Rechtssatz
Die Inkassobank, welche für den Scheckeinreicher bei der bezogenen Bank einen Scheck einlöste, jedoch dieser in der Folge wegen des Fehlens einer gültigen Anweisung des Ausstellers (etwa wegen Fälschung) den Gegenwert des Schecks wieder zurückzuerstatten hatte, ist zur entsprechenden Belastung des Kontos des Einreichers berechtigt. Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Scheckausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Scheckeinreichers - im zweipersonalen Verhältnis - keine abstrakte Verbindlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125046Zuletzt aktualisiert am
11.09.2009