RS OGH 1987/6/24 1Ob598/87, 2Ob502/91, 2Ob9/96, 8Ob181/98w, 5Ob22/02z, 1Ob307/01f (1Ob43/02h), 6Ob26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1987
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Norm

ABGB §151 Abs2
ABGB §865
ABGB §877
ABGB §1424
ZPO §266 B

Rechtssatz

Wird Bereicherung eines Geschäftsunfähigen auf Grund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäftes geltend gemacht, hat der Kläger den Eintritt der Bereicherung, der Beklagte aber zu beweisen, dass diese weggefallen sei, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 598/87
    Entscheidungstext OGH 24.06.1987 1 Ob 598/87
    Veröff: SZ 60/119
  • 2 Ob 502/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 2 Ob 502/91
    Veröff: NZ 1992,63
  • 2 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 9/96
    Vgl auch; Beisatz: Im Wege der Analogie ist § 1424 ABGB auch auf Bereicherungsansprüche gegen Personen die in ihrer Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt sind, anzuwenden. (T1)
  • 8 Ob 181/98w
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 8 Ob 181/98w
    Vgl auch
  • 5 Ob 22/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 22/02z
    Auch; Beisatz: Sowohl in den Fällen der analogen Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Rückabwicklung von Rechtsgeschäften, die wegen Geschäftsunfähigkeit eines Teils nicht wirksam zustandegekommen sind, als auch in den Fällen, in denen § 1424 Satz 2 ABGB unmittelbar anzuwenden ist, gilt, dass der Geschäftsunfähige nachzuweisen hat, dass das Empfangene nicht zu seinem Nutzen verwendet worden ist. (T2); Beisatz: Die Regelung des § 1424 Satz 2 ABGB stellt eine Ausnahme vom Grundsatz dar, dass im Bereicherungsrecht der spätere Wegfall des Nutzens unerheblich ist. (T3); Beisatz: Die Schwierigkeit, die Erfüllung negativer Tatbestandsvoraussetzungen nachzuweisen, verbietet es, vom Geschäftsunfähigen bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1424 Satz 2 ABGB den strikten Nachweis zu fordern, was vom Empfangenen nicht zu seinem Nutzen verwendet wurde. Es genügt die Widerlegung jener Umstände, die für die Erzielung eines Nutzens im Sinne des § 1424 Satz 2 ABGB sprechen. So könnte etwa der Beweispflicht dadurch genügt werden, dass ein großer Geldbetrag innerhalb eines kurzen Zeitraums ausgegeben wurde, ohne sich in Vermögenswerten oder einer erkennbaren Verbesserung der Lebensumstände des Betroffenen niedergeschlagen zu haben. Es kommt auch die analoge Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, also die Festsetzung nach richterlichem Ermessen in Betracht. (T4); Veröff: SZ 2002/21
  • 1 Ob 307/01f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 307/01f
    Auch; Beisatz: Der Kläger, der die Bereicherung seines Vertragspartners auf Grund eines ungültigen Geschäfts geltend macht, hat dessen Bereicherung zu beweisen. (T5)
  • 6 Ob 265/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
    Auch
  • 8 ObA 68/04i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 68/04i
    Auch; Veröff: SZ 2004/108
  • 1 Ob 97/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Betroffene ist in analoger Anwendung des § 1424 Satz 2 ABGB nicht verpflichtet, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. (T6)
  • 7 Ob 50/10v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 50/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 2/16g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 2/16g
    Auch; Beis wie T1; Beis: Hier: Pflegeleistungen für geschäftsunfähige Person in Hinblick auf eine ungültige Erbseinsetzung. (T7);
    Veröff: SZ 2016/23
  • 6 Ob 8/18x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 8/18x
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 239/20p
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 239/20p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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