Rechtssatz
Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten vergleiche ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024