RS OGH 1981/1/15 8Ob257/80, 8Ob155/82, 8Ob227/82, 8Ob224/83, 2Ob138/05s, 2Ob197/07w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1981
beobachten
merken

Norm

ZPO §266 B
StVO §19 Abs2 BII
StVO §26 Abs5

Rechtssatz

Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 257/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 257/80
    Veröff: ZVR 1982/13 S 11
  • 8 Ob 155/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 155/82
    nur: Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). (T1) Veröff: ZVR 1983/295 S 331
  • 8 Ob 227/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 227/82
    Veröff: ZVR 1983/265 S 298
  • 8 Ob 224/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 224/83
    Auch; nur T1; Beisatz: § 26 Abs 5 richtet sich auch an Fußgänger. (T2)
  • 2 Ob 138/05s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 138/05s
    Auch; Beisatz: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T3)
  • 2 Ob 197/07w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 197/07w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. (T4); vergleiche Beis wie T3 nur: Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T5); Beisatz: Hier: Fußgeher hatte zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn das Blaulicht des Rettungsfahrzeuges vor und während der Überquerung der Fahrbahn nicht erkennbar war. (T6)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074442

Dokumentnummer

JJR_19810115_OGH0002_0080OB00257_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten