TE OGH 1986/4/8 2Ob680/85

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Veröffentlicht am 08.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christa Maria D***-B***, Hausfrau,

9020 Klagenfurt, Krassnigstraße Nr.56, vertreten durch Dr. Ute Messiner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Felix Rudolf D***, Pensionist, 9020 Klagenfurt, Ferdinand Raunegger-Gasse Nr.6, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne der §§ 81 ff. EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 25.Oktober 1985, GZ 1 R 418/85-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 19.August 1985, GZ 18 F 2/85-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragstellerin ist schuldig, dem Antragsgegner die mit S 5.657,85 (darin keine Barauslagen und S 514,35 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die zwischen den Streitteilen am 22.November 1975 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Mai 1983, 28 Cg 53/80, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde am 17.August 1978 aufgehoben. Der Ehe entstgmmen keine Kinder.

Am 22.Jänner 1985 stellte Christa Maria D***-B*** den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse.

Die Antragstellerin brachte vor, daß während der Ehe Investitionen für die Liegenschaft des Antragsgegners, auf der sich auch die Ehewohnung befunden habe, in Höhe von S 623.015,-- getätigt worden seien, und zwar für einen Umbau und die Anschaffung von Möbeln. Weiters habe der Antragsgegner ein Prämiensparbuch angelegt, welches im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Kontostand von S 14.588,71 aufgewiesen habe, weiters ein Prämiensparbuch auf den Namen der Antragstellerin mit einem Kontostand zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft von S 35.000,--. Im Jahre 1975 habe der Antragsgegner einen Bausparvertrag bei der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen abgeschlossen. Dem Antragsgegner sei ein angesparter Betrag von S 188.000,-- ausbezahlt worden. Sie forderte zuletzt eine Ausgleichszahlung von S 430.301,86.

Der Antragsgegner wendete zunächst gegen eine allenfalls zu Recht bestehende Forderung der Antragstellerin einen Betrag von S 109.842,27 aufrechnungsweise ein, welcher die ihm im Unterhaltsverfahren 18 C 21/81 des Bezirksgerichtes Klagenfurt zugesprochenen Prozeßkosten darstelle. Im übrigen bestritt der Antragsgegner, daß der von der Antragstellerin genannte Betrag in seine Liegenschaft investiert worden sei. Die tatsächlich getätigten Investitionen hätten lediglich dringende Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten betroffen. Auch habe er die Liegenschaft EZ 869 KG Waidmannsdorf mit dem Haus Ferdinand-Raunegger-Gasse Nr.6 seiner Tochter und deren Ehegatten am 10.November 1982 übergeben. Die Behauptungen der Antragstellerin hinsichtlich der Spar- und Bausparguthaben seien großteils unrichtig.

Das Erstgericht wies den Antrag auf Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 430.301,86 ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:

