Norm
ABGB §918 IIIRechtssatz
Haftet ein Schuldner für den Nichterfüllungsschaden, dann hat er dem Gläubiger den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die pflichtwidrige Nichterfüllung entstand (positives Vertragsinteresse); der Gläubiger muss daher vermögensmäßig so gestellt werden, wie wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Stop Loss OrderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.04.2026