RS OGH 1982/3/31 6Ob765/81, 7Ob568/89 (7Ob569/89, 7Ob570/89), 1Ob502/92, 4Ob193/06w, 7Ob142/07v, 7Ob

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Veröffentlicht am 31.03.1982
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Norm

ABGB §879 AIIa

Rechtssatz

Verbietet die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um die Rechtsfolge derselben zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 765/81
    Entscheidungstext OGH 31.03.1982 6 Ob 765/81
    Veröff: EvBl 1982/112 S 394
  • 7 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Ob 568/89
    Vgl auch; Beisatz: Ein verbotenes Geschäft ist nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm selbst ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Die bloße Strafbarkeit eines Verhaltens führt noch nicht automatisch zu einer absoluten Nichtigkeit der durch dieses Verhalten bewirkten Rechtsfolgen. (T1)
  • 1 Ob 502/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 502/92
    Veröff: EvBl 1992/61 S 275 = ÖBA 1992,936 (M Karollus) = JBl 1992,386
  • 4 Ob 193/06w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 193/06w
    Beisatz: Eine allein der Sicherung des vereinbarten Entgelts dienende Treuhandvereinbarung teilt das Schicksal der nichtigen Vereinbarung. (T2); Veröff: SZ 2006/173
  • 7 Ob 142/07v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 142/07v
    Auch; Beisatz: Bei zweiseitig verbindlichen Verträgen kann nicht nur der eine Teil für nichtig erklärt werden. Sind wesentliche Vertragsbestimmungen gesetzwidrig, ist der gesamte Vertrag nichtig. Soweit allerdings der Verbotszweck weder für noch gegen Restgültigkeit bzw gänzliche Unwirksamkeit spricht, hängt es entsprechend § 878 S 2 ABGB doch vom hypothetischen Parteiwillen ab, ob der Vertrag teilweise aufrecht bleibt oder nicht; dies gilt auch bei teilweise unerlaubter Hauptleistung. (T3); Beisatz: Hier: § 82 GmbHG. (T4)
  • 7 Ob 248/08h
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 248/08h
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG - relative Nichtigkeit. (T5); Veröff: SZ 2009/75
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T6)
  • 1 Ob 163/15z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 163/15z
    Vgl; Beisatz: Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, ist deshalb nichtig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden. (T7)
    Beisatz: Hier: Verstoß gegen die nach § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG vorgeschriebene Angabe der Gesamtbelastung in Verbraucherkreditverträgen. (T8); Veröff: SZ 2015/128

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016454

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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