Der nunmehr in Pension befindliche Antragsgegner bezog während der Zeit des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter und Angestellter der "Kleinen Zeitung" ein monatliches Nettoeinkommen zwischen S 18.000,-- und S 22.000,--. Von seinem Einkommen stellte er der Antragstellerin monatlich S 4.000,-- zur Bestreitung des gemeinsamen Aufwandes sowie ein Taschengeld zwischen S 1.500,-- und S 2.000,-- monatlich zur Verfügung. Darüber hinaus finanzierte er ihr alle größeren persönlichen Anschaffungen, wie Kleider, teure Kosmetika sowie deren Reisen in die DDR, die zwei- bis dreimal jährlich erfolgten. Die Antragstellerin führte den gemeinsamen Haushalt und war ab Dezember 1976 noch zusätzlich zwei Stunden täglich als Betreuerin bei der Hauskrankenhilfe beschäftigt und bezog aus dieser Tätigkeit ein monatliches Einkommen von S 1.000,-- bzw. später S 1.400,--. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zur Scheidung bezahlte der Antragsgegner der Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 6.000,-- sowie deren Anwaltskosten in der Höhe von S 26.000,-- und finanzierte deren Führerscheinprüfung. Insgesamt legte er für sie S 126.000,-- aus. Der Antragsgegner wird derzeit von seiner Tochter Ines L*** mitversorgt und bezahlt dieser als Unkostenersatz für Lebensmittel sowie für anteilige Betriebskosten für das Zimmer, das ihm im Hause Ferdinand-Raunegger-Gasse 6 unentgeltlich zur Verfügung steht, S 5.000,-- monatlich. Die Antragstellerin bezieht eine Fürsorgeunterstützung in Höhe von S 5.000,-- vierzehnmal jährlich und besitzt keinerlei Vermögen. Im Jahre 1976 wurden im Hause des Antragsgegners umfangreiche Bauarbeiten vorgenommen. Im Zuge der Bauarbeiten wurde der Außenputz sowie das Dach erneuert, eine Mittelmauer in der Veranda aufgezogen, diese isoliert und mit einem Klinkerbelag versehen, eine Innenstiege im Beton aufgeführt, die Haustüre, eine Innentüre sowie drei Fenster neu eingesetzt, Böden und Teppichböden im Obergeschoß erneuert bzw. verlegt, ein im Erdgeschoß befindliches Badezimmer verfliest sowie der Hauszugang mit einem Klinkerbelag versehen und schließlich das Gartentor erneuert. Durch diese Investitionen erhöhte sich der Bauwert des Gebäudes um rund S 150.000,--. Im selben Jahr wurden auch jene Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände angeschafft, die sämtliche im Hause noch vorhanden sind und in den Postzahlen 1 bis 17 des Gutachtens des Sachverständigen Leo Frießnig, ON 30, angeführt sind. Ihr Wert beträgt derzeit S 35.350,--. Die im Hause vorgenommenen Investitionen sowie der Ankauf der Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände wurden aus dem Verkauf der im Eigentum des Antragsgegners gestandenen Liegenschaft EZ 271 der KG Moosburg, die er nach seiner zweiten Gattin geerbt hatte, um S 190.000,--, einen bei der Sparkasse Feldkirchen i.K. aufgenommenen Kredit über S 200.000,-- sowie aus dem laufenden Einkommen des Antragsgegners finanziert. Zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft haftete der aufgenommene Kredit großteils noch aus. Rückzahlungen auf diesen hat ausschließlich der Antragsgegner vorgenommen. Insbesondere hat er das Realisat aus dem Bausparvertrag bei der Bausparkasse der Sparkassen, Konto Nr.965.2183/0-2, in Höhe von S 55.402,59 hiefür verwendet. Derzeit ist der Kredit voll zurückgezahlt. Die Antragstellerin hat an Hausrat unter anderem Bettwäsche, Handtücher, Wassergläser, Eßgeschirr samt Besteck, ein Tee- sowie ein Kaffeeservice, diverse Küchengeräte, Tischdecken sowie Bücher, ein Fahrrad und eine Ferhsehleuchte in die Ehe mitgebracht. Diese Gegenstände hat sie bei ihrem Auszug aus der Wohnung mitgenommen. 6 Kristallgläser hat der Antragsgegner anläßlich der Eheschließung von Engelbert R*** geschenkt erhalten. Diese sind nicht mehr vorhanden. Ebensowenig finden sich in der Wohnung des Antragsgegners mehrere Zinnbecher, ein Keramik-Saft-Service sowie ein geflochtenes Tablett vor. Letztere Gegenstände hat die Antragstellerin von ihrer Tochter geschenkt bekommen. Am 24.3.1976 schloß der Antragsgegner bei der Bausparkasse der Sparkassen für die Antragstellerin einen Bausparvertrag mit der Konto-Nummer 0400206/0-6 ab und zahlte hierauf monatlich rund S 500,-- ein. Per 17.8.1978 wies dieser daher einen Kontostand von rund S 14.500,-- auf. Diesen Bausparvertrag hat die Antragstellerin am 26.3.1981 vorzeitig gekündigt und hieraus einen Betrag von S 39.307,03 ausbezahlt erhalten. Der vom Antragsgegner auf seinen Namen lautend abgeschlossene Bausparvertrag mit der Kontonummer 0652183/0 wies zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Stand von S 17.520,-- auf. Auf dem bei der Bausparkasse Feldkirchen auf den Namen des Antragsgegners angelegten Prämiensparbuch mit der Nummer 0011-0215082 befand sich am 17.8.1978 ein Betrag von S 14.588,71. Die darauf befindlichen Beträge wurden im wesentlichen während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft angespart. Dieses Sparbuch wurde vom Antragsgegner am 9.1.1985 realisiert. Der ihm daraus zugeflossene Betrag betrug S 79.330,--. Auf andere Sparbücher des Antragsgegners, die schon vor der Ehe bestanden hatten, wurden während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft keine oder nur unwesentliche Einzahlungen geleistet. Einen Brilliantring, der vom Antragsgegner am 12.6.1974 erworben wurde, sowie eine Goldkette samt Goldanhänger erhielt die Antragstellerin von diesem geschenkt. Beide Schmuckstücke hat sie bei ihrem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommen. Den PKW Marke Peugeot 305 hat der Antragsgegner am 4.5.1979 um den Kaufpreis von S 121.899,70 erworben. Dem Antragsgegner steht gegenüber der Antragstellerin aus dem Verfahren 18 C 21/81 des Bezirksgerichtes Klagenfurt eine vollstreckbare Prozeßkostenforderung von S 109.842,26 insgesamt zu. Die Aufrechnung mit dieser Forderung gegen die Forderung der Antragstellerin auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages hat er ihr gegenüber in der Verhandlung am 19.3.1985 erklärt.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Aufteilungsmasse mit dem Wert zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, nämlich dem 17.8.1978, zu beurteilen sei. An ehelichem Gebrauchsvermögen seien zu diesem Zeitpunkt die Wertsteigerung am Wohnhaus Ferdinand-Raunegger-Gasse 6 und die angeschafften Möbel und sonstigen Einrichtungsgegenstände vorhanden gewesen. Diesem seien erhebliche Schulden aus dem größtenteils noch nicht zurückgezahlten Kredit über S 200.000,-- bei der Sparkasse Feldkirchen gegenübergestanden. An ehelichen Ersparnissen seien die Bausparverträge bei der Bausparkasse der Österreichischen Sparkassen mit den Kontonummern 0400.206/0-6 und 065.2183/0-2 mit Kontostand von S 14.500,-- und S 17.520,-- sowie der Prämiensparvertrag bei der Sparkasse Feldkirchen mit der Kontonummer 011-021508 mit einem Kontostand von S 14.588,71 vorhanden gewesen. Der von der Antragstellerin in die Ehe mitgebrachte Hausrat falle ebensowenig wie der PKW, der erst nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Antragsgegner erworben worden sei, in die Aufteilungsmasse. Die Wertsteigerung der Liegenschaft EZ 869 KG Waidmannsdorf und der gesamte Wert der Möbel und Einrichtungsgegenstände sei zum Aufteilungszeitpunkt in die Aufteilungsmasse einzubeziehen. Weil jedoch die vom Antragsgegner nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bezahlten Schulden dergestalt zu berücksichtigen seien, daß diese die Aufteilungsmasse verringern, verbleibe aus der Wertsteigerung am Wohnhaus kein aufzuteilender Betrag. Der Wert der Aufteilungsmasse errechne sich demnach mit rund S 82.000,--. Berücksichtige man, daß die Antragstellerin durch ihre Haushaltsführung und der Antragsgegner dadurch, daß er sein hohes laufendes Einkommen sowie den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft, die er von seiner verstorbenen Ehegattin geerbt hatte, von S 190.000,-- aufgewendet und auch einen Teil des Kredites während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft aus seinem Einkommen zurückgezahlt habe, zur Ansammlung des Vermögens beigetragen hätten, so entspreche eine Aufteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Antragstellerin der Billigkeit. Bringe man in Anschlag, daß die Antragstellerin schon S 14.500,-- aus dem an sie bezahlten Bausparvertrag mit der Kontonummer 0400.206/0-6 erhalten habe, stehe ihr noch ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von rund S 13.000,-- zu. Dieser Anspruch sei jedoch durch die vom Antragsgegner aufrechnungsweise eingewendete vollstreckbare Gegenforderung von S 109.842,26 erloschen. Zwar sei dem Außerstreitverfahren eine den Wirkungen der prozessualen Aufrechnungseinrede entsprechende Verfahrenshandlung fremd, doch müsse die vom Antragsgegner erhobene Aufrechnungseinrede doch als solche privatrechtlicher Natur, die der Antragstellerin zugegangen sei und zum Erlöschen des Anspruches führte, angesehen werden. Ein Aufrechnungsverbot liege nicht vor.

Der Rekurs der Antragstellerin blieb erfolglos. Das Rekursgericht erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig; es erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten

InstanZ

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung von S 105.000,--. Überdies wird die Kostenentscheidung der zweiten Instanz bekämpft. Der Antragsgegner beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Die Antragstellerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, sie habe den gesamten Umbau des Hauses des Antragsgegners organisiert und geleitet, sodaß von einem Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 des Wertes des aufzuteilenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufhebung der Lebensgemeinschaft für die Berechnung der Ausgleichszahlung auszugehen sei.

Demgegenüber hat das Rekursgericht zutreffend darauf verwiesen, daß der Antragsgegner für den Umbau seines Hauses ein Guthaben aus einem Bausparvertrag in Höhe von S 55.402,59 sowie einen Betrag von S 190.000,--, den er aus dem Verkauf einer ihm im Erbweg zugefallenen Liegenschaft erzielt hatte, und schließlich einen Kredit bei der Sparkasse Feldkirchen im Betrag von S 200.000,-- und seine laufenden Arbeitseinkünfte verwendet hatte. Der Kredit haftete zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum großen Teil noch aus und wurde ausschließlich vom Antragsgegner zur Gänze zurückgezahlt. Ohne Rechtsirrtum ist daher das Rekursgericht davon ausgegangen, daß aus der durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten am Hause des Antragsgegners bewirkten Wertsteigerung kein der Aufteilung unterliegender Betrag verblieben ist. Wird weiter berücksichtigt, daß die finanziellen Beiträge zur Ansammlung des Vermögens vom Antragsgegner aufgebracht wurden, während die Antragstellerin die Führung des Haushaltes besorgte, daß der Ehe keine Kinder entstammten und der Antragsgegner der Antragstellerin mehrfach Reisen in die DDR, ihre Heimat, finanzierte, bestehen auch gegen den vom Rekursgericht festgesetzten Aufteilungsschlüssel im Verhältnis von 1 : 2 zugunsten des Antragsgegners keine Bedenken. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurses ist bei der für die Festsetzung der Ausgleichszahlung erforderlichen Ermittlung der Vermögenswerte der Wert im Zeitpunkt der Aufteilung maßgebend (vgl. EFSlg.43.802 ua.). Von der unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bezahlten Schulden richtig ermittelten Aufteilungsmasse von rund S 82.000,-- stünde der Antragstellerin somit ein Drittel zu, wovon noch der ihr aus dem Bausparvertrag zugekommene Betrag von S 14.500,-- abzuziehen ist, sodaß sich eine Ausgleichszahlung von etwa S 13.000,-- ergäbe. Diesem Anspruch hat der Antragsgegner jedoch eine vollstreckbare Prozeßkostenforderung gegen die Antagstellerin von S 109.842,26 aufrechnungsweise entgegengesetzt. Soweit die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs die Zulässigkeit dieser Aufrechnung als "rechtlich verfehlt" bekämpft, ist ihr zu erwidern, daß zwar im Verfahren außer Streitsachen eine dem § 391 Abs3 ZPO entsprechende Bestimmung fehlt und daher eine erst festzustellende Gegenforderung nicht aufrechnungsweise eingewendet werden könnte (vgl. EFSlg.39.538 ua.). Hingegen ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, die materiellrechtliche Einwendung einer gültigen, gleichartigen und im Aufrechnungszeitpunkt fälligen Gegenforderung zur Aufrechnung nicht ausgeschlossen, zumal ein vertragliches Aufrechnungsverbot im vorliegenden Fall gar nicht behauptet wurde und auch ein gesetzliches Aufrechnungsverbot nicht besteht. Hiezu hat das Rekursgericht richtig darauf verwiesen, daß gemäß § 96 EheG der Aufteilungsanspruch vererblich, unter Lebenden oder von Todes wegen übertragbar und verpfändbar ist, soweit er durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Gemäß § 330 EO ist der Aufteilungsanspruch der Pfändung dann nicht unterworfen, wenn er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall wurde der Aufteilungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, sodaß von seiner Pfändbarkeit auszugehen ist. Wird aber die Pfändbarkeit einer Forderung bejaht, ist auch die Aufrechnung grundsätzlich nicht ausgeschlossen (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 18 zu § 1440). In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Aufrechnungseinrede des Antragsgegners wirksam erfolgt ist und den Anspruch der Antragstellerin auf Ausgleichszahlung zum Erlöschen brachte, kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden.

Soweit die Antragstellerin die Kostenentscheidung der zweiten Instanz bekämpft, ist sie darauf zu verweisen, daß durch § 232 Abs2 AußStrG keine Möglichkeit zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet wurde (vgl. SZ 54/119 ua.).

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.

Anmerkung

E07855

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB00680.85.0408.000

Dokumentnummer

JJT_19860408_OGH0002_0020OB00680_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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