TE OGH 1989/1/26 8Ob505/89

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Liesbeth S***, Angestellte, 6850 Dornbirn, Lustenauer Straße 12, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider den Antragsgegner Ferdinand S***, Angestellter, 6850 Dornbirn, Sandgasse 27 b, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 3. Oktober 1988, GZ 1 a R 398/88-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 29.Juli 1988, GZ F 14/87-20, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird in der Hauptsache nicht Folge gegeben; im Kostenpunkt wird er zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens über den Revisionsrekurs werden gegenseitig aufgehoben.

Text

Begründung:

Die von den Parteien am 10.9.1971 geschlossene Ehe, aus der die beiden Kinder Thomas, geboren am 12.10.1972, und Christoph, geboren am 29.9.1977, stammen, wurde mit Wirksamkeit vom 1.4.1987 aus dem Verschulden der Antragstellerin geschieden. Die elterlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich der beiden genannten Kinder wurden dem Antragsgegner zugeteilt. Die Kinder werden in dem vom Antragsgegner geführten Haushalt betreut, wofür die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.600,- für den mj. Thomas und von S 1.400,- für den mj. Christoph zu leisten hat. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Streitteile ist seit 19.7.1986 aufgelöst. Im Aufteilungsverfahren, das beim Obersten Gerichtshof nur noch wegen der Höhe der von der Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung und wegen der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen anhängig gemacht wurde, begehrt die Antragstellerin die Zuweisung der Liegenschaft EZ 3046 KG Dornbirn, auf der sich das im jeweiligen Hälfteeigentum der Parteien stehende, vormals als Ehewohnung dienende Einfamilienhaus in Dornbirn, Sandgasse 27b befindet, gegen eine binnen 3 Monaten zu leistende angemessene Ausgleichszahlung in ihr Alleineigentum.

Der Antragsgegner beantragte die Abweisung dieses Begehrens und die Zuweisung der genannten Liegenschaft in sein Alleineigentum gegen gleichzeitige Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung.

Das Erstgericht verfügte

I. die Übertragung des Hälfteanteiles der Antragstellerin an der genannten Liegenschaft an den Antragsgegner;

II. die Herausgabe im einzelnen genannter Gegenstände des Inventars des Hauses Sandgasse 27b (die nach der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses nicht dem Aufteilungsverfahren unterliegen!) an die Antragstellerin;

III. die Zahlung eines Ausgleichsbetrages von S 600.000,-

(zuzüglich 8 % Zinsen für den Fall des Zahlungsverzuges) durch den Antragsgegner an die Antragstellerin binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses;

IV. die gegenseitige Aufhebung der Verfahrenskosten. Das Erstgericht stellte folgenden, für die Entscheidung über den Revisionsrekurs noch wesentlichen Sachverhalt fest:

Die Parteien bewohnten zunächst eine Mietwohnung. Die Antragstellerin bekam zur Eheschließung von ihren Eltern die Einrichtung eines Elternschlafzimmers und eines Kinderzimmers (für ein Kind) geschenkt. Geschirr und Wäsche wurde den Parteien teils anläßlich der Hochzeit geschenkt, teilweise brachte es die Antragstellerin in die Ehe mit.

Der Antragsgegner hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung keine nennenswerten Ersparnisse. Die Antragstellerin besaß zwei Bausparverträge mit einer Gesamtguthabenssumme von S 50.000,-. Zum Zeitpunkt der Eheschließung waren beide Parteien berufstätig, in der Folgezeit die Antragstellerin nur in jenen Zeiten nicht, in denen sie Karenzgeld bezog. Ein Vergleich der im einzelnen festgestellten Einkünfte der Parteien zeigt, daß der Antragsgegner immer ein wesentlich höheres Einkommen erzielte, als die Antragstellerin, die zeitweise nur in eingeschränktem Maß neben der Haushaltsführung und Kinderbetreuung berufstätig war. Mit Kaufvertrag vom 2.3.1972 erwarb die Antragstellerin die Liegenschaft in der Sandgasse mittels ihrer beiden Bausparverträge. Für das Bauspardarlehen ist ein monatlicher Rückzahlungsbetrag von S 850 für die Dauer von 20 Jahren beginnend mit September 1972 zu leisten. Per 31.1.1987 haftete dieses Darlehen noch mit S 59.660,50 aus.

