Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*** UND K*** W***, Wien 3, Vordere Zollamtsstraße 13, vertreten durch Dr. Gottfried Peloschek und Dr. Wolf-Dieter Arnold, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Rudi P***, Hotelier, Krefeld, Bahnhofstraße 60 a, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 156.500,-- sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1986, GZ 1 R 234/86-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 10. Juli 1986, GZ 31 Cg 729/85-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.225,45 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 565,95 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die F*** S*** AHS GmbH & Co KG (kurz: F*** S***)
erteilte der klagenden Bank am 29. Juli 1985 den schriftlichen Auftrag, von ihrem dortigen Konto einen Betrag von S 156.500,-- auf das Konto Nr. 840-100-333/00 der F*** K*** S*** bei der Ö*** L*** zu überweisen. Hiebei unterlief der Auftraggeberin (F*** S***) ein Fehler: Sie gab als Empfänger der Überweisung irrtümlich die L*** GmbH an und nicht wie beabsichtigt, die F*** K*** S***. Die Kontonummer "840.100.333/00" bei "ÖLB" (Ö*** L***) war jedoch
richtig angegeben. Dieser Irrtum wurde in der Buchhaltung der Auftraggeberin dadurch verursacht, daß die L*** GmbH bei F*** S*** ein Auto geleast hatte und dieses Geschäft von der F*** K*** S*** finanziert worden war. Mit der Überweisung sollte der Verwertungserlös aus dem Verkauf des Fahrzeuges der F*** K*** S*** gutgebucht werden. Die Auftraggeberin strich auf dem überweisungsbeleg den sogenannten Fakultativvermerk "... oder auf ein anderes Konto des Empfängers" nicht durch. Wenn dies nicht geschieht, führt die klagende Partei (im Sinne ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen) Überweisungsaufträge, womit Kunden ein Betrag auf ein Konto bei einer anderen Bank überwiesen werden soll, so durch, daß sie die Summe auf ein Konto des Empfängers im eigenen Haus überweist, falls dieser (zufällig) auch dort ein Konto hat. F*** S*** entdeckte am Morgen des 30. Juli 1985 den Fehler und gab dem Leiter der Filiale Kaiserebersdorf der klagenden Partei (kontoführende Stelle), Alfred B***, bekannt, daß ihr bei der Benennung des Überweisungsempfängers ein Irrtum unterlaufen sei. Zu dieser Zeit wäre es noch möglich gewesen, "innerhalb" der klagenden Partei den Fehler "aufzuklären" und die Buchung zu stornieren. Alfred B*** dachte nicht an die Möglichkeit der Ausführung des Auftrages durch Überweisung auf ein eigenes Konto des Empfängers bei der klagenden Partei und beruhigte die Angestellte von F*** S***; die Überweisung werde von der L*** ohnehin als "unklar" rücklangen. Auf Grund dieser Auskunft "widerrief F*** S*** die Anweisung nicht" und wollte das "automatische" Rücklangen abwarten. Die klagende Partei überwies den Betrag am 30. Juli 1985 nicht auf das im Überweisungsauftrag bezeichnete Konto Nr. 840-100-333/00, sondern auf das zufällig bei ihr bestehende Konto der L*** GmbH Nr. 685-050-600, dem der Betrag am selben Tag gutgebucht wurde.
Erst nach einer Urgenz von F*** S*** am 6. August 1986 wurde der Sache nachgegangen. Inzwischen hatte der Beklagte zu 5 E 8549/85 des Exekutionsgerichtes Wien gegen die L*** GmbH zur Hereinbringung eines Betrages von DM 21.061,-- sA unter anderem Forderungsexekution auf das Guthaben der L*** GmbH bei der klagenden Partei geführt. Der Bewilligungsbeschluß vom 18. Juli 1985 war bei der klagenden Partei am 1. August 1985 eingelangt, worauf sie als Drittschuldnerin am 8. August 1985 den gesamten Guthabensstand dieses Kontos in Höhe von S 156.741,42 an den Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt Dr. Hanns Christian B***, überwies. Infolge des Verschuldens ihres Filialleiters ersetzte die klagende Partei F*** S*** den Betrag von S 156.500,-- am 19. August 1985 und ließ sich gleichzeitig die Forderung von F*** S*** gegen den Beklagten abtreten (§ 1422 ABGB). Den Vertragsbeziehungen zwischen F*** S*** und der klagenden Partei liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei zugrunde. Gemäß Punkt 8. Abs 3 dieser Bedingungen darf die Kreditunternehmung bei Aufträgen zur Überweisung von Geldbeträgen die Art der Ausführung mangels genauer Anweisung nach bestem Ermessen bestimmen.Erst nach einer Urgenz von F*** S*** am 6. August 1986 wurde der Sache nachgegangen. Inzwischen hatte der Beklagte zu 5 E 8549/85 des Exekutionsgerichtes Wien gegen die L*** GmbH zur Hereinbringung eines Betrages von DM 21.061,-- sA unter anderem Forderungsexekution auf das Guthaben der L*** GmbH bei der klagenden Partei geführt. Der Bewilligungsbeschluß vom 18. Juli 1985 war bei der klagenden Partei am 1. August 1985 eingelangt, worauf sie als Drittschuldnerin am 8. August 1985 den gesamten Guthabensstand dieses Kontos in Höhe von S 156.741,42 an den Beklagtenvertreter, Rechtsanwalt Dr. Hanns Christian B***, überwies. Infolge des Verschuldens ihres Filialleiters ersetzte die klagende Partei F*** S*** den Betrag von S 156.500,-- am 19. August 1985 und ließ sich gleichzeitig die Forderung von F*** S*** gegen den Beklagten abtreten (Paragraph 1422, ABGB). Den Vertragsbeziehungen zwischen F*** S*** und der klagenden Partei liegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei zugrunde. Gemäß Punkt 8. Absatz 3, dieser Bedingungen darf die Kreditunternehmung bei Aufträgen zur Überweisung von Geldbeträgen die Art der Ausführung mangels genauer Anweisung nach bestem Ermessen bestimmen.
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 156.500,-- sA mit der Begründung, F*** S*** sei "Eigentümer" der Forderung von S 156.500,-- geblieben. Dem Eigentümer einer Sache, die wieder ausgesondert werden könne, stehe die Quantitätsvindikation und damit ein dinglicher Herausgabeanspruch zu. F*** S*** hätte das Recht zur Exszindierung auch im Exekutionsverfahren und nach dessen Beendigung einen Rückforderungsanspruch infolge Bereicherung des betreibenden Gläubigers gehabt. Diese Forderung habe die klagende Partei eingelöst. Sie habe aber auch Direktansprüche gegen die beklagte Partei infolge Bereicherung des betreibenden Gläubigers. Die L*** GmbH sei zahlungsunfähig und konkursreif.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein, die L*** GmbH habe im Zeitpunkt der Pfändung und Überweisung des Guthabens gegen die klagende Partei eine rechtsgültige Forderung gehabt. Die Gültigkeit eines Überweisungsauftrages werde durch Fehler im Valutaverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Überweisungsempfänger nicht berührt. Nur im Fall des gänzlichen Fehlens eines Überweisungsauftrages stehe der Bank ein unmittelbares Rückforderungsrecht gegen den Überweisungsempfänger zu. Irrtümliche Überweisungen seien aber vom Augenblick der Gutschrift an nur zwischen Überweisendem und Empfänger zu regulieren. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es war der Ansicht, daß die L*** GmbH im Zeitpunkt der Pfändung ihres Kontoguthabens durch den Beklagten eine Forderung gegen die klagende Partei in der Höhe des überwiesenen Betrages gehabt habe, zumal eine Aufhebung dieses Anspruches, insbesondere wegen Irrtums, vor Wirksamkeit der Pfändung nicht erfolgt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrages von S 156.500,-- sA verpflichtete. Die zweite Instanz sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es den Beklagten zur Zahlung des Klagebetrages von S 156.500,-- sA verpflichtete. Die zweite Instanz sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Überweisung auf einem Irrtum von F*** S*** und der klagenden Partei beruhe und der L*** GmbH kein Gutglaubensschutz zukomme. Ob die Angabe des richtigen Überweisungsempfängers durch F*** S*** als Widerruf oder Klarstellung des Überweisungsauftrages anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, weil in diesem Fall eine Überweisung ohne Auftrag vorläge. Sei die Richtigstellung des Überweisungsempfängers nicht als Widerruf des Überweisungsauftrages anzusehen, so habe die klagende Partei durch die Erstattung des Überweisungsbetrages an F*** S*** die Entreicherung des Auftraggebers behoben und selbst eine Entreicherung erlitten. Die klagende Partei sei daher entweder kraft eigenen Rechts (wegen auftragsloser und rechtsgrundloser irrtümlicher Überweisung) oder kraft Einlösung der Forderung (von F*** S*** gegen die L*** GmbH) im Sinne des § 1422 ABGB zur Bereicherungsklage gegen den Bereicherten legitimiert.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Überweisung auf einem Irrtum von F*** S*** und der klagenden Partei beruhe und der L*** GmbH kein Gutglaubensschutz zukomme. Ob die Angabe des richtigen Überweisungsempfängers durch F*** S*** als Widerruf oder Klarstellung des Überweisungsauftrages anzusehen sei, könne dahingestellt bleiben, weil in diesem Fall eine Überweisung ohne Auftrag vorläge. Sei die Richtigstellung des Überweisungsempfängers nicht als Widerruf des Überweisungsauftrages anzusehen, so habe die klagende Partei durch die Erstattung des Überweisungsbetrages an F*** S*** die Entreicherung des Auftraggebers behoben und selbst eine Entreicherung erlitten. Die klagende Partei sei daher entweder kraft eigenen Rechts (wegen auftragsloser und rechtsgrundloser irrtümlicher Überweisung) oder kraft Einlösung der Forderung (von F*** S*** gegen die L*** GmbH) im Sinne des Paragraph 1422, ABGB zur Bereicherungsklage gegen den Bereicherten legitimiert.
Durch die Pfändung und Überweisung der Forderung der L*** GmbH gegen die klagende Partei sei der Beklagte ermächtigt worden, namens der Verpflichteten von der klagenden Partei die Entrichtung des gepfändeten und überwiesenen Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Die klagende Partei könne daher dem Beklagten mit Erfolg einwenden, daß die Forderung der L*** GmbH nicht zu Recht bestanden habe, weil es sich um eine rechtsgrundlose irrtümliche Überweisung gehandelt habe, die von der L*** GmbH gemäß § 1431 ABGB zu refundieren gewesen wäre. Der Beklagte sei daher nicht anders zu stellen, als ob seine Forderungsexekution gegen die L*** GmbH hinsichtlich des Klagsbetrages erfolglos geblieben wäre. Er sei daher verpflichtet, der klagenden Partei "die rechtsgrundlose, irrtümliche Gutschrift zu refundieren". Ein Verschulden der klagenden Partei an der Herbeiführung des Irrtums sei belanglos.Durch die Pfändung und Überweisung der Forderung der L*** GmbH gegen die klagende Partei sei der Beklagte ermächtigt worden, namens der Verpflichteten von der klagenden Partei die Entrichtung des gepfändeten und überwiesenen Betrages nach Maßgabe des Rechtsbestandes der gepfändeten Forderung zu begehren. Die klagende Partei könne daher dem Beklagten mit Erfolg einwenden, daß die Forderung der L*** GmbH nicht zu Recht bestanden habe, weil es sich um eine rechtsgrundlose irrtümliche Überweisung gehandelt habe, die von der L*** GmbH gemäß Paragraph 1431, ABGB zu refundieren gewesen wäre. Der Beklagte sei daher nicht anders zu stellen, als ob seine Forderungsexekution gegen die L*** GmbH hinsichtlich des Klagsbetrages erfolglos geblieben wäre. Er sei daher verpflichtet, der klagenden Partei "die rechtsgrundlose, irrtümliche Gutschrift zu refundieren". Ein Verschulden der klagenden Partei an der Herbeiführung des Irrtums sei belanglos.
Der Beklagte erhebt außerordentliche Revision, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhänge, und macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.Der Beklagte erhebt außerordentliche Revision, weil die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhänge, und macht als Revisionsgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Er beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil die Fragen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0040OB00612.87.1215.000Dokumentnummer
JJT_19871215_OGH0002_0040OB00612_8700000_000