September 1981 (im Verfahren 35 römisch fünf r 450/80 des Landesgerichts Innsbruck) und vom 24. September 1981 bis zum 24. Juni 1982, 11,45 Uhr (im fortgesetzten Verfahren 34 römisch fünf r 3493/81 des Landesgerichts Innsbruck) - also während des gesamten Zeitraumes der Anhaltung - entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht zusteht.
Der von Dr. A***** gegen den vorerwähnten Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. August 1982 (ON 53 der Akten 34 Vr 3493/81) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 17. Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83 (ON 58 derselben Akten), teilweise Folge, indem es Dr. A***** gemäß § 2 Abs 1 lit c, Abs 3 StEG „für die vermögensrechtlichen Nachteile, die aus der Anhaltung vom 20. Mai 1981, 10,45 Uhr, bis 24.September 1981 im Verfahren 35 Vr 450/80 des Landesgerichtes Innsbruck entstanden sind“, einen Ersatzanspruch zuerkannte.Der von Dr. A***** gegen den vorerwähnten Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. August 1982 (ON 53 der Akten 34 römisch fünf r 3493/81) erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 17. Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83 (ON 58 derselben Akten), teilweise Folge, indem es Dr. A***** gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, Absatz 3, StEG „für die vermögensrechtlichen Nachteile, die aus der Anhaltung vom 20. Mai 1981, 10,45 Uhr, bis 24.September 1981 im Verfahren 35 römisch fünf r 450/80 des Landesgerichtes Innsbruck entstanden sind“, einen Ersatzanspruch zuerkannte.
Rechtliche Beurteilung
II/ Die Generalprokuratur vermeint, daß der die Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG bejahende Teil der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck - der sich nur auf die Anhaltung des Dr. Werner A***** im Maßnahmevollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB auf Grund des in der Folge als gesetzwidrig aufgehobenen Berufungsurteils des bezeichneten Oberlandesgerichtes vom 20. Mai 1981 bezieht - mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe. In ihrer deshalb gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur hiezu aus:II/ Die Generalprokuratur vermeint, daß der die Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG bejahende Teil der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck - der sich nur auf die Anhaltung des Dr. Werner A***** im Maßnahmevollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB auf Grund des in der Folge als gesetzwidrig aufgehobenen Berufungsurteils des bezeichneten Oberlandesgerichtes vom 20. Mai 1981 bezieht - mit dem Gesetz nicht im Einklang stehe. In ihrer deshalb gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur hiezu aus:
Richtig ist zwar, daß für die Beurteilung des Ersatzanspruches in Ansehung dieser, auf einer gesetzwidrigen Verurteilung beruhenden Anhaltung (vgl auch EBRV 1197 Blg XI. GP, 9 erste Spalte unten, zweite Spalte oben) ausschließlich § 2 Abs.1 lit. c (in Verbindung mit Abs 3) StEG gilt. Denn Dr. A***** wurde, wie in dieser Gesetzesstelle ua vorausgesetzt, nach Aufhebung des die Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 StGB anordnenden rechtskräftigen Urteiles des Oberlandesgerichtes sowie nach späterer Rückziehung des Einweisungsantrages durch die Staatsanwaltschaft und formaler Verfahrenseinstellung (vgl Band I/S 3, 4 q der Akten 34 Vr 3493/81) außer Verfolgung gesetzt.Richtig ist zwar, daß für die Beurteilung des Ersatzanspruches in Ansehung dieser, auf einer gesetzwidrigen Verurteilung beruhenden Anhaltung vergleiche auch EBRV 1197 Blg römisch elf. GP, 9 erste Spalte unten, zweite Spalte oben) ausschließlich Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, (in Verbindung mit Absatz 3,) StEG gilt. Denn Dr. A***** wurde, wie in dieser Gesetzesstelle ua vorausgesetzt, nach Aufhebung des die Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB anordnenden rechtskräftigen Urteiles des Oberlandesgerichtes sowie nach späterer Rückziehung des Einweisungsantrages durch die Staatsanwaltschaft und formaler Verfahrenseinstellung vergleiche Band I/S 3, 4 q der Akten 34 römisch fünf r 3493/81) außer Verfolgung gesetzt.
§ 3 lit. c StEG schließt den Ersatzanspruch nach dem § 2 Abs.1 lit. (b und) c StEG aus, wenn die Verfolgung lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit unterbleiben muß.Paragraph 3, Litera c, StEG schließt den Ersatzanspruch nach dem Paragraph 2, Absatz eins, lit. (b und) c StEG aus, wenn die Verfolgung lediglich wegen Zurechnungsunfähigkeit unterbleiben muß.
Der Inhalt des Begriffes „Verfolgung“ im § 2 StEG einerseits und im § 3 lit c StEG andererseits ist jedoch, wie noch darzulegen sein wird, nicht deckungsgleich.Der Inhalt des Begriffes „Verfolgung“ im Paragraph 2, StEG einerseits und im Paragraph 3, Litera c, StEG andererseits ist jedoch, wie noch darzulegen sein wird, nicht deckungsgleich.
Das Oberlandesgericht Innsbruck verneinte unter Verwerfung der gegenteiligen Argumentation der Oberstaatsanwaltschaft den Ausschlußgrund nach § 3 lit c StEG im wesentlichen aus der Erwägung, daß die Zurechnungsunfähigkeit für ein Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (§§ 429 ff StPO) doch gerade vorausgesetzt werde, und ging ferner davon aus, daß ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der gesetzwidrigen Verurteilung Dris. A***** durch das Oberlandesgericht und seiner darauf beruhenden Anhaltung (§ 21 Abs 1 StGB) entbehrlich sei; ein solcher Rechtswidrigkeitszusammenhang sei für den Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit c StEG, für den die Aufhebung einer rechtskräftigen Verurteilung mit nachheriger Außerverfolgungsetzung aus welchen Gründen immer genüge, nicht erforderlich.Das Oberlandesgericht Innsbruck verneinte unter Verwerfung der gegenteiligen Argumentation der Oberstaatsanwaltschaft den Ausschlußgrund nach Paragraph 3, Litera c, StEG im wesentlichen aus der Erwägung, daß die Zurechnungsunfähigkeit für ein Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 429, ff StPO) doch gerade vorausgesetzt werde, und ging ferner davon aus, daß ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der gesetzwidrigen Verurteilung Dris. A***** durch das Oberlandesgericht und seiner darauf beruhenden Anhaltung (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) entbehrlich sei; ein solcher Rechtswidrigkeitszusammenhang sei für den Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG, für den die Aufhebung einer rechtskräftigen Verurteilung mit nachheriger Außerverfolgungsetzung aus welchen Gründen immer genüge, nicht erforderlich.
Dieser Auffassung des Oberlandesgerichtes kann nicht beigepflichtet werden:
Auch der Ersatzanspruch nach § 2 Abs.1 lit c StEG setzt, wie jede Schadenersatzforderung, den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (EBRV aaO, 9 erste Spalte, vorletzter Absatz, vorletzter und letzter Satz ). Zum Unterschied von dem nur bei gesetzwidriger Anordnung oder Verlängerung (oder) einer (durch ein gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlaßten) freiheitsentziehenden Maßnahme gebührenden Ersatzanspruch nach dem § 2 Abs 1 lit a StEG sehen § 2 Abs 1 lit b und c StEG einen Ersatzanspruch sowohl bei gesetzwidriger als auch bei ungerechtfertigter Anhaltung (§ 2 Abs 1 lit b) bzw. rechtskräftiger Verurteilung (§ 2 Abs 1 lit c) vor. „Ungerechtfertigt“ bedeutet, daß die Anhaltung zwar mit dem Gesetz im Einklang gestanden ist, sich die Strafverfolgung aber letztlich doch als unbegründet, also gleichsam als „ungerechtfertigt“ erweist (EBRV aaO, 6, 7).Auch der Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG setzt, wie jede Schadenersatzforderung, den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (EBRV aaO, 9 erste Spalte, vorletzter Absatz, vorletzter und letzter Satz ). Zum Unterschied von dem nur bei gesetzwidriger Anordnung oder Verlängerung (oder) einer (durch ein gesetzwidriges Auslieferungsersuchen veranlaßten) freiheitsentziehenden Maßnahme gebührenden Ersatzanspruch nach dem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG sehen Paragraph 2, Absatz eins, Litera b und c StEG einen Ersatzanspruch sowohl bei gesetzwidriger als auch bei ungerechtfertigter Anhaltung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) bzw. rechtskräftiger Verurteilung (Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,) vor. „Ungerechtfertigt“ bedeutet, daß die Anhaltung zwar mit dem Gesetz im Einklang gestanden ist, sich die Strafverfolgung aber letztlich doch als unbegründet, also gleichsam als „ungerechtfertigt“ erweist (EBRV aaO, 6, 7).
Die Rechtswidrigkeit des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestand nun, wie der Oberste Gerichtshof in der erwähnten (Kassations-)Entscheidung vom 17. September 1981, GZ 12 Os 124, 125/81-10, festgestellt hat, nur in der gegen die §§ 430 Abs 1, 434 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit §§ 474, 489 Abs 1 StPO verstoßenden Arrogierung der Kompetenz zum Ausspruch einer Maßnahme nach dem § 21 Abs 1 StGB im Verfahren über eine Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters des Gerichtshofes. Es ist daher entscheidend, ob es auch bei gesetzmäßigem Vorgehen des Oberlandesgerichtes - nämlich Aufhebung des Urteiles des Einzelrichters unter Ausspruch von dessen Unzuständigkeit und Veranlassung des gesetzlichen Verfahrens über den (im Berufungsverfahren) nach § 21 Abs 1 StGB gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers - zu einer mit Freiheitsentzug verbundenen gerichtlichen Maßnahme gegen Dr. A***** gekommen wäre (vgl. neuerlich EBRV aaO, 9). Das heißt also, daß im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Rechtswidrigkeitszusammenhanges (auch) bei Beurteilung des Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit c StEG zu prüfen ist, ob (schon) zur Zeit der auf Grund der bloß formal rechtswidrigen Verurteilung des Oberlandesgerichtes angeordneten Anhaltung Dris. A***** nach § 21 Abs 1 StGB die Voraussetzungen für dessen vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 (§ 180 Abs 2 Z 1) StPO, nämlich hinreichende Gründe für den (dringenden) Verdacht einer Anlaßtat im Sinne des § 21 Abs 1 StGB, den Gefährlichkeitstatbestand und (vorliegend) die Annahme