Norm
ZPO §391 Abs3 CRechtssatz
Im Außerstreitverfahren ist die einredeweise Geltendmachung von (nicht in diesem Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig, weil eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt.Im Außerstreitverfahren ist die einredeweise Geltendmachung von (nicht in diesem Verfahren zu entscheidenden) Gegenforderungen unzulässig, weil eine dem Paragraph 391, Absatz 3, ZPO entsprechende Bestimmung fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025