Im Herbst 1974 wurde mit dem Bau des Einfamilienhauses auf der genannten Liegenschaft begonnen. Hiefür stellte der Vater der Antragstellerin dieser als Vorauszahlung ihres Erbteiles S 250.000 zur Verfügung. Die Bauarbeiten selbst wurden größtenteils in Eigenregie unter Zuhilfenahme von "Schwarzarbeitern" ausgeführt. Der Antragsgegner selbst erbrachte erhebliche persönliche Leistungen, indem er alles organisierte und auch selbst Hand anlegte. Zur Finanzierung des Neubaues und Inneneinrichtung wurden folgende Fremdmittel in Anspruch genommen:

1. Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Vorarlberg von

S 152.000,-, Rückzahlung durch 50,5 Jahre mit monatlich S 254,-, aushaftend per 31.1.1987 mit S 134.847;

2. Kredit von der Bank für Tirol und Vorarlberg von S 250.000,-

rückzahlbar durch 15 Jahre ab Feber 1976 mit monatlich S 2.896,-, aushaftend per 31.1.1987 mit S 70.596,-.

Mit Schenkungsvertrag vom 11.11.1977 übertrug die Antragstellerin einen Hälfteanteil ihrer Liegenschaft an den Antragsgegner.

Etwa im Jahre 1978 wurde ein Kinderzimmer ausgebaut, wozu der Vater der Antragstellerin S 15.000 zur Verfügung stellte. Seit Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft am 19.7.1986 werden sämtliche Darlehensrückzahlungen vom Antragsgegner allein getragen.

Der Antragsgegner besitzt einen während der Ehe angeschafften PKW mit einem Zeitwert von S 10.000,--.

Der Wert der Liegenschaft beträgt S 1,565.000,-, der Wert der Einrichtungsgegenstände, die dem Aufteilungsverfahren unterliegen S 44.300,-.

Das Erstgericht erachtete eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 für angemessen. Ausgehend von den vorhandenen Vermögenswerten von S 1,565.000 + S 44.300 + S 10.000,- = S 1,619.300,- abzüglich der hypothekarisch sichergestellten Schulden von S 265.103,50, woraus sich ein Nettovermögen von S 1.354.196,50 ergebe, sei bei Zuteilung aller dieser Vermögenswerte an den Antragsgegner, in dessen Haushalt auch sich die beiden Kinder der beiden Streitteile befänden, eine Ausgleichszahlung von S 600.000,- angemessen und im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse auch zumutbar.

Der Antragsgegner verdiente 1986 insgesamt netto S 231.926 (inkl. Familienbeihilfe; Beilage 17).

Das Gericht zweiter Instanz gab dem Kostenrekurs des Antragsgegners nicht, hingegen dem Rekurs der Antragstellerin teilweise Folge, indem es dem die vom Antragsgegner zu leistende Ausgleichszahlung von S 600.000,- binnen 3 Monaten um eine weitere Zahlung von S 100.000,- binnen einem Jahr nach Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses erhöhte (Punkt III.1.) und überdies aussprach, daß der Antragsgegner im Innenverhältnis alle auf dieser Liegenschaft sichergestellten Verbindlichkeiten allein zu zahlen habe und die Antragstellerin diesbezüglich schad- und klaglos halten müsse (Punkt III.2.). Hingegen erachtete das Rekursgericht das Mehrbegehren der Antragstellerin auf Zuweisung des Hälfteanteiles des Antragsgegners an dieser Liegenschaft an sie ebensowenig als gerechtfertigt wie die Erhöhung der Ausgleichszahlung um weitere S 200.000,-.

Das Rekursgericht stellte ergänzend das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegners ohne Familienbeihilfe mit S 17.597,- (Lohnzettel bei ON 26) sowie ua weitere monatliche Belastungen des Antragsgegners neben den erforderlichen S 4.000,- für die Rückzahlung der auf der Liegenschaft sichergestellten Darlehen, für Personen- und Sachversicherungen mit S 1.560,-, Betriebskosten mit S 2.100,-, Kosten einer Haushaltshilfe mit S 2.400,- und Kosten des PKWs für Fahrten zur Arbeit mit monatlich S 1.300,- fest.

Angesichts der von beiden Parteien geleisteten oder ihnen zuzurechnenden Beiträge zur Schaffung des aufzuteilenden Vermögens entspreche eine Teilung im Verhältnis 1 : 1 der Billigkeit im Sinne des § 83 Abs 1 EheG. Bei Festsetzung der Ausgleichszahlung sei aber nicht ausschließlich von jenem rechnerischen Betrag auszugehen, der sich unter Zugrundelegung des Aufteilungsschlüssels aus der zur Verfügung stehenden Aufteilungsmasse ergebe, sondern es müsse auch auf die beiderseitigen Lebensverhältnisse Rücksicht genommen werden. Es müsse jener Ehegatte, der die Übernahme des Vermögens anstrebe, seine Kräfte entsprechend anspannen. Nur dann, wenn die Zahlungspflicht ihn in seiner wirtschaftlichen Lage nicht wohlbestehen ließe, widerspreche die Auferlegung einer darüber hinausgehenden Ausgleichszahlung der Billigkeit. Unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommens- und Belastungsverhältnisse sei aber dem Antragsgegner die Leistung einer Ausgleichszahlung von S 700.000,- zumutbar.