zumindest der Fluchtgefahr, gegeben waren.Die Rechtswidrigkeit des Berufungsurteiles des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestand nun, wie der Oberste Gerichtshof in der erwähnten (Kassations-)Entscheidung vom 17. September 1981, GZ 12 Os 124, 125/81-10, festgestellt hat, nur in der gegen die Paragraphen 430, Absatz eins, 434, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraphen 474, 489, Absatz eins, StPO verstoßenden Arrogierung der Kompetenz zum Ausspruch einer Maßnahme nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB im Verfahren über eine Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters des Gerichtshofes. Es ist daher entscheidend, ob es auch bei gesetzmäßigem Vorgehen des Oberlandesgerichtes - nämlich Aufhebung des Urteiles des Einzelrichters unter Ausspruch von dessen Unzuständigkeit und Veranlassung des gesetzlichen Verfahrens über den (im Berufungsverfahren) nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB gestellten Antrag des öffentlichen Anklägers - zu einer mit Freiheitsentzug verbundenen gerichtlichen Maßnahme gegen Dr. A***** gekommen wäre vergleiche neuerlich EBRV aaO, 9). Das heißt also, daß im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Rechtswidrigkeitszusammenhanges (auch) bei Beurteilung des Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG zu prüfen ist, ob (schon) zur Zeit der auf Grund der bloß formal rechtswidrigen Verurteilung des Oberlandesgerichtes angeordneten Anhaltung Dris. A***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Voraussetzungen für dessen vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,) StPO, nämlich hinreichende Gründe für den (dringenden) Verdacht einer Anlaßtat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB, den Gefährlichkeitstatbestand und (vorliegend) die Annahme zumindest der Fluchtgefahr, gegeben waren.
Der Aktenlage nach trafen diese Voraussetzungen bereits für den Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteiles zu:
Zufolge den, der Sache nach unberührt gebliebenen, und vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Urteiles erster Instanz hatte Dr. Werner A***** - angesichts seiner schlechten finanziellen Lage ersichtlich in einem Fortsetzungszusammenhang auf Grund einheitlichen Tatvorsatzes - in einem Zeitraum von rund einem Monat (8. November bis 10. Dezember 1979) durch Ausstellung und Einlösung bzw. Begehung von acht auf sein ungedecktes Girokonto gezogenen Scheckkarten-Schecks im Betrag von rund 17.000 S sowie durch den Versuch der Einlösung eines weiteren derartigen Schecks über 2.500 S einen, im Sinne des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach §§ 153 Abs 1 und Abs 2 (erster Fall), 15 StGB tatbildlichen, Sachverhalt verwirklicht. Wegen dieser mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten (Anlaß-)Tat konnte Dr. A***** nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie, wie dem gerichtspsychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) begangen hatte, der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Psychose, beruhte. Es war ferner zu befürchten, daß Dr. A***** unter dem Einfluß seiner fortschreitenden geistigen Erkrankung in Hinkunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere „auf die Vernichtung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz der Opfer gerichtete Verleumdungen in Presseerzeugnissen“ und auch, im Hinblick auf seine Schulden von mehr als 300.000 S, „schwere Eigentumsdelikte“, gemeint offenbar mit einem Schaden zumindest im Bereich der Wertgrenze von 100.000 S, begehen werde (ON 57, ON 85, S 372 f, ON 86, S 381 der Akten 35 Vr 450/80).Zufolge den, der Sache nach unberührt gebliebenen, und vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen des Urteiles erster Instanz hatte Dr. Werner A***** - angesichts seiner schlechten finanziellen Lage ersichtlich in einem Fortsetzungszusammenhang auf Grund einheitlichen Tatvorsatzes - in einem Zeitraum von rund einem Monat (8. November bis 10. Dezember 1979) durch Ausstellung und Einlösung bzw. Begehung von acht auf sein ungedecktes Girokonto gezogenen Scheckkarten-Schecks im Betrag von rund 17.000 S sowie durch den Versuch der Einlösung eines weiteren derartigen Schecks über 2.500 S einen, im Sinne des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, (erster Fall), 15 StGB tatbildlichen, Sachverhalt verwirklicht. Wegen dieser mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten (Anlaß-)Tat konnte Dr. A***** nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie, wie dem gerichtspsychiatrischen Gutachten zu entnehmen ist, unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) begangen hatte, der auf einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Psychose, beruhte. Es war ferner zu befürchten, daß Dr. A***** unter dem Einfluß seiner fortschreitenden geistigen Erkrankung in Hinkunft mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere „auf die Vernichtung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Existenz der Opfer gerichtete Verleumdungen in Presseerzeugnissen“ und auch, im Hinblick auf seine Schulden von mehr als 300.000 S, „schwere Eigentumsdelikte“, gemeint offenbar mit einem Schaden zumindest im Bereich der Wertgrenze von 100.000 S, begehen werde (ON 57, ON 85, S 372 f, ON 86, S 381 der Akten 35 römisch fünf r 450/80).
