Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Die Anzeige und die Berichte der Sicherheitsbehörde über ihre Erhebungen müssen nach § 252 Abs 2 StPO verlesen werden, wenn der Angeklagte und der Ankläger auf die Verlesung nicht ausdrücklich verzichtet haben (Mayerhofer - Rieder, Nr 83 zu § 252 StPO).Die Anzeige und die Berichte der Sicherheitsbehörde über ihre Erhebungen müssen nach Paragraph 252, Absatz 2, StPO verlesen werden, wenn der Angeklagte und der Ankläger auf die Verlesung nicht ausdrücklich verzichtet haben (Mayerhofer - Rieder, Nr 83 zu Paragraph 252, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098456Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018