RS OGH 1981/3/4 1Ob506/81, 1Ob644/85, 4Ob612/87, 4Ob506/88, 1Ob615/92, 1Ob580/94, 4Ob218/98g (4Ob219

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Veröffentlicht am 04.03.1981
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Norm

ABGB §1400 C

Rechtssatz

Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. Dies bedeutet aber auch, dass spätestens mit der Buchung auf das Konto der Überweisende einerseits seine Verbindlichkeit erfüllt, aber auch Verfügungsmöglichkeiten über den Betrag verliert. Ein Auftraggeber kann also seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/81
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 506/81
    Veröff: SZ 54/28 = RZ 1982/21 S 61
  • 1 Ob 644/85
    Entscheidungstext OGH 16.09.1985 1 Ob 644/85
    nur: Ein Auftraggeber kann seinen Auftrag nur so lange widerrufen, als der überwiesene Betrag noch nicht auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wurde. (T1)
  • 4 Ob 612/87
    Entscheidungstext OGH 15.12.1987 4 Ob 612/87
    Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 60/272 = WBl 1988,94 = RdW 1988,86
  • 4 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 506/88
    nur T1; Veröff: WBl 1988,128
  • 1 Ob 615/92
    Entscheidungstext OGH 07.10.1992 1 Ob 615/92
    Auch; Veröff: SZ 65/127
  • 1 Ob 580/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
    Auch; Beisatz: Nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ist ein Widerruf des Überweisungsauftrages grundsätzlich nicht mehr möglich. (T2)
  • 4 Ob 218/98g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 218/98g
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/158
  • 10 Ob 226/00h
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 10 Ob 226/00h
    nur: Sobald ein Überweisungsauftrag durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers durchgeführt worden ist, entstehen Verbindlichkeiten der Bank und Rechte des Kontoinhabers. Der Kunde erlangt im Zeitpunkt der Gutschrift auf seinem Konto einen unmittelbaren Anspruch gegen die Bank. (T3); Beisatz: Die Zahlung des Schuldners gelangt mit der Gutschrift auf dem Girokonto des Gläubigers in dessen Vermögen. (T4)
  • 2 Ob 196/03t
    Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 196/03t
    nur T3; Beisatz: Dies gilt auch, wenn durch diesen Kontoeingang ein Debetsaldo abgedeckt wird. (T5); Beisatz: Darauf, dass ein Banktagesauszug einen Kontostand richtig wiedergibt, hat der Kunde einen Rechtsanspruch. (T6)
  • 2 Ob 20/03k
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 20/03k
    Vgl aber; Beisatz: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. Dieser kann auch durch Setzung von Akten im Rahmen der automatischen Datenverarbeitungsanlage zum Ausdruck kommen. Auf die individuellen technischen Möglichkeiten des Kunden, von dem Rechtsbindungswillen der Empfängerbank Kenntnis zu erlangen, kommt es nicht an. (T7); Veröff: SZ 2004/51
  • 2 Ob 107/08m
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 107/08m
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers begründet ein abstraktes Schuldversprechen der Bank und ist als zugangsbedürftige Annahme der Anweisung zu verstehen. (T8); Veröff: SZ 2009/18
  • 9 Ob 3/08v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 Ob 3/08v
    Auch; nur T3; Beis wie T8
  • 1 Ob 221/08v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2009 1 Ob 221/08v
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T8; Beisatz: Die Wirksamkeit der Gutschrift setzt einen rechtsgültigen Überweisungsauftrag voraus. Fehlt es an einem solchen, geht auch die Annahmeerklärung der Bank, also die Gutschrift, ins Leere und ist daher wirkungslos. (T9); Beisatz: Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit. (T10); Bem: Siehe dazu auch RS0125046. (T11)
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    Auch; nur T3; Auch Beis wie T7 nur: Für den Eintritt der Unwiderruflichkeit einer Gutschrift im Überweisungsverkehr ist demnach generell der Zeitpunkt maßgebend, in dem nach dem Willen der Bank die Daten der Gutschrift zur vorbehaltlosen Bekanntgabe an den Überweisungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Sobald die Daten nach dem Willen der Bank für eigene Bedienstete nicht mehr nur zur weiteren Bearbeitung, sondern auch zum Zwecke der Information des Kunden abrufbar sind, ist der Rechtsbindungswille dokumentiert. (T12); Veröff: SZ 2011/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0032949

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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