TE OGH 1992/1/15 1Ob502/92

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Veröffentlicht am 15.01.1992
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert J*****, vertreten durch Dr. Peter Riedmann und Dr. G. Heinz Waldmüller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Raiffeisenkasse U***** reg. Gen.mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld, Rechtsanwalt in Landeck, wegen Nichtigkeit eines Vertrages (Streitwert S 500.000,-) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. August 1989, GZ 4 R 189/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. Jänner 1989, GZ 4 Cg 22/88-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.317,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 2.886,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Voreigentümer der Liegenschaft EZ ***** II KG ***** waren aufgrund des Kauf- und Schenkungsvertrages vom 12. 2. 1965 der Vater des Klägers Ludwig J***** und Frieda J***** je zur Hälfte. Ludwig J***** betrieb mit seiner Gattin Frieda auf der Liegenschaft den Gastgewerbebetrieb „Gasthof-Pension J*****“. Über Antrag der betreibenden Partei Landes-Hypothekenbank Tirol wurde Anfang 1987 zu E 4/87 des Bezirksgerichtes Landeck das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der EZ ***** II KG ***** eingeleitet. Bücherlich sichergestellt waren - mit Stand 1. 9. 1987 - auf der Liegenschaft EZ ***** II folgende Forderungen:

Zu C-OZ 4

Pfandrecht für die Darlehensforderung der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken reg. Gen.m.b.H. im Betrag von S 119.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von S 23.800,-;

zu C-OZ 34

Pfandrecht für die Darlehensforderung der Landes-Hypothekenbank Tirol im Betrag von S 1,300.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührenkaution bis zum Höchstbetrag von S 390.000,-;

zu C-OZ 39

Pfandrecht für die Darlehensforderung der Landes-Hypothekenbank Tirol im Betrag von S 750.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührenkaution bis zum Höchstbetrag von S 225.000,-;

zu C-OZ 45

Pfandrecht für die Darlehensforderung der Landes-Hypothekenbank Tirol im Betrag von S 1,000.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 300.000,-;

zu C-OZ 48

Pfandrecht für die Darlehensforderung der Landes-Hypothekenbank Tirol im Betrag von S 2,500.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 750.000,-;

zu C-OZ 53

Pfandrecht für die Darlehensforderung der Raiffeisenkasse S***** reg.Gen.m.b.H., der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, von S 1,500.000,- samt Zinsen und einer Nebengebührenkaution im Höchstbetrag von S 150.000,-;

zu C-OZ 55

Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung der Firma V***** GesmbH, im Betrag von S 207.948,- samt Zinsen und Kosten von S 18.069,62;

zu C-OZ 56 und 57

auf dem Hälfteanteil des Ludwig J***** Pfandrechte für vollstreckbare Forderungen des Finanzamtes Landeck von S 91.446,- und S 110.649,- sowie Kosten von S 1.287,- und S 1.716,-;

zu C-OZ 59

auf dem Hälfteanteil des Ludwig J***** Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung der Firma Luzian B***** im Betrag von S 1,078.341,- und Kosten von S 108.187,64;

zu C-OZ 60

auf dem Hälfteanteil des Ludwig J***** das Pfandrecht für die vollstreckbare Forderung der Firma H***** & Co im Betrag von S 116.922,82.

Im Versteigerungsverfahren wurde der Schätzwert der Liegenschaft mit S 7,516.164,-, der Wert des Zubehörs mit S 1,032.500,- festgestellt, der gesamte Schätzwert samt Zubehör belief sich demnach auf S 8,548.664,-, wobei als Zubehör die gesamte Einrichtung des Gasthofes J***** bestimmt wurde. Von den gegenüber der beklagten Partei bevorrangten Gläubigern des Ludwig J***** meldete die Allgemeine Bausparkasse der Volksbanken reg.Gen.mbH. eine Forderung von S 40.126,62 samt Zinsen und Kosten, die Landes-Hypothekenbank aus ihren zu C-OZ 34, 39, 45 und 48 einverleibten Darlehensforderungen S 6,101.645,- an. Nächstrangig sichergestellter Gläubiger war die beklagte Partei mit einer angemeldeten Forderung von S 2,170.000,-. Sowohl der Kläger als auch sein Vater Ludwig J***** waren bemüht, die Liegenschaft und den darauf geführten Gasthausbetrieb, der unter der Leitung des Klägers weiterlief, als Familienbesitz zu erhalten. Bereits vor der am 4. September 1987 beim Bezirksgericht Landeck stattgefundenen Versteigerung der Liegenschaft trat Ludwig J***** an die beklagte Partei mit dem Vorschlag heran, dass sein Sohn, der Kläger, für seine Schulden gegenüber der Beklagten bürgen sollte, damit man „zusammenkäme“. Die Bestrebungen seines Vaters, mit der beklagten Partei „zusammenzukommen“, waren auch dem Kläger bereits vor der Versteigerung bekannt. Anlässlich der Versteigerung vom 4. 9. 1987 traten der Kläger und die beklagte Partei als einzige Bieter auf. Der Zuschlag erfolgte an den Kläger zum Meistbot von S 6,101.000,-. Die Verlautbarung der Zuschlagserteilung erfolgte am 4. 11. 1987 durch Anschlag an der Gerichtstafel. Die 14-tägige Frist des § 196 EO zur Anbringung eines Überbotes endete damit am 18. 11. 1987.

