Vgl auch; Beisatz: Der Charakter einer öffentlichen Urkunde erfasst nicht nur das größere Vertrauen Außenstehender, sondern grundsätzlich auch jenes, welches von anderen (selbst vorgesetzten) Beamten oder Dienststellen in eine von einem Beamten errichtete Urkunde gesetzt wird. Ob eine von einem Beamten im innerdienstlichen Bereich errichtete Urkunde als öffentliche oder bloß als amtliche Urkunde anzusehen ist, muss nach Art, Inhalt und Zweck der betreffenden Urkunde stets einzelfallbezogen geprüft werden. (T2)
Vgl auch; Beisatz: Die (primäre) Bedeutung für den behördeninternen Gebrauch ändert nichts an einer bestimmungsgemäßen Widmung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr (hier zu § 223 StGB). (T3)
Vgl aber; Beisatz: Unter einer öffentlichen Urkunde im Sinn des § 311 StGB sind nur mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunden zu verstehen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Die Urkunde muss dabei für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Dagegen sind von Beamten (sogar) im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunden dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie bloß der Ordnung, Erleichterung oder Kontrolle des inneren Dienstes, der gegenseitigen Information amtlicher Stellen oder der amtlichen Verlautbarung dienen, sich mithin nicht mit staatlicher Autorität nach außen wenden (sog „schlichte amtliche Urkunden“). Maßgebend ist stets der konkrete rechtliche Inhalt und die besondere rechtliche Zweckbestimmung der jeweiligen Urkunde. (T4) Beisatz: Da es sich beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ (von straßenverkehrsrechtlicher Beanstandung) um eine in der Verwaltungsformularverordnung nicht geregelte Drucksorte handelt, der bloße Verständigungsfunktion zukommt, ist mangels umfassender Beweiswirkung von einer schlichten Amtsurkunde auszugehen. (T5)