Norm
StGB §147 Abs1Rechtssatz
Ein nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierter, jedoch im Familienkreis (§ 166 StGB) begangener Betrug, ist mangels Privatanklage zur Gänze straflos; eine gesonderte Verfolgung des offiziosen Delikts nach § 223 StGB ist auch in diesem Fall unzulässig.Ein nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierter, jedoch im Familienkreis (Paragraph 166, StGB) begangener Betrug, ist mangels Privatanklage zur Gänze straflos; eine gesonderte Verfolgung des offiziosen Delikts nach Paragraph 223, StGB ist auch in diesem Fall unzulässig.
OLG Wien vom 31.07.1979, 25 Bs 267/79
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019