Die vorbeugende Maßnahme des § 21 Abs 1 StGB richtet sich gegen die kriminelle Gefährlichkeit des geistig abnormen zurechnungsunfähigen Täters (vgl Mayerhofer/Rieder StGB2 , Anm 2 zu § 21). Deshalb brauchen die sogenannte Anlaßtat und die befürchtete künftige Delinquenz nicht unbedingt von gleicher Art sein (arg ex § 21 Abs.1: „..... eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen ....“). Andererseits sind allfällige auch vor der Anlaßtat verübte Taten in die Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen. Dies ist im vorliegenden Fall, soweit auf „Verleumdungen“ in Presseerzeugnissen abgestellt wurde, in der Heranziehung der von Dr. A***** im Jahre 1978 begangenen, Gegenstand seiner rechtskräftigen Vorverurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 30. November 1979, GZ 35 Vr 662/79-21 (siehe 10 Os 46/80), bildenden Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB) geschehen, welche Tat in der mehrmaligen Bedrohung anderer mit Veröffentlichungen in einer Zeitung bestanden hatte, die deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung zu vernichten geeignet gewesen wären.Die vorbeugende Maßnahme des Paragraph 21, Absatz eins, StGB richtet sich gegen die kriminelle Gefährlichkeit des geistig abnormen zurechnungsunfähigen Täters vergleiche Mayerhofer/Rieder StGB2 , Anmerkung 2 zu Paragraph 21,). Deshalb brauchen die sogenannte Anlaßtat und die befürchtete künftige Delinquenz nicht unbedingt von gleicher Art sein (arg ex Paragraph 21, Absatz eins :, „..... eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen ....“). Andererseits sind allfällige auch vor der Anlaßtat verübte Taten in die Gefährlichkeitsprognose einzubeziehen. Dies ist im vorliegenden Fall, soweit auf „Verleumdungen“ in Presseerzeugnissen abgestellt wurde, in der Heranziehung der von Dr. A***** im Jahre 1978 begangenen, Gegenstand seiner rechtskräftigen Vorverurteilung durch das Landesgericht Innsbruck vom 30. November 1979, GZ 35 römisch fünf r 662/79-21 (siehe 10 Os 46/80), bildenden Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) geschehen, welche Tat in der mehrmaligen Bedrohung anderer mit Veröffentlichungen in einer Zeitung bestanden hatte, die deren wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung zu vernichten geeignet gewesen wären.
Zuletzt haben das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des § 429 Abs 1 StPO als auch (jedenfalls) der Fluchtgefahr (§§ 180 Abs 2 Z 1, 429 Abs.4 StPO) sowohl das Oberlandesgericht Innsbruck in der gegenständlichen (insoweit nicht bekämpften) Beschwerdeentscheidung vom 17. Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83 - dieses für den der Anhaltung nach § 21 Abs 1 StGB folgenden Zeitraum der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO vom 24. September 1981 bis 24. Juni 1982 - als auch (implicite) der Oberste Gerichtshof - dieser für den gesamten Anhaltungszeitraum, also auch für die Zeit der Anhaltung vom 20. Mai bis 24. September 1981 - der in Ansehung des Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a StEG, also zur Frage der gesetzwidrigen Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung, ergangenen Entscheidung vom 16. Dezember 1982, GZ 12 Os 155/82-4, bejaht.Zuletzt haben das Vorliegen der Voraussetzungen sowohl des Paragraph 429, Absatz eins, StPO als auch (jedenfalls) der Fluchtgefahr (Paragraphen 180, Absatz 2, Ziffer eins, 429, Absatz 4, StPO) sowohl das Oberlandesgericht Innsbruck in der gegenständlichen (insoweit nicht bekämpften) Beschwerdeentscheidung vom 17. Mai 1983, AZ 4 Bs 68/83 - dieses für den der Anhaltung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB folgenden Zeitraum der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO vom 24. September 1981 bis 24. Juni 1982 - als auch (implicite) der Oberste Gerichtshof - dieser für den gesamten Anhaltungszeitraum, also auch für die Zeit der Anhaltung vom 20. Mai bis 24. September 1981 - der in Ansehung des Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG, also zur Frage der gesetzwidrigen Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung, ergangenen Entscheidung vom 16. Dezember 1982, GZ 12 Os 155/82-4, bejaht.
Aus dem Gesagten folgt somit, daß vorliegend der im § 2 Abs 1 lit.c StEG vorausgesetzte Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der gesetzwidrigen Verurteilung und der freiheitsentziehenden Maßnahme fehlt.Aus dem Gesagten folgt somit, daß vorliegend der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG vorausgesetzte Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der gesetzwidrigen Verurteilung und der freiheitsentziehenden Maßnahme fehlt.
Das Verfahren im Sinne der §§ 429 ff StPO und die darin ab dem Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck durch den Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 1 StGB faktisch nur substituierte vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO haben sich auch nachträglich nicht als unbegründet, d.h. nicht als ungerechtfertigt, erwiesen. Aus welchen Erwägungen immer die Rückziehung des Einweisungsantrages und die Abgabe der Erklärung nach dem § 109 StPO durch den öffentlichen Ankläger erfolgt sein mögen, an dem bereits dargestellten, den Voraussetzungen für das Verfahren nach den §§ 429 ff StGB entsprechenden Sachverhalt hatte sich der Aktenlage nach bis zur Erklärung des öffentlichen Anklägers nichts geändert.Das Verfahren im Sinne der Paragraphen 429, ff StPO und die darin ab dem Zeitpunkt der Fällung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck durch den Maßnahmenvollzug nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB faktisch nur substituierte vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO haben sich auch nachträglich nicht als unbegründet, d.h. nicht als ungerechtfertigt, erwiesen. Aus welchen Erwägungen immer die Rückziehung des Einweisungsantrages und die Abgabe der Erklärung nach dem Paragraph 109, StPO durch den öffentlichen Ankläger erfolgt sein mögen, an dem bereits dargestellten, den Voraussetzungen für das Verfahren nach den Paragraphen 429, ff StGB entsprechenden Sachverhalt hatte sich der Aktenlage nach bis zur Erklärung des öffentlichen Anklägers nichts geändert.
