§ 196 EO Anbringung des Überbots

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Überbot ist innerhalb von 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Gleichzeitig ist dem Gericht anzubieten, dass ein Viertel des angebotenen Kaufpreises durch gerichtlichen oder notariellen Erlag von Bargeld oder Sparurkunden binnen sieben Tagen nach gerichtlicher Aufforderung sichergestellt werden wird. Das Überbot wird wirksam, wenn die angebotene Sicherheit geleistet wird. Dies ist dem Gericht nachzuweisen. Erlegt der Überbieter die Sicherheitsleistung nicht oder kommt er einem Verbesserungsauftrag nicht nach, so ist über ihn eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen. Ist das Überbot unbestimmt, so ist es ohne Verbesserungsauftrag zurückzuweisen.

(2) Ein Zurückziehen des Überbots ist unzulässig.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 196 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 196 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

26 Entscheidungen zu § 196 EO


Entscheidungen zu § 196 EO


Entscheidungen zu § 196 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 196 Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 196 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 196 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 195 EO
§ 197 EO