RS OGH 2023/1/27 6Ob714/82; 1Ob630/83; 6Ob760/83; 7Ob551/84; 6Ob623/84; 8Ob561/84; 8Ob579/84 (8Ob580

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1982
beobachten
merken

Norm

EheG §83
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden, doch besteht auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, dass der an der Ehescheidung unschuldige Teil in einem gewissen Ausmaß besser bedacht wird als der schuldige.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057523

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten