RS OGH 2023/9/20 11Os139/81; 11Os162/86; 11Os38/18z; 12Os33/18x; 13Os67/23m

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Veröffentlicht am 30.09.1981
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Rechtssatz

Der Täter, der nach materieller Vollendung des Raubes das durch die beim Raub angewendete Gewalt schwer verletzte und dadurch hilflos gewordene Opfer in einem alleinstehenden Haus einsperrt, verantwortet neben dem nach § 143 zweiter Satz StGB qualifizierten schweren Raum auch eine - unter Umständen nach dem zweiten Absatz des § 99 StGB qualifizierte - Freiheitsentziehung.Der Täter, der nach materieller Vollendung des Raubes das durch die beim Raub angewendete Gewalt schwer verletzte und dadurch hilflos gewordene Opfer in einem alleinstehenden Haus einsperrt, verantwortet neben dem nach Paragraph 143, zweiter Satz StGB qualifizierten schweren Raum auch eine - unter Umständen nach dem zweiten Absatz des Paragraph 99, StGB qualifizierte - Freiheitsentziehung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091310

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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