Das zuletzt am 18. April 1982 eingeholte psychiatrische Gutachten (ON 30 der Akten 34 Vr 3493/81) schloß die (bisherige) Gefährlichkeitsprognose keineswegs aus.Das zuletzt am 18. April 1982 eingeholte psychiatrische Gutachten (ON 30 der Akten 34 römisch fünf r 3493/81) schloß die (bisherige) Gefährlichkeitsprognose keineswegs aus.
Somit hätte das Oberlandesgericht Innsbruck rechtsrichtig (auch) den Entschädigungsanspruch wegen auf gesetzwidriger Verurteilung beruhender, nicht gerechtfertigter Anhaltung im Sinne des § 2 lit c StEG ablehnen müssen.Somit hätte das Oberlandesgericht Innsbruck rechtsrichtig (auch) den Entschädigungsanspruch wegen auf gesetzwidriger Verurteilung beruhender, nicht gerechtfertigter Anhaltung im Sinne des Paragraph 2, Litera c, StEG ablehnen müssen.
Die Frage der Wirksamkeit des Ausschlußgrundes des § 3 lit c StEG für Ansprüche wegen der Anhaltung in einem Verfahren nach den §§ 429 ff StPO, in welchem die Zurechnungsunfähigkeit des Täters vorausgesetzt wird, ist deshalb nur mehr sekundär.Die Frage der Wirksamkeit des Ausschlußgrundes des Paragraph 3, Litera c, StEG für Ansprüche wegen der Anhaltung in einem Verfahren nach den Paragraphen 429, ff StPO, in welchem die Zurechnungsunfähigkeit des Täters vorausgesetzt wird, ist deshalb nur mehr sekundär.
Gleichwohl sei hierauf wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung eingegangen:
Nach der Auffassung der Generalprokuratur gilt der Ausschlußgrund des § 3 lit c StEG uneingeschränkt auch für die Verfahren im Sinne der §§ 21 Abs 1 StGB bzw. 429 ff StPO. Dafür spricht gerade der Umstand, daß es einerseits Motiv des Gesetzgebers des StEG war, generell dann Ersatz zu leisten, wenn jemand in seiner Freiheit auf Grund einer Entscheidung (iwS), die sich nachträglich als objektiv unrichtig herausstellt, beschränkt wurde, andererseits aber hievon im § 3 lit c des Gesetzes jene Personen ausgenommen wurden, deren Verfolgung nur wegen Zurechnungsunfähigkeit zu unterbleiben hat und die daher den aus anderen Gründen außer Verfolgung Gesetzten nicht schlechthin gleichzustellen sind, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die (seinerzeit schon bevorstehende) Regelung im § 21 Abs 1 StGB Bezug genommen wurde, ohne daß gleichzeitig auf eine diesfalls beabsichtigte unterschiedliche Regelung der Ausschlußgründe hingewiesen wurde (vgl EBRV aaO, 5, 11 ff). Auch nach der in der spezifischen Frage im Grundsätzlichen vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (StREG = Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.März 1971, dBGBl. I, S 157; III, S 313-4) werden die Entschädigung für die Folgen aus strafgerichtlicher Verurteilung und für die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Verurteilung einander gleichgestellt (§ 1), wobei auch die Regelung über die (allerdings fakultative) Versagung der Entschädigung infolge Schuldunfähigkeit des Täters insoweit nicht unterschiedlich getroffen wird (§ 6 Abs 1 Z 2).Nach der Auffassung der Generalprokuratur gilt der Ausschlußgrund des Paragraph 3, Litera c, StEG uneingeschränkt auch für die Verfahren im Sinne der Paragraphen 21, Absatz eins, StGB bzw. 429 ff StPO. Dafür spricht gerade der Umstand, daß es einerseits Motiv des Gesetzgebers des StEG war, generell dann Ersatz zu leisten, wenn jemand in seiner Freiheit auf Grund einer Entscheidung (iwS), die sich nachträglich als objektiv unrichtig herausstellt, beschränkt wurde, andererseits aber hievon im Paragraph 3, Litera c, des Gesetzes jene Personen ausgenommen wurden, deren Verfolgung nur wegen Zurechnungsunfähigkeit zu unterbleiben hat und die daher den aus anderen Gründen außer Verfolgung Gesetzten nicht schlechthin gleichzustellen sind, wobei in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die (seinerzeit schon bevorstehende) Regelung im Paragraph 21, Absatz eins, StGB Bezug genommen wurde, ohne daß gleichzeitig auf eine diesfalls beabsichtigte unterschiedliche Regelung der Ausschlußgründe hingewiesen wurde vergleiche EBRV aaO, 5, 11 ff). Auch nach der in der spezifischen Frage im Grundsätzlichen vergleichbaren Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland (StREG = Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8.März 1971, dBGBl. römisch eins, S 157; römisch drei, S 313-4) werden die Entschädigung für die Folgen aus strafgerichtlicher Verurteilung und für die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Verurteilung einander gleichgestellt (Paragraph eins,), wobei auch die Regelung über die (allerdings fakultative) Versagung der Entschädigung infolge Schuldunfähigkeit des Täters insoweit nicht unterschiedlich getroffen wird (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,).
