RS OGH 1982/12/2 12Os107/82, 12Os121/82, 12Os134/84, 1Ob549/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1982
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Norm

StGB §146 C

Rechtssatz

Unter "Vermögen" ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person zu verstehen; darunter fallen auch Ansprüche aus nichtigen und anfechtbaren Geschäften sowie Leistungen, die jemand für einen unerlaubten Zweck erbringt oder erbringen soll (hier: Erlös aus dem Verkauf von Suchtgift).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 107/82
    Entscheidungstext OGH 02.12.1982 12 Os 107/82
  • 12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    nur: Unter "Vermögen" ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person zu verstehen; darunter fallen auch Leistungen, die jemand für einen unerlaubten Zweck erbringt oder erbringen soll. (T1) Beisatz: Herauslocken eines Vermögenswerts unter dem Vorwand, dieser werde zur Bestechung eines Beamten oder Angestellten eines leitenden Unternehmens verwendet, ist demnach Betrug. (T2) Veröff: SSt 54/42 0 JBl 1983,545
  • 12 Os 134/84
    Entscheidungstext OGH 18.10.1984 12 Os 134/84
    Vgl auch; Beisatz: Zum Spielbetrug. (T3)
  • 1 Ob 549/86
    Entscheidungstext OGH 23.04.1986 1 Ob 549/86
    nur: Unter "Vermögen" ist die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person zu verstehen. (T4) Veröff: SZ 59/70 = RdW 1986,240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0094348

Dokumentnummer

JJR_19821202_OGH0002_0120OS00107_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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