RS OGH 1981/10/20 5Ob510/81, 1Ob670/82, 1Ob683/82, 7Ob796/82, 7Ob649/83, 5Ob648/83, 5Ob559/85, 1Ob51

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Veröffentlicht am 20.10.1981
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Norm

ABGB §1320 A

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Dabei spielt es eine wesentliche Rolle, in welchen besonderen Verhältnissen sich das Tier befindet, insbesondere etwa, ob es mit vielen Menschen in Kontakt kommt oder kommen kann und ob sich darunter auch Kinder befinden, die durch ihre eigene Unberechenbarkeit und mangelnde Einsicht in die von einem Tier ausgehende typische Gefahr diese noch zusätzlich vergrößern. c) Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, dem anerkannt höchsten Gut, dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine durchaus zumutbare und keine gravierenden Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 510/81
    Veröff: EvBl 1982/43 S 154 = JBl 1982,150 (zustimmend Koziol)
  • 1 Ob 670/82
    Entscheidungstext OGH 07.07.1982 1 Ob 670/82
    Auch
  • 1 Ob 683/82
    Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 683/82
    Auch
  • 7 Ob 796/82
    Entscheidungstext OGH 17.02.1983 7 Ob 796/82
    Auch
  • 7 Ob 649/83
    Entscheidungstext OGH 23.06.1983 7 Ob 649/83
    Auch; nur: c) Abwägung der Interessen: Stellt ein Tier eine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen, dem anerkannt höchsten Gut, dar, so muss die geforderte Verwahrung des Tieres durch Einzäunen, Anketten, Anlegen eines Maulkorbes oder Führen an der Leine als eine durchaus zumutbare und keine gravierenden Interessen beeinträchtigende Maßnahme anerkannt werden, die jedenfalls in keinem Verhältnis zu der andernfalls bestehenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen steht. (T1); Beisatz: Hier: Pferd. (T2)
  • 5 Ob 648/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 648/83
    nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T3); Beisatz: Hier: Der Hund hatte mehrmals die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht und auch zugebissen. (T4)
  • 5 Ob 559/85
    Entscheidungstext OGH 04.06.1985 5 Ob 559/85
    Auch
  • 1 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 513/86
  • 1 Ob 694/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 1 Ob 694/85
    Auch
  • 3 Ob 1530/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 3 Ob 1530/86
    Auch; Beisatz: Gegenüber der durch ein Tier drohenden Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Menschen hat das Interesse der Allgemeinheit oder einzelner Personengruppen an der abwechslungsreichen Gestaltung von Faschingsumzügen zurückzutreten. (T5)
  • 8 Ob 564/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 564/87
  • 1 Ob 564/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 564/89
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 2 Ob 89/89
    Entscheidungstext OGH 05.07.1989 2 Ob 89/89
    nur T3
  • 8 Ob 521/90
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 8 Ob 521/90
    Beis wie T4
  • 6 Ob 519/91
    Entscheidungstext OGH 11.04.1991 6 Ob 519/91
  • 2 Ob 540/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 540/91
    nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle:
    a) Die Gefährlichkeit des Tieres nach seiner Art und Individualität: Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. (T6)
  • 8 Ob 592/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 8 Ob 592/92
    Veröff: SZ 65/106
  • 2 Ob 19/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 2 Ob 19/93
    Veröff: ZVR 1993/162 S 364
  • 2 Ob 65/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 2 Ob 65/94
  • 1 Ob 646/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 646/94
    Auch; Beisatz: Bei besonderer Gefährlichkeit des Tieres ist besondere Sorgfalt geboten. (T7)
  • 7 Ob 2008/96m
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 7 Ob 2008/96m
    Auch; Beisatz: Es muss zwar nicht jede denkbare Möglichkeit einer Schädigung ausgeschlossen (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1320 Rz 12, 20 ff mwN), aber doch das Risiko nach der Wahrscheinlichkeit seiner Verwirklichung bedacht werden. (T8)
  • 3 Ob 2229/96g
    Entscheidungstext OGH 10.07.1996 3 Ob 2229/96g
    nur T3; nur: c) Abwägung der Interessen (T9)
    Beisatz: Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen (so schon RZ 1983/27). (T10)
    Veröff: SZ 69/162
  • 1 Ob 2351/96h
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2351/96h
    Auch
  • 5 Ob 207/98x
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 207/98x
    Auch; nur T6; Beisatz: Je gefährlicher ein Tier ist, desto sorgfältiger ist es zu verwahren (JBl 1982, 150). (T11)
  • 1 Ob 23/99k
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 23/99k
    Vgl auch
  • 2 Ob 334/01h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 334/01h
    Auch
  • 1 Ob 25/02m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 25/02m
    Beisatz: Katzen sind grundsätzlich nicht als gefährliche Tiere einzustufen. (T12)
    Beisatz: Hier: Errichtung einer Absperrung zum Nachbarbalkon nicht geboten. (T13)
  • 1 Ob 221/03m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 221/03m
    Auch; Beisatz: Hier: Angebundenes Ponny auf einer nicht eingezäunten Weide. (T14)
  • 2 Ob 308/03p
    Entscheidungstext OGH 15.01.2004 2 Ob 308/03p
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Stehen mehrere Verwahrungsorte zur Verfügung, so ist die Verwahrung an jenem Ort erforderlich, an dem die Gefahr der Verursachung eines Schadens möglichst gering ist. (T15)
  • 9 Ob 132/04h
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 Ob 132/04h
    nur: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung eines Tieres spielen insbesondere folgende Momente eine Rolle: a) Die Gefährlichkeit des Tieres, b) die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten und c) Abwägung der Interessen. (T16)
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Deckwidder unter Schafherde. (T17)
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Vgl auch; Beisatz: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T18)
  • 3 Ob 110/07h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 110/07h
    Auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung kommt der Unversehrtheit von Menschen ein besonders hoher Stellenwert zu. (T19) Beisatz: Hier: Mutterkühe greifen Wanderer mit Hund an. (T20)
  • 6 Ob 79/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 79/08y
    nur T16
  • 5 Ob 224/11v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 224/11v
    Auch; nur ähnlich T16
  • 2 Ob 85/11f
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 85/11f
    nur: b) Die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. (T21)
    Beisatz: Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen. (T22)
  • 5 Ob 5/13s
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 5/13s
    Auch; Beisatz: Hier: a) und b). (T23)
  • 1 Ob 35/13y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 35/13y
    Auch; nur T16
  • 2 Ob 196/12f
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 196/12f
    Auch; nur T6
  • 8 Ob 6/15p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 6/15p
    Auch; nur T16; Beisatz: Hier: Rund 9 Monate junger, 20 bis 25 kg schwerer und nur lose angeleinter Hund
    auf einem Hundeabrichteplatz (Junghundekurs). (T24)
  • 2 Ob 70/16g
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 70/16g
    Vgl; Beisatz: Aufgrund des unberechenbaren Verhaltens von Pferden als Fluchttieren können Pferde (auch angesichts ihrer Größe und des dadurch gegebenen Risikos eines Schadens) nicht als ungefährliche Haustiere angesehen werden. (T25)
    Beisatz: Hier: Beis: Hier: Führen eines Pferdes mit Halfter und Führstrick auf nicht eingezäunter Wiese neben Straße mit Anrainerverkehr; Haftung des Tierhalters bei Kollision mit Vespafahrer nach Erschrecken und Ausbrechen des Pferdes. (T26)
  • 4 Ob 206/16x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 4 Ob 206/16x
    Auch
  • 5 Ob 168/19w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 5 Ob 168/19w
    nur T6; Beis wie T10; Beis wie T11; nur T16; Beis wie T22
  • 2 Ob 174/21h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 174/21h
    nur T6; nur T16; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Verladung eines Ochsen. (T27)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0030081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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