RS OGH 2025/12/18 4Ob538/82; 6Ob689/83; 1Ob561/92; 7Ob612/93; 4Ob574/94; 1Ob545/95; 1Ob574/95; 1Ob40

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Veröffentlicht am 18.05.1982
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Rechtssatz

Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftigen Anspruches heranzuziehen. Dies gilt insbesondere, wenn der Umfang der Rechtskraftwirkung des abweisenden Urteiles festgestellt werden soll.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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