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die beklagte Partei durch die bevorrangten Forderungen keine Zuweisung aus dem Meistbot erwarten konnte und Ludwig J***** nach Versteigerung seiner Liegenschaft über keinerlei Liegenschafts- oder sonstiges Vermögen mehr verfügte, trug sich die beklagte Partei mit dem Gedanken, ein Überbot zu stellen, um zumindest die Liegenschaft zu erwerben. Im Versteigerungsverfahren war die Forderung der Allgemeinen Bausparkasse der Volksbanken reg. Gen.mbH. voll, die Forderungen der Landes-Hypothekenbank Tirol bereits mit S 6,060.873,30 befriedigt worden, so dass noch eine Restforderung der Landes-Hypothekenbank von S 40.771,70 unbefriedigt blieb. Der nächste rangmäßig folgende Gläubiger wäre die beklagte Partei gewesen. Nachdem Ludwig J***** vor dem Termin der Versteigerung mit der beklagten Partei zu keiner einvernehmlichen Lösung gekommen war, wurde der Kläger mit der Forderung der beklagten Partei konfrontiert, dass sie für den Verzicht auf Stellung eines Überbotes in irgend einer Form S 1,000.000,- haben wolle. Schließlich kam es zu einer mündlichen Einigung dahingehend, dass die beklagte Partei die Schulden des Ludwig J***** im Zuge einer Umschuldung auf S 1,000.000,- reduziert und auf ein Überbot verzichtet, falls der Kläger für die umgeschuldete Forderung die Bürgschaft übernimmt, wobei ihm über sein Ersuchen Zinsen- und Tilgungsfreiheit für die ersten vier Jahre der Laufzeit des Kreditvertrages zwischen Ludwig J***** und der beklagten Partei zugesichert wurde. Hätte sich der Kläger zur Übernahme der Bürgschaft nicht bereit erklärt, hätte die beklagte Partei ein Überbot gestellt. Dem Kläger war hiebei bewusst, dass die Rückzahlung des Abstattungskredites von S 1,000.000,- mit Sicherheit ihn treffen werde, da sein Vater über keine Mittel mehr verfügte. Auch den Vertretern der beklagten Partei war bekannt, dass sie von Ludwig J***** keine weitere Befriedigung mehr erhalten würden.

Nachdem am 5. 11. 1987 vom Vorstand der beklagten Partei beschlossen worden war, die Umschuldung unter Reduzierung der Verbindlichkeiten des Ludwig J***** auf S 1,000.000,- mit der Maßgabe der Bürgschaft des Klägers zu genehmigen und deshalb auf ein Überbot zu verzichten, unterfertigte der Kläger am 12. 11. 1987 einen schriftlichen Bürgschaftsvertrag, mit welchem er die Haftung als Bürge und Zahler für den seinem Vater gewährten Abstattungskredit übernahm. Gleichzeitig unterfertigte der Kläger auch den Abstattungskreditvertrag mit Ludwig J*****, nachdem er darauf bestanden hatte, dass in diese Urkunde der Passus „mit Unterfertigung dieser Urkunde verzichtet die Raiffeisenkasse auf das gerichtliche Überbot“ aufgenommen werde.

