Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1982
unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A u.a. wegen des Vergehens nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGBunter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schroth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A u.a. wegen des Vergehens nach Paragraphen 12, Absatz eins, SuchtgiftG., 15 StGB
und anderer strafbarer Handlungen über die von Josef B, Alois Maria C und Emilio D gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4.Jänner 1982, GZ. 12 Vr 1378/80-173, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen und über die von Josef A gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Sterneder, Dr. Doczekal und Dr. Öhlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:und anderer strafbarer Handlungen über die von Josef B, Alois Maria C und Emilio D gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 4.Jänner 1982, GZ. 12 römisch fünf r 1378/80-173, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen und über die von Josef A gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, der Ausführungen der Verteidiger Dr. Sterneder, Dr. Doczekal und Dr. Öhlzand, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:
Spruch
Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef B, Alois Maria C und Emilio D wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a) in dem die Angeklagten Josef B und Alois Maria C und gemäß § 290 Abs 1 StPO auch im entsprechenden den Angeklagten Josef A betreffenden Ausspruch, die Genannten haben durch die in Punkt I) 2) des Ersturteils bezeichneten Tathandlungen Haschisch nach Österreich auch einzuführen versucht, und in der rechtlichen Beurteilung ihres Verhaltens laut Punkt I) als teils versuchtes Verbrechen nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGB;Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef B, Alois Maria C und Emilio D wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, a) in dem die Angeklagten Josef B und Alois Maria C und gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch im entsprechenden den Angeklagten Josef A betreffenden Ausspruch, die Genannten haben durch die in Punkt römisch eins) 2) des Ersturteils bezeichneten Tathandlungen Haschisch nach Österreich auch einzuführen versucht, und in der rechtlichen Beurteilung ihres Verhaltens laut Punkt römisch eins) als teils versuchtes Verbrechen nach Paragraphen 12, Absatz eins, SuchtgiftG., 15 StGB;
b) in dem die Angeklagten Josef B und Alois Maria C, gemäß § 290 Abs 1 StPO auch im entsprechenden den Angeklagten Josef A betreffenden Ausspruch, die in den Punkten III) und IV) des Ersturteils bezeichneten Taten seien bezüglich einer weiteren von den Genannten zu übernehmenden Suchtgiftmenge von 35 kg Haschisch und (hinterzogenen) Eingangsabgaben von 350.000 S beim Versuch geblieben, sowie in der rechtlichen Beurteilung des den Angeklagten Josef A und Josef B zu Punkt III) sowie dem Angeklagten Alois Mariab) in dem die Angeklagten Josef B und Alois Maria C, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO auch im entsprechenden den Angeklagten Josef A betreffenden Ausspruch, die in den Punkten römisch drei) und römisch vier) des Ersturteils bezeichneten Taten seien bezüglich einer weiteren von den Genannten zu übernehmenden Suchtgiftmenge von 35 kg Haschisch und (hinterzogenen) Eingangsabgaben von 350.000 S beim Versuch geblieben, sowie in der rechtlichen Beurteilung des den Angeklagten Josef A und Josef B zu Punkt römisch drei) sowie dem Angeklagten Alois Maria
C zu Punkt IV) angelasteten Verhaltens als Finanzvergehen der versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13C zu Punkt römisch vier) angelasteten Verhaltens als Finanzvergehen der versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13
Abs 2 FinStrG.;Absatz 2, FinStrG.;
c) in den Schuldsprüchen der Angeklagten Alois Maria C und Emilio D, gemäß § 290 Abs 1 StPOc) in den Schuldsprüchen der Angeklagten Alois Maria C und Emilio D, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO
auch in jenen der Angeklagten Josef A und Josef B wegen Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG., §§ 11, 35 Abs 2auch in jenen der Angeklagten Josef A und Josef B wegen Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG., Paragraphen 11, 35, Absatz 2
FinStrG. (Punkt V) und VI) des Ersturteils);FinStrG. (Punkt römisch fünf) und römisch sechs) des Ersturteils);
d) im Schuldspruch des Angeklagten Emilio D wegen Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147d) im Schuldspruch des Angeklagten Emilio D wegen Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147
Abs 3 StGB (Punkt VII) des Ersturteils) sowie demgemäß auch in den die Angeklagten Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D betreffenden Strafaussprüchen, ausgenommen den gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG. ergangenen Verfallsausspruch und die Aussprüche über die Anrechnung der erlittenen Vorhaften gemäß § 38 Abs 1 StGB bei den drei erstgenannten Angeklagten, aufgehoben und I) gemäß § 288 Abs 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst erkannt:Absatz 3, StGB (Punkt römisch sieben) des Ersturteils) sowie demgemäß auch in den die Angeklagten Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D betreffenden Strafaussprüchen, ausgenommen den gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG. ergangenen Verfallsausspruch und die Aussprüche über die Anrechnung der erlittenen Vorhaften gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB bei den drei erstgenannten Angeklagten, aufgehoben und römisch eins) gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
Josef A, Josef B und Alois Maria C haben 1.) durch das ihnen laut aufrecht bleibendem Teil des Schuldspruchs zu Punkt I) des Ersturteils angelastete Tatverhalten das (vollendete) Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., 2.) durch das ihnen laut aufrecht bleibenden Teil ihrer Schuldsprüche zu den Punkten III) und IV) des Ersturteils angelastete Tatverhalten das (vollendete) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG. begangen.Josef A, Josef B und Alois Maria C haben 1.) durch das ihnen laut aufrecht bleibendem Teil des Schuldspruchs zu Punkt römisch eins) des Ersturteils angelastete Tatverhalten das (vollendete) Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., 2.) durch das ihnen laut aufrecht bleibenden Teil ihrer Schuldsprüche zu den Punkten römisch drei) und römisch vier) des Ersturteils angelastete Tatverhalten das (vollendete) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG. begangen.
