RS OGH 2024/4/23 8Ob257/80; 8Ob155/82; 8Ob227/82; 8Ob224/83; 2Ob138/05s; 2Ob197/07w; 2Ob211/22a; 2Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.01.1981
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Norm

ZPO §266 B
StVO §19 Abs2 BII
StVO §26 Abs5

Rechtssatz

Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß § 19 Abs 2 StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß Paragraph 26, Absatz 5, StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten vergleiche ZVR 1974/1 ua). Demnach haben sie insbesondere bei Annäherung an eine Kreuzung zu beachten, dass sie auf einer solchen das Einsatzfahrzeug, dem gemäß Paragraph 19, Absatz 2, StVO immer der Vorrang zukommt, nicht in seiner Einsatzfahrt behindern.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 257/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 8 Ob 257/80
    Veröff: ZVR 1982/13 S 11
  • 8 Ob 155/82
    Entscheidungstext OGH 08.07.1982 8 Ob 155/82
    nur: Alle Straßenbenützer haben einem herankommenden Einsatzfahrzeug gemäß § 26 Abs 5 StVO Platz zu machen und dieser Verpflichtung dann zu entsprechen, wenn sie nach dem vorhersehbaren Fortbewegungsweg für den bevorzugten Straßenbenützer ein Hindernis bilden könnten (vgl ZVR 1974/1 ua). (T1)
    Veröff: ZVR 1983/295 S 331
  • 8 Ob 227/82
    Entscheidungstext OGH 18.11.1982 8 Ob 227/82
    Veröff: ZVR 1983/265 S 298
  • 8 Ob 224/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 224/83
    Auch; nur T1; Beisatz: § 26 Abs 5 richtet sich auch an Fußgänger. (T2)
  • RS0074442">2 Ob 138/05s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 138/05s
    Auch; Beisatz: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T3)
  • RS0074442">2 Ob 197/07w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 197/07w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: § 26 Abs 5 StVO ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. (T4)
    vergleiche Beis wie T3 nur: Der gegen diese Bestimmung verstoßende Verkehrsteilnehmer hat daher zu beweisen, dass die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T5)
    Beisatz: Hier: Fußgeher hatte zu behaupten und zu beweisen, dass für ihn das Blaulicht des Rettungsfahrzeuges vor und während der Überquerung der Fahrbahn nicht erkennbar war. (T6)
  • RS0074442">2 Ob 211/22a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2023 2 Ob 211/22a
    Vgl
  • RS0074442">2 Ob 95/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.05.2023 2 Ob 95/23v
    vgl aber; Beisatz: Die Vorrangregelung des § 19 Abs 2 StVO gilt aber nicht im Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 StVO bei durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungen. Hier gelten die §§ 38 und 26 Abs 3 StVO. (T7)
    Beisatz: Eine analoge Anwendung der zu § 19 Abs 7 StVO ergangenen Rechtsprechung, nach der sich ein benachrangter Kraftfahrzeuglenker zur Wahrung des Vorrangs des Querverkehrs bei Sichtbehinderung äußert vorsichtig vorzutasten hat, um die notwendige Sicht zu gewinnen, scheidet aus. (T8)
    Anm: Vgl auch RS0075097.
  • RS0074442">2 Ob 45/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 45/24t
    nur: § 26 Abs 5 StVO verpflichtet jeden Straßenbenützer, für den das Herannahen eines Einsatzfahrzeugs erkennbar ist, diesem Platz zu machen. (T9)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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