Daß nach österreichischem Recht der einem Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB unterzogene zurechnungsunfähige Täter, wenn sich nachträglich der Mangel des (neben der mit einem Jahre Freiheitsstrafe bedrohten, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen und auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Anlaßtat erforderlichen) Gefährlichkeitstatbestandes herausstellt, von einem Entschädigungsanspruch eben wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 3 lit c StEG) ausgeschlossen ist, steht durchaus nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung (Art 7 B-VG, 5 Abs 5 MRK):Daß nach österreichischem Recht der einem Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB unterzogene zurechnungsunfähige Täter, wenn sich nachträglich der Mangel des (neben der mit einem Jahre Freiheitsstrafe bedrohten, im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangenen und auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Anlaßtat erforderlichen) Gefährlichkeitstatbestandes herausstellt, von einem Entschädigungsanspruch eben wegen Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 3, Litera c, StEG) ausgeschlossen ist, steht durchaus nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 7, B-VG, 5 Absatz 5, MRK):
Grund der strafgerichtlichen Verfolgung (im engeren Sinn) oder einer Maßnahme der Sicherung eines Täters ist die Straftat. Ob nun bei Zweifel an der Schuldfähigkeit der Täter strafgerichtlich zu verfolgen (im engeren Sinn) oder das Verfahren nach den §§ 429 ff StPO zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem § 21 Abs 1 StGB einzuleiten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Letzteres Verfahren erfordert (bloß) hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (§ 429 Abs 1 StPO). Darüber, ob diese, darunter insbesondere auch die Zurechnungsunfähigkeit, tatsächlich gegeben sind, ist in der Entscheidung über den Unterbringungsantrag abzusprechen. Sollte sich dabei oder auch erst in der Folge (nach rechtskräftiger Einweisung) das Fehlen des Gefährlichkeitstatbestandes nach dem § 21 Abs 1 StGB herausstellen, so unterscheiden sich unter dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für die Anhaltung diese Fälle in ihren Auswirkungen durch nichts von jenen, in denen wegen Schuldunfähigkeit ein Täter von der Anklage freigesprochen oder nach seiner rechtskräftigen Verurteilung - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - außer Verfolgung gesetzt wird. In letzteren Fällen besteht aber ganz eindeutig der Ausschlußgrund des § 3 lit c StEG. Wollte man nur deshalb, weil die Zurechnungsunfähigkeit Voraussetzung für die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB bildet, in bezug auf eine solche die Wirksamkeit dieses Ausschlußgrundes für den Ersatzanspruch nach § 2 Abs 1 lit b oder c StEG verneinen, so würde dies umgekehrt eine - Art 7 B-VG und 5 Abs 5 MRK widerstreitende - sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung in strafgerichtliche Verfolgung (im engeren Sinn) gezogener Täter, deren Schuldunfähigkeit sich erst später ergibt, bedeuten. Unter dem Begriff der - bloß wegen Zurechnungsunfähigkeit ausgeschlossenen - „Verfolgung“ im § 3 lit c StEG ist deshalb die strafgerichtliche Verfolgung im engeren Sinn, nämlich die auf Verurteilung und Bestrafung des Täters gerichtete, zu verstehen (vgl auch EBRV aaO, 11: „.... Wer nur wegen Zurechnungsunfähigkeit straflos bleibt ...“). Fehlt es aber an hinreichenden Gründen (vgl auch EBRV aaO, 9) für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB bzw. die Anordnung der vorläufigen Anhaltung (§ 429 Abs 1 und Abs 4 StPO), so kann dies eine gesetzwidrige Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung darstellen, welche den Bund zum Ersatz nach § 2 Abs 1 lit a StEG - in welchem Falle ja der Ausschlußgrund des § 3 lit c StEG nicht zum Tragen kommt – verpflichtet.Grund der strafgerichtlichen Verfolgung (im engeren Sinn) oder einer Maßnahme der Sicherung eines Täters ist die Straftat. Ob nun bei Zweifel an der Schuldfähigkeit der Täter strafgerichtlich zu verfolgen (im engeren Sinn) oder das Verfahren nach den Paragraphen 429, ff StPO zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB einzuleiten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Letzteres Verfahren erfordert (bloß) hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraph 429, Absatz eins, StPO). Darüber, ob diese, darunter insbesondere auch die Zurechnungsunfähigkeit, tatsächlich gegeben sind, ist in der Entscheidung über den Unterbringungsantrag abzusprechen. Sollte sich dabei oder auch erst in der Folge (nach rechtskräftiger Einweisung) das Fehlen des Gefährlichkeitstatbestandes nach dem Paragraph 21, Absatz eins, StGB herausstellen, so unterscheiden sich unter dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für die Anhaltung diese Fälle in ihren Auswirkungen durch nichts von jenen, in denen wegen Schuldunfähigkeit ein Täter von der Anklage freigesprochen oder nach seiner rechtskräftigen Verurteilung - nach Wiederaufnahme des Verfahrens - außer Verfolgung gesetzt wird. In letzteren Fällen besteht aber ganz eindeutig der Ausschlußgrund des Paragraph 3, Litera c, StEG. Wollte man nur deshalb, weil die Zurechnungsunfähigkeit Voraussetzung für die Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB bildet, in bezug auf eine solche die Wirksamkeit dieses Ausschlußgrundes für den Ersatzanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, oder c StEG verneinen, so würde dies umgekehrt eine - Artikel 7, B-VG und 5 Absatz 5, MRK widerstreitende - sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung in strafgerichtliche Verfolgung (im engeren Sinn) gezogener Täter, deren Schuldunfähigkeit sich erst später ergibt, bedeuten. Unter dem Begriff der - bloß wegen Zurechnungsunfähigkeit ausgeschlossenen - „Verfolgung“ im Paragraph 3, Litera c, StEG ist deshalb die strafgerichtliche Verfolgung im engeren Sinn, nämlich die auf Verurteilung und Bestrafung des Täters gerichtete, zu verstehen vergleiche auch EBRV aaO, 11: „.... Wer nur wegen Zurechnungsunfähigkeit straflos bleibt ...“). Fehlt es aber an hinreichenden Gründen vergleiche auch EBRV aaO, 9) für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB bzw. die Anordnung der vorläufigen Anhaltung (Paragraph 429, Absatz eins und Absatz 4, StPO), so kann dies eine gesetzwidrige Anordnung oder Verlängerung der Anhaltung darstellen, welche den Bund zum Ersatz nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG - in welchem Falle ja der Ausschlußgrund des Paragraph 3, Litera c, StEG nicht zum Tragen kommt – verpflichtet.