Für das den Angeklagten Josef A, Josef B und Alois Maria C weiterhin zur Last fallende Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. werden die Genannten nach dieser Gesetzesstelle zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je 4 Jahren verurteilt.Für das den Angeklagten Josef A, Josef B und Alois Maria C weiterhin zur Last fallende Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. werden die Genannten nach dieser Gesetzesstelle zu Freiheitsstrafen in der Dauer von je 4 Jahren verurteilt.
Gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. werden über die Genannten folgende Wertersatz-Geldstrafen verhängt:Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. werden über die Genannten folgende Wertersatz-Geldstrafen verhängt:
über Josef A in der Höhe von 590.800 S, über Josef B in der Höhe von
390.800 S, über Alois Maria C in der Höhe von 348.847 S. Gemäß § 12 Abs 5 SuchtgiftG. werden für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatz-Geldstrafen nachstehende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt: Bei Josef A in der Dauer von fünf Wochen. Bei Josef B und Alois Maria C in der Dauer von je drei Wochen.390.800 S, über Alois Maria C in der Höhe von 348.847 Sitzung Gemäß Paragraph 12, Absatz 5, SuchtgiftG. werden für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Wertersatz-Geldstrafen nachstehende Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt: Bei Josef A in der Dauer von fünf Wochen. Bei Josef B und Alois Maria C in der Dauer von je drei Wochen.
Hingegen werden die Angeklagten Josef A, Josef B und Alois Maria C von der Anklage, das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. und das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG. auch durch Einfuhr bzw. übernahme von weiteren 35 kg Haschisch nach Österreich begangen zu haben, gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen;Hingegen werden die Angeklagten Josef A, Josef B und Alois Maria C von der Anklage, das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. und das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG. auch durch Einfuhr bzw. übernahme von weiteren 35 kg Haschisch nach Österreich begangen zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen;
II) bezüglich der den Punkten V), VI) und VII) des Ersturteils zugrunde gelegenen Anschuldigungen die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef B, Alois Maria C und Emilio D werden im übrigen verworfen.römisch zwei) bezüglich der den Punkten römisch fünf), römisch sechs) und römisch sieben) des Ersturteils zugrunde gelegenen Anschuldigungen die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef B, Alois Maria C und Emilio D werden im übrigen verworfen.
Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D auf vorstehende Entscheidung verwiesen. Gemäß §§ 389, 390 a StPO fallen diesen Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D auf vorstehende Entscheidung verwiesen. Gemäß Paragraphen 389, 390, a StPO fallen diesen Angeklagten auch die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.März 1954 geborene Kraftfahrer Josef A, der am 16.Februar 1956 geborene Kraftfahrer Josef B, der am 27.März 1957 geborene Student Alois Maria C, der am 3. Juni 1948 geborene Eisenschmied Emilio D und der am 13.Jänner 1956 geborene Kraftfahrer Martin E wie folgt schuldig erkannt:
Zu den Punkten I) 1) und I) 3) des Urteilsspruches:Zu den Punkten römisch eins) 1) und römisch eins) 3) des Urteilsspruches:
Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D des Verbrechens nach § 12 Abs 1Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins
SuchtgiftG., zu Punkt I) 2): Emilio D und Martin E des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., Josef A, Josef B und Alois Maria C des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 SuchtgiftG., 15 StGB, zu Punkt II) 1): Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG., zu Punkt II) 2): Martin E des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG., zu Punkt II) 3): Emilio D des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG. als Beteiligter gemäß § 11 FinStrG., zu Punkt III): Josef A und Josef B des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a, 13 FinStrG., zu Punkt IV): Alois Maria C des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38SuchtgiftG., zu Punkt römisch eins) 2): Emilio D und Martin E des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., Josef A, Josef B und Alois Maria C des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 12, Absatz eins, SuchtgiftG., 15 StGB, zu Punkt römisch zwei) 1): Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG., zu Punkt römisch zwei) 2): Martin E des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG., zu Punkt römisch zwei) 3): Emilio D des Finanzvergehens des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und b FinStrG. als Beteiligter gemäß Paragraph 11, FinStrG., zu Punkt römisch drei): Josef A und Josef B des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG., zu Punkt römisch vier): Alois Maria C des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38
Abs 1 lit a, 13 FinStrG., zu Punkt V): Josef A des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG., zu Punkt VI): Josef B, Alois Maria C und Emilio D des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beteiligte nach §§ 11, 35 Abs 2 FinStrG., zu Punkt VII): Emilio D des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, zu Punkt VIII):Absatz eins, Litera a,, 13 FinStrG., zu Punkt römisch fünf): Josef A des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach Paragraph 35, Absatz 2, FinStrG., zu Punkt römisch sechs): Josef B, Alois Maria C und Emilio D des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben als Beteiligte nach Paragraphen 11, 35, Absatz 2, FinStrG., zu Punkt römisch sieben): Emilio D des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, zu Punkt römisch acht):
Emilio D des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 (zweitem Fall) StGB, zu Punkt IX): Emilio D des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGBEmilio D des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, (zweitem Fall) StGB, zu Punkt römisch neun): Emilio D des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB
Sämtliche Angeklagten wurden nach dem höheren Strafsatz des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. zu Freiheitsstrafen und nach § 38 Abs 1 FinStrG. zu Geldstrafen sowie gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. zu Wertersatzstrafen verurteilt. Ferner wurde gemäß § 12 Abs 3 SuchtgiftG. der Verfall der sichergestellten Suchtgiftmengen (23 kg Haschisch und 10 kg Haschischöl), der beschlagnahmten Schmuggelfahrzeuge und von Erlöse aus Suchtgiftverkäufen betreffenden Sparbucheinlagen des Alois Maria C und des Josef B ausgesprochen.Sämtliche Angeklagten wurden nach dem höheren Strafsatz des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. zu Freiheitsstrafen und nach Paragraph 38, Absatz eins, FinStrG. zu Geldstrafen sowie gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. zu Wertersatzstrafen verurteilt. Ferner wurde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, SuchtgiftG. der Verfall der sichergestellten Suchtgiftmengen (23 kg Haschisch und 10 kg Haschischöl), der beschlagnahmten Schmuggelfahrzeuge und von Erlöse aus Suchtgiftverkäufen betreffenden Sparbucheinlagen des Alois Maria C und des Josef B ausgesprochen.
Dieses Urteil wird von den Angeklagten Josef B, Alois Maria C und Emilio D mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden und mittels Berufung bekämpft; der Angeklagte Josef A hat gegen das Urteil lediglich Berufung erhoben, der Angeklagte Martin E hat seine erhobenen und ausgeführten Rechtsmittel mit Erklärung vom 11. November 1982 zurückgezogen. Geltend gemacht werden von Josef B und Emilio D die Nichtigkeitsgründe der Z. 5 und 9 lit a, von Alois Maria C die der Z. 9 lit a und 11 und von Martin E jene der Z. 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPODieses Urteil wird von den Angeklagten Josef B, Alois Maria C und Emilio D mit (getrennt ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden und mittels Berufung bekämpft; der Angeklagte Josef A hat gegen das Urteil lediglich Berufung erhoben, der Angeklagte Martin E hat seine erhobenen und ausgeführten Rechtsmittel mit Erklärung vom 11. November 1982 zurückgezogen. Geltend gemacht werden von Josef B und Emilio D die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a,, von Alois Maria C die der Ziffer 9, Litera a und 11 und von Martin E jene der Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
Rechtliche Beurteilung
I. Zu den Schuldsprüchen nach dem Suchtgiftgesetz:römisch eins. Zu den Schuldsprüchen nach dem Suchtgiftgesetz:
Den Angeklagten liegt zur Last, in nachstehenden Fällen, Josef A, Josef B, Alois Maria C und Emilio D als Mitglieder einer Bande, vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen nach Österreich eingeführt - Josef A, Josef B und Alois Maria C zum Teil auch einzuführen versucht - und in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gesetzt zu haben, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte:
Im März 1980 flogen B und C nach Damaskus und besprachen dort mit D den Ankauf von 30 kg Haschisch. Sodann erwarben B und D in Beirut einen PKW. Marke VW-Käfer zum Preis von etwa 3.500 DM, kauften in Baalbeck vom Haschischgroßhändler Abu F 30 kg Cannabisharz um etwa 8.000 DM und veranlaßten den versteckten Einbau des Suchtgiftes im Schmuggelfahrzeug.
Im Mai 1980 übernahm D in Baalbeck 23 kg Haschisch in diesem PKW. versteckt, brachte dieses auf dem Landweg über Jordanien nach Syrien und mit der Fähre bis Koper (Jugoslawien), wo A, B und C mit ihm zusammentrafen, vom PKW. die libanesischen Kennzeichen abnahmen und durch das mitgebrachte Kennzeichen O 257.924
ersetzten. Am 15.Mai 1980 führte A die 23 kg Haschisch mit dem Schmuggelfahrzeug von Jugoslawien nach