RS OGH 1998/2/24 5Ob19/81, 5Ob17/83, 5Ob91/85, 5Ob7/91, 5Ob97/92, 5Ob108/93, 5Ob109/93, 5Ob2063/96k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

WEG 1975 §17 Abs2 Z1
WEG 1975 §26 Abs1 Z4 lita
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993
  1. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/1997
  4. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. WEG 1975 § 26 gültig von 01.01.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben.Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG im außerstreitigen Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums eine Aufrollung der vorherigen Rechnungslegung notwendig macht, weil in einem solchen Fall wegen der Abhängigkeit der späteren Abrechnung von der vorangegangenen der einheitliche, über mehrere Rechnungsperioden reichende Anspruch auch nur in einem gemeinsamen Verfahren sinnvoll abgewickelt werden kann. In einem solchen Fall braucht also im Abrechnungszeitraum noch kein Wohnungseigentum bestanden haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 19/81
    Veröff: MietSlg 34542(8)
  • RS0083554">5 Ob 17/83
    Entscheidungstext OGH 19.04.1983 5 Ob 17/83
    Auch; Veröff: NZ 1984,9
  • RS0083554">5 Ob 91/85
    Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 91/85
    Auch; Veröff: SZ 58/197 = EvBl 1987/8 S 50 = NZ 1987,39 = MietSlg XXXVII/49
  • RS0083554">5 Ob 7/91
    Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 7/91
    Vgl aber; Beisatz: Der erkennende Senat vermag diese generalisierende Ansicht nicht mehr aufrechtzuerhalten. Daß eine solche Vorgangsweise zweckmäßig wäre, liegt auf der Hand; dagegen sprechen jedoch die unterschiedlichen Rechnungslegungsansprüche der Gemeinschaftsmitglieder, die sich im Falle des schlichten Miteigentümers, auch wenn er Wohnungseigentumsbewerber ist, auf die Vereinbarung mit dem Verwalter und §§ 837, 1012 ABGB stützen, im Falle des Wohnungseigentümers auf § 17 Abs 2 und 3 WEG 1975. (T1) Veröff: SZ 64/49 = WoBl 1992,39 (Call)
  • RS0083554">5 Ob 97/92
    Entscheidungstext OGH 05.05.1992 5 Ob 97/92
    nur: Wohnungseigentümer haben den Anspruch auf Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG im außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 4 lit a WEG auch für Abrechnungszeiträume, in denen sie noch Wohnungseigentumsbewerber waren, zu verfolgen, wenn die Abrechnung für die Zeit nach der Verbücherung des Wohnungseigentums auch nur eines Teilhabers begehrt wird (der nicht Antragsteller sein muß). (T2) Beisatz: Freilich setzt dieser Rechnungslegungsanspruch voraus, daß der betreffende Wohnungseigentumsbewerber bereits über schlichtes Miteigentum an der Liegenschaft verfügt. (T3)
  • RS0083554">5 Ob 108/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 108/93
    Vgl auch; Veröff: ImmZ 1994,133
  • RS0083554">5 Ob 109/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 109/93
    Vgl auch; Veröff: WoBl 1994,71 (Call)
  • RS0083554">5 Ob 2063/96k
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 5 Ob 2063/96k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083554

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00019_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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