III/ Der Oberste Gerichtshof hat hiezu erwogen:
Gemäß § 1 StEG hat der Bund dem Geschädigten die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile auf dessen Verlangen zu ersetzen. Der Ersatzanspruch besteht (unter anderem) gemäß § 2 Abs.1 lit c leg cit., wenn der Geschädigte von einem inländischen Gericht verurteilt und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist. Die Begriffe „Verurteilung“ und „verurteilt“ sind dabei - seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs - dahin zu verstehen, daß sie nicht nur Urteile erfassen, die Schuldsprüche enthalten, sondern, will man der ratio des StEG gerecht werden, auch jene Urteile, in denen gemäß § 430 Abs 2 StPO die Anordnung der Unterbringung eines Rechtsbrechers gemäß § 21 Abs 1 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird.Gemäß Paragraph eins, StEG hat der Bund dem Geschädigten die durch eine strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile auf dessen Verlangen zu ersetzen. Der Ersatzanspruch besteht (unter anderem) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, leg cit., wenn der Geschädigte von einem inländischen Gericht verurteilt und nach Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder sonst nach Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung freigesprochen oder sonst außer Verfolgung gesetzt worden ist. Die Begriffe „Verurteilung“ und „verurteilt“ sind dabei - seit Inkrafttreten des Strafgesetzbuchs - dahin zu verstehen, daß sie nicht nur Urteile erfassen, die Schuldsprüche enthalten, sondern, will man der ratio des StEG gerecht werden, auch jene Urteile, in denen gemäß Paragraph 430, Absatz 2, StPO die Anordnung der Unterbringung eines Rechtsbrechers gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen wird.
Auch bei einem solchen Urteil handelt es sich demnach um eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des StEG (vgl auch § 2 Abs 3 StRegG), sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit § 2 Abs 1 lit c StEG anzuwenden ist. Das wird letztlich auch von der Generalprokuratur nicht in Zweifel gezogen. In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges darauf abgestellt, ob (schon) zur Zeit der auf Grund der bloß formal rechtswidrigen Verurteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck angeordneten Anhaltung Dris. A***** nach § 21 Abs 1 StGB die Voraussetzungen für dessen vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 (§ 180 Abs 2 Z 1) StPO, nämlich hinreichende Gründe für den (dringenden) Verdacht einer Anlaßtat im Sinne des § 21 Abs 1 StGB, den Gefährlichkeitstatbestand und (vorliegend) die Annahme zumindest der Fluchtgefahr, gegeben waren, wobei die Generalprokuratur vermeint, daß unter diesem Aspekt der im § 2 Abs 1 lit c StEG vorausgesetzte Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der gesetzwidrigen Verurteilung und der freiheitsentziehenden Maßnahme fehle. Nun besteht zwar ein Ersatzanspruch nach dem StEG dann nicht, wenn auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung erfolgt wäre (EBzStEG, 1197 Blg XI. GP, 9). Dabei ist aber im vorliegenden Fall allein darauf abzustellen, ob die Unterbringung des Dr. A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB (auch) angeordnet worden wäre, wenn das Oberlandesgericht in seiner Berufungsentscheidung vom 20. Mai 1981 den maßgebenden Prozeßrechtsvorschriften entsprechend nicht in der Sache selbst erkannt, sondern gemäß den Bestimmungen der §§ 430 Abs 1, 434 Abs 1 letzter Satz StPO iVm §§ 474, 489 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil aufgehoben, die Unzuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen und dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen hätte, über den (im Berufungsverfahren gestellten) Antrag auf Unterbringung des Dr. A***** in einer Anstalt gemäß § 21 Abs 1 StGB das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren (§§ 429, 430 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) durchzuführen, sodaß recte ein Schöffengericht über den Antrag zu entscheiden gehabt hätte. Denn nur darauf kommt es im gegebenen Zusammenhang an, nicht aber darauf, ob im Zeitpunkt des gesetzwidrigen Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes die Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung des Dr.A gemäß § 429 Abs 4 (§ 180 Abs 2 Z 1) StPO gegeben waren. Für die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO (als einer „strafgerichtlichen Anhaltung“ im Sinne des § 2 Abs 3 StEG) ist nämlich nicht nach § 2 Abs 1 lit c StEG, sondern, wie sich aus dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift ergibt, nur nach Maßgabe der in § 2 (Abs 1) lit a und b leg. cit. enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten. Hier geht es aber um die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme gemäß § 21 Abs 1 StGB, mithin um jene Ersatzansprüche, die sich daraus ergeben, daß das die Anordnung aussprechende rechtskräftige Erkenntnis als (formal) gesetzwidrig aufgehoben und Dr. A***** in der Folge außer Verfolgung gesetzt wurde. Diesbezüglich kann aber, wie das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht gesagt werden, daß es auf jeden Fall auch bei Einhaltung der für das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB geltenden Verfahrensvorschriften (§§ 429 ff StPO) zur Anordnung der Unterbringung des Dr.A gekommen wäre.Auch bei einem solchen Urteil handelt es sich demnach um eine strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des StEG vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 3, StRegG), sodaß (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen) auch insoweit Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG anzuwenden ist. Das wird letztlich auch von der Generalprokuratur nicht in Zweifel gezogen. In der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird zur Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges darauf abgestellt, ob (schon) zur Zeit der auf Grund der bloß formal rechtswidrigen Verurteilung des Oberlandesgerichtes Innsbruck angeordneten Anhaltung Dris. A***** nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Voraussetzungen für dessen vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,) StPO, nämlich hinreichende Gründe für den (dringenden) Verdacht einer Anlaßtat im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, StGB, den Gefährlichkeitstatbestand und (vorliegend) die Annahme zumindest der Fluchtgefahr, gegeben waren, wobei die Generalprokuratur vermeint, daß unter diesem Aspekt der im Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG vorausgesetzte Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der gesetzwidrigen Verurteilung und der freiheitsentziehenden Maßnahme fehle. Nun besteht zwar ein Ersatzanspruch nach dem StEG dann nicht, wenn auch bei gesetzmäßigem Vorgehen die strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung erfolgt wäre (EBzStEG, 1197 Blg römisch elf. GP, 9). Dabei ist aber im vorliegenden Fall allein darauf abzustellen, ob die Unterbringung des Dr. A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB (auch) angeordnet worden wäre, wenn das Oberlandesgericht in seiner Berufungsentscheidung vom 20. Mai 1981 den maßgebenden Prozeßrechtsvorschriften entsprechend nicht in der Sache selbst erkannt, sondern gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 430, Absatz eins, 434, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraphen 474, 489, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil aufgehoben, die Unzuständigkeit des Einzelrichters ausgesprochen und dem Landesgericht Innsbruck aufgetragen hätte, über den (im Berufungsverfahren gestellten) Antrag auf Unterbringung des Dr. A***** in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren (Paragraphen 429, 430, Absatz eins, zweiter Halbsatz StPO) durchzuführen, sodaß recte ein Schöffengericht über den Antrag zu entscheiden gehabt hätte. Denn nur darauf kommt es im gegebenen Zusammenhang an, nicht aber darauf, ob im Zeitpunkt des gesetzwidrigen Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes die Voraussetzungen für die vorläufige Anhaltung des Dr.A gemäß Paragraph 429, Absatz 4, (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins,) StPO gegeben waren. Für die vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO (als einer „strafgerichtlichen Anhaltung“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, StEG) ist nämlich nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG, sondern, wie sich aus dem letzten Halbsatz dieser Vorschrift ergibt, nur nach Maßgabe der in Paragraph 2, (Absatz eins,) Litera a und b leg. cit. enthaltenen Bestimmungen Ersatz zu leisten. Hier geht es aber um die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB, mithin um jene Ersatzansprüche, die sich daraus ergeben, daß das die Anordnung aussprechende rechtskräftige Erkenntnis als (formal) gesetzwidrig aufgehoben und Dr. A***** in der Folge außer Verfolgung gesetzt wurde. Diesbezüglich kann aber, wie das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner nunmehr bekämpften Entscheidung im Ergebnis zutreffend erkannt hat, nicht gesagt werden, daß es auf jeden Fall auch bei Einhaltung der für das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB geltenden Verfahrensvorschriften (Paragraphen 429, ff StPO) zur Anordnung der Unterbringung des Dr.A gekommen wäre.
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtswidrigkeitszusammenhanges haftet demnach dem Ausspruch, daß Dr.A für die durch ungerechtfertigte Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt gemäß § 21 Abs.1 StGB erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs.1 lit.c StEG zusteht, die behauptete Gesetzesverletzung nicht an.Unter dem Gesichtspunkt des Rechtswidrigkeitszusammenhanges haftet demnach dem Ausspruch, daß Dr.A für die durch ungerechtfertigte Anordnung seiner Unterbringung in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Ersatzanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, StEG zusteht, die behauptete Gesetzesverletzung nicht an.
Der Ersatzanspruch nach dem StEG ist aber im vorliegenden Fall auch nicht zufolge § 3 lit c StEG ausgeschlossen.Der Ersatzanspruch