Das Rekursgericht sprach gemäß § 232 Abs 1 AußStrG die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus, weil der Wert des Gegenstandes, über den es entschied, den in § 502 Abs 3 ZPO bezeichneten Betrag übersteige.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners insoweit, als die von ihm zu leistende Ausgleichszahlung nicht nur mit S 600.000,- bestimmt wurde, sowie im Kostenpunkt.

Die Antragstellerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist in der Hauptsache nicht berechtigt, im Kostenpunkt unzulässig.

a) Zum Revisionsrekurs im Kostenpunkt:

§ 232 AußStrG regelt die Anfechtungsmöglichkeit von Beschlüssen im Aufteilungsverfahren nur insoweit, als es sich dabei um Sachentscheidungen handelt. Durch § 232 Abs 1 AußStrG wurde aber kein Weg zur Anfechtung der Kostenentscheidung eröffnet (SZ 54/149 uva; jüngst 1 Ob 631/88). Für die Anfechtung von Entscheidungen im Kostenpunkt gelten daher auch im Aufteilungsverfahren die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren außer Streitsachen, daher auch die Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig sind.

Der den Kostenpunkt betreffende Revisionsrekurs des Antragsgegners war daher zurückzuweisen.

b) Zur Hauptsache:

Der Antragsgegner macht geltend, daß er nach der Entscheidung des Rekursgerichtes wesentlich mehr als 50 % der Hälfte der Aufteilungsmasse von S 1,354.196,50 an die Antragstellerin zu leisten habe. Dabei verkenne das Rekursgericht, daß die Antragstellerin die Familie im Stich ließ, daß die Ehe aus ihrem Verschulden geschieden wurde und sie mit einem anderen Mann zusammenlebe, daß die Zuweisung des Hauses auch im Interesse der dem Antragsgegner zugesprochenen Kinder liege, um ihnen die vertraute Umgebung zu erhalten, und daß die Antragstellerin mit ihrem Freund und dessen Kindern in gesicherten und finanziellen Verhältnissen lebe. Es bedürfe keiner Erörterung, daß er mit den bisherigen Rückzahlungsverbindlichkeiten von S 4.000,- und weiteren S 5.000,-

pro Monat für ein hypothekarisch sichergestelltes Darlehen über S 600.000,- bei einem monatlichen Einkommen von S 17.597,- am Rande seiner finanziellen Belastbarkeit sei.

Gemäß § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegen solche Sachen nicht der Aufteilung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat. In dem der Aufteilung unterliegenden Einfamilienhaus der Streitteile stecken nun aufgewendete Beträge von S 50.000,- (Bausparguthaben der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Eheschließung), S 250.000,-

(Zuwendung des Vaters der Klägerin an diese zu Lasten ihres Erbteiles) sowie S 15.000,- (Kinderzimmereinrichtung), zusammen daher S 315.000,-, die nach der genannten Gesetzesstelle von vornherein der Antragstellerin zuzukommen haben. Demgemäß verbleiben zur weiteren Aufteilung noch Vermögenswerte von S 1,304.300,-. Dieser während des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft erwirtschaftete Wert ist nach § 83 Abs 1 EheG unter Berücksichtigung des Gewichts und des Umfangs des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens und unter Bedachtnahme auf das Wohl der Kinder zu teilen. Dabei sind gemäß § 83 Abs 2 EheG auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung am Erwerb und die Führung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder zu werten. Auf Grund des festgestellten Verhaltens der Streitteile bezüglich Gelderwerb, Haushaltsführung und Kindererziehung hat daher die Aufteilung - wie es auch die Vorinstanzen taten und wie es zwischen den Streitteilen nicht mehr strittig ist - im Verhältnis 1 : 1 zu erfolgen. Es entfallen daher auf die Antragstellerin weitere S 652.150,-, woraus sich ihr Gesamtanteil mit S 967.150,- errechnet.

Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, sind gemäß § 81 Abs 1 letzter Satz EheG in Anschlag zu bringen. Als solche Schulden kommen hier die noch aushaftenden Hypothekardarlehen, die zum Erwerb des Baugrundes und zur Schaffung des Einfamilienhauses aufgenommen wurden, in Betracht. Diese Schulden wurden von den Vorinstanzen mit S 265.103,50 festgestellt, und zwar bezüglich des Darlehens von der Bank für Tirol und Vorarlberg mit Stichtag 31.3.1987, bezüglich der anderen Darlehen mit Stichtag 31.1.1987. Maßgebend ist aber der Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Dies umso mehr, als der Antragsgegner die aushaftenden Darlehen allein zurückzuzahlen hat und dies ab der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich tat. Die Schulden sind daher um 6 x S 850,- = S 5.100,- (Bauspardarlehen),

6 x S 254,- = S 1.254,- (Wohnbauförderungsdarlehen) und

8 x S 2.896,- = S 23.168,- (Bank für Tirol und Vorarlberg), zusammen

um S 29.792,- höher zu veranschlagen, daher zusammen mit S 294.895,50. Da der Antragsgegner diese Schulden zur Gänze, und nicht nur zur Hälfte entsprechend dem Aufteilungsschlüssel 1 : 1 zur Zahlung übernimmt, vermindert sich der der Antragstellerin zukommende Betrag aus den Aktiven von S 315.000 + S 652.150,- = S 967.150,- um S 147.448,- d.i. der halbe Betrag der Schulden, weil insoweit der Antragsgegner den auf die Antragstellerin entfallenden Schuldenanteil zur Zurückzahlung übernimmt. Rechnerisch ergibt dies einen der Antragstellerin gebührenden Ausgleichsbetrag von S 819.702,-.

Für den Antragsgegner und die beiden ehelichen Kinder steht an Einkommen des Antragsgegners, Familienbeihilfe und Unterhaltszahlungen seitens der Antragstellerin ein Betrag von monatlich S 23.000,- zur Verfügung. Hievon sind monatliche Raten von S 4.000,- für die bereits aufgenommenen Hypothekardarlehen, ein weiterer Betrag von ca. S 5.900,- bei Aufnahme eines mit 8 % p.a. zu verzinsenden Hypothekardarlehens von S 700.000,- mit 20-jähriger Laufzeit sowie die Betriebskosten des Hauses von S 2.100,-, demnach S 12.000,- vorweg zu begleichen. Zur Befriedigung aller anderen Bedürfnisse des Antragsgegners und der beiden Kinder bleiben daher monatlich S 11.000,-. Berücksichtigt man, daß hievon keine Wohnungskosten mehr zu tragen sind, so kann von einer übermäßigen und unbilligen Belastung des Antragsgegners durch eine im Verhältnis zum rein rechnerisch sich ergebenden Betrag von S 819.702,- ohnedies bedeutend geminderte Ausgleichszahlung von S 700.000,- keine Rede sein. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß die besonders beschwerliche Hypothekarrate von S 2.896,- pro Monat bereits der ersten Hälfte des Jahres 1991 wegfallen wird, was eine weitere bedeutende Entlastung des Antragsgegners zur Folge haben wird. Dem Antragsgegner, der die Übernahme des gesamten Sachvermögens anstrebte, ist daher nicht nur jener Betrag zur Zahlung aufzuerlegen, den er bequem aufbringen kann. Er muß vielmehr seine Kräfte entsprechend anspannen (zuletzt 8 Ob 579/88). Das Verschulden an der Ehescheidung, auf das sich der Antragsgegner im Revisionsrekurs abermals beruft, vermag keine Verminderung des vom Antragsgegner zu leistenden Ausgleichsbetrages zu bewirken. Wie der Oberste Gerichtshof jüngst (5 Ob 621/88) unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung (SZ 55/34 unter Bezugnahme auf EvBl 1981/49 und 4 Ob 600/81) bekräftigte, kommt nach der derzeitigen Rechtslage den Ursachen Eheauflösung nicht mehr die gleiche Bedeutung wie früher bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu. Dieses darf nicht zu einem Instrument der Bestrafung und Belohnung für ehewidriges oder ehegerechtes Verhalten werden. Die von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit, das Verschulden insoweit zu berücksichtigen, als dem schuldlosen Teil Optionsmöglichkeiten hinsichtlich der ihm zuzuteilenden Gegenstände eingeräumt werden können (EFSlg 41.375), wurde ohnedies wahrgenommen. Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Antragsgegners, die Antragstellerin habe bisher Unterhaltszahlungen für die Kinder unterlassen. Die Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG kann nicht mit einem angeblich zustehenden Anspruch im Sinne des § 1042 ABGB für erbrachte Unterhaltsleistungen kompensiert werden (3 Ob 616/85, 8 Ob 539/88).

Dem Revisionsrekurs war daher in der Hauptsache der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 234 AußStrG. Die Kostenaufhebung entspricht - obgleich der Antragsgegner mit seinem Rechtsmittel vollständig erfolglos blieb - der Billigkeit, weil eine von unbestimmten Gesetzesbegriffen abhängige, durch den im Einzelfall jeweiligen unterschiedlichen Sachverhalt begründete Entscheidung zu treffen war.

Anmerkung

E16893

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00505.89.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19890126_OGH0002_0080OB00505_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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