RS OGH 1980/11/27 13Os155/80, 10Os197/83, 12Os160/86, 15Os105/87, 14Os16/88, 14Os119/90, 12Os123/94,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1980
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Norm

StGB §224
StGB §311

Rechtssatz

Öffentliche Urkunden sind auch solche, denen nur behördeninterne Bedeutung zukommt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 155/80
    Entscheidungstext OGH 27.11.1980 13 Os 155/80
    Veröff: SSt 51/53
  • 10 Os 197/83
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 10 Os 197/83
    Vgl auch; Beisatz: Sofern sie überhaupt dem Urkundenbegriff (§ 74 Z 7 StGB) entsprechen. (T1)
    Veröff: EvBl 1985/8 S 27 = SSt 55/64
  • 12 Os 160/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 12 Os 160/86
    Vgl auch; Veröff: SSt 58/86
  • 15 Os 105/87
    Entscheidungstext OGH 06.11.1987 15 Os 105/87
    Vgl auch; Beisatz: Der Charakter einer öffentlichen Urkunde erfasst nicht nur das größere Vertrauen Außenstehender, sondern grundsätzlich auch jenes, welches von anderen (selbst vorgesetzten) Beamten oder Dienststellen in eine von einem Beamten errichtete Urkunde gesetzt wird. Ob eine von einem Beamten im innerdienstlichen Bereich errichtete Urkunde als öffentliche oder bloß als amtliche Urkunde anzusehen ist, muss nach Art, Inhalt und Zweck der betreffenden Urkunde stets einzelfallbezogen geprüft werden. (T2)
  • 14 Os 16/88
    Entscheidungstext OGH 02.03.1988 14 Os 16/88
    Vgl auch; Beisatz: Die (primäre) Bedeutung für den behördeninternen Gebrauch ändert nichts an einer bestimmungsgemäßen Widmung zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr (hier zu § 223 StGB). (T3)
  • 14 Os 119/90
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 14 Os 119/90
    Vgl auch
  • 12 Os 123/94
    Entscheidungstext OGH 10.11.1994 12 Os 123/94
    Beis wie T2
  • 11 Os 43/95
    Entscheidungstext OGH 20.06.1995 11 Os 43/95
  • 17 Os 8/13z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 8/13z
    Vgl aber; Beisatz: Unter einer öffentlichen Urkunde im Sinn des § 311 StGB sind nur mit qualifizierter Beweiskraft ausgestattete Urkunden zu verstehen, die ein Beamter innerhalb seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Die Urkunde muss dabei für den Verkehr nach außen bestimmt sein und dem Zweck dienen, volle Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Dagegen sind von Beamten (sogar) im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgestellte Urkunden dann keine öffentlichen Urkunden, wenn sie bloß der Ordnung, Erleichterung oder Kontrolle des inneren Dienstes, der gegenseitigen Information amtlicher Stellen oder der amtlichen Verlautbarung dienen, sich mithin nicht mit staatlicher Autorität nach außen wenden (sog „schlichte amtliche Urkunden“). Maßgebend ist stets der konkrete rechtliche Inhalt und die besondere rechtliche Zweckbestimmung der jeweiligen Urkunde. (T4)
    Beisatz: Da es sich beim Verständigungszettel „Lager Nr. 127“ (von straßenverkehrsrechtlicher Beanstandung) um eine in der Verwaltungsformularverordnung nicht geregelte Drucksorte handelt, der bloße Verständigungsfunktion zukommt, ist mangels umfassender Beweiswirkung von einer schlichten Amtsurkunde auszugehen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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