Mit seiner am 16. 3. 1989 eingebrachten Klage stellte der Kläger das (mit S 500.000,- bewertete) Begehren, der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vertrag vom 12. 11. 1987, mit dem er die Bürgenhaftung für die Rückzahlung des Ludwig J***** zugezählten Darlehens in Höhe von S 1,000.000,- übernommen habe, sei nichtig. Er brachte zusammengefasst vor, die Vorgangsweise der beklagten Partei widerspreche der Bestimmung des § 879 ABGB und führe dazu, dass bevorrangte Gläubiger entgegen den Bestimmungen der Exekutionsordnung übergangen würden. Die Landes-Hypothekenbank Tirol erleide einen Ausfall in Höhe von S 700.000,-. Da der Kläger die Haftung für einen insolventen Schuldner übernommen habe, sei damit zu rechnen, dass auf seine Haftung zurückgegriffen werde. Die Herabsetzung der Verbindlichkeit sei nur ein Scheinmanöver gewesen, da von vorneherein festgestanden sei, dass weder die ungekürzte noch die gekürzte Forderung hereinzubringen sei. Die Herabsetzung habe ausschließlich der Festsetzung der vom Kläger übernommenen Bürgschaftsschuld gedient. Der beklagten Partei sei bewusst gewesen, dass der Verzicht auf die Stellung eines Überbotes gegen das Entgelt einer Bürgenhaftung gegen die Rechtsordnung verstoße.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, im Zeitpunkt der Versteigerung hätten die aushaftenden und grundbücherlich sichergestellten Schulden des Vaters des Klägers gegenüber der beklagten Partei rund S 2,100.000,- betragen. Der Kläger sei von sich aus an die beklagte Partei herangetragen und habe ersucht, von einem Überbot Abstand zu nehmen, dies zu einem Zeitpunkt, da sich die beklagte Partei zur Stellung eines Überbotes noch nicht entschlossen habe. Schließlich habe die beklagte Partei dem Kläger und seinem Vater mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen sie bereit sei, von einem Überbot Abstand zu nehmen. Es seien diejenigen Bedingungen gewesen, unter denen dann die Vereinbarung geschlossen worden sei (Nachlass eines Betrages von rund S 1,100.000,-; Bürgschaft des Klägers für diesen Betrag). Hiemit habe sich der Kläger auch im Hinblick auf den seinem Vater gewährten Nachlass einverstanden erklärt. Durch die Vorgangsweise der beklagten Partei seien keine bevorrangten Gläubiger übergangen worden. Die Schuld des Vaters des Klägers sei existent gewesen und sei nicht erhöht, sondern vielmehr vermindert worden. Der Kläger sei nie Schuldner von Gläubigern seines Vaters gewesen und sei auch nicht insolvent. Für andere Gläubiger sei somit kein Schade entstanden. Die Einbringlichkeit der Forderung gegen den Vater des Klägers sei für die beklagte Partei nicht vorhersehbar gewesen. Die Vorgangsweise der beklagten Partei habe dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft entsprochen, wozu sie ihren Mitgliedern gegenüber verpflichtet gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der vorliegende Bürgschaftsvertrag entspreche den Formvorschriften des § 1346 Abs 2 ABGB. Der Kläger habe vom Inhalt der von ihm gefertigten Vertragsurkunde Kenntnis gehabt und habe seine Zustimmung vorbehaltslos erteilt. Es könne auch nicht von einer Zwangslage iS des § 879 ABGB ausgegangen werden. Wohl sehe das Hofdekret vom 6. 6. 1838, JGS Nr. 277, die Unwirksamkeit von Verträgen vor, wonach sich jemand verpflichtet, bei einer öffentlichen Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder gar nicht mitzubieten. Es finde auch auf die zugesicherten Beträge, Geschenke und anderen Vorteile kein Klagerecht statt. Die Gültigkeit der Versteigerung könne aus dem Grunde einer solchen unerlaubten Verabredung aber nicht angefochten werden. Die Bestimmung schütze auch nur den Verpflichteten und jene Gläubiger, die an den zur Versteigerung gebrachten Gegenständen Pfandrechte erworben haben. Der Umstand, dass die beklagte Partei durch den Bürgschaftsvertrag eine vorher nicht vorhandene Sicherstellung einer gegen den Hauptschuldner nach menschlichem Ermessen nicht mehr einbringlichen Forderung erreicht habe und die Tatsache, dass im Fall der Erstellung eines Überbotes die Landes-Hypothekenbank Tirol als bevorrangter Gläubiger eine Zahlung ihrer Restforderung erlangt hätte, könne für sich allein die Nichtigkeit des Bürgschaftsvertrages nicht bewirken.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers Folge und änderte es im Sinne der Klagsstattgebung ab. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat S 300.000,- übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die getroffenen Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch in der Richtung, dass bei Erstellung eines Überbots die Landes-Hypothekenbank Tirol einen weiteren Betrag von S 40.771,70 zugewiesen erhalten hätte.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, das Hofdekret vom 6. 6. 1838, JGS Nr. 277, verbiete ausnahmslos alle Verträge, die darauf abzielen, den Erfolg einer öffentlichen Versteigerung zu vereiteln. Das Überbot verfolge im Wesentlichen den gleichen Zweck wie das eigentliche Versteigerungsverfahren und bilde dessen Fortsetzung. Die Bestimmungen des Hofdekretes seien daher auch auf Vereinbarungen anzuwenden, die den Zweck des Überbotes vereiteln sollen, also etwa auf Vereinbarungen über die Unterlassung eines Überbotes. Die gegen dieses gesetzliche Verbot verstoßenden Vereinbarungen seien nach dem Verbotszweck als nichtig zu beurteilen. Um eine solche Vereinbarung handle es sich hier. Die Bürgschaft des Klägers sollte dazu dienen, die beklagte Partei zur Unterlassung eines Überbotes zu veranlassen, tatsächlich sei dieser Zweck auch erreicht worden. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich auch, dass durch das Unterbleiben eines Überbotes die Pfandgläubigerin Landes-Hypothekenbank Tirol geschädigt wurde, weil sie aus dem Betrag eines Überbotes (zusätzlich) zum Zuge gekommen wäre. Demnach sei der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Bürgschaftsvertrag nichtig. Dem Kläger mangle auch nicht das Feststellungsinteresse, weil er im Hinblick auf die aus dem Bürgschaftsvertrag zu erwartende Inanspruchnahme durch die beklagte Partei und die daraus resultierende Gefährdung seiner Rechtslage ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung habe.

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist vollauf zu billigen. Zielsetzung des Hofdekretes vom 6. 6. 1838, JGS Nr. 277, ist es, Verträgen, die darauf abzielen, den Erfolg einer öffentlichen Versteigerung zu vereiteln, die Rechtswirksamkeit zu nehmen. Die im Hofdekret genannten Rechtsgeschäfte werden verboten, um den damit möglicherweise verbundenen Erfolg nachteiliger Verabredungen zu verhindern. Verbietet aber die Rechtsordnung bestimmte Rechtsgeschäfte, um deren Rechtsfolge zu verhindern, dann ist die Nichtigkeit des Geschäftes die Folge der Verbotswidrigkeit (EvBl. 1982/112). Es ist daher einhellige Auffassung, dass die gegen das Hofdekret verstoßenden Vereinbarungen ungültig bzw. nichtig sind (EvBl. 1982/112; SZ 16/139; GlUNF 6.960; Heller-Berger-Stix Komm4 II 1331; Gschnitzer in Klang Komm2 IV/1 199). Diese Grundsätze gelten auch für Verabredungen, die zum Zweck der Unterlassung eines gesetzlich zulässigen Überbotes getroffen wurden (EvBl. 1982/112; SZ 16/57; GlUNF 6.658, Gschnitzer aaO 199; Heller-Berger-Stix aaO 1399). Dass ein Übereinkommen zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten über ein einzureichendes Überbot zulässig und gültig ist (GlU 13.518), ist allein Folge des Umstandes, dass damit die Gläubiger ausschließlich begünstigt werden. Im vorliegenden Fall kann auch überhaupt kein Zweifel am Konnex zwischen der Unterfertigung des Vertrages vom 12. 11. 1987 durch den Kläger und der Unterlassung der Stellung eines Überbotes durch die beklagte Partei bestehen. Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Kläger die Bürgschaftsverpflichtung nicht übernommen, wenn sich die beklagte Partei nicht verpflichtet hätte, die Stellung eines Überbotes zu unterlassen. Auch die beklagte Partei hat sich nach den getroffenen Feststellungen nur im Hinblick auf die Verpflichtungserklärung des Klägers entschlossen, kein Überbot zu stellen. Aus den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich auch, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dass durch das Unterbleiben des Überbotes die Pfandgläubigerin Landes-Hypothekenbank Tirol geschädigt wurde, weil sie aus dem Betrag des Überbotes einen weiteren Betrag von S 40.771,70 zugewiesen erhalten hätte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Nichtigkeit einer dem zitierten Hofdekret widersprechenden Vereinbarung auch ohne konkret festgestellte Benachteiligung eines Gläubigers (so Gschnitzer aaO) anzunehmen wäre. Mit Recht gelangte daher das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung, insbesondere aber die Bürgschaftserklärung des Klägers, nichtig ist. Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E27979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0010OB00502.92.0115.000

Im RIS seit

01.01.1995

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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