RS OGH 2024/3/18 6Ob792/82; 1Ob598/87; 2Ob502/91; 3Ob241/97f; 7Ob207/02w; 8ObA68/04i; 6Ob56/14z; 1Ob

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Veröffentlicht am 03.11.1982
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Rechtssatz

Der Geschäftsunfähige hat das Geld, das er auf Grund des ungültigen Rechtsgeschäftes erhalten hat, nur insoweit zurückzustellen, als es bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist.

Anmerkung

Vgl zur Beweispflicht auch RS0048088 und RS0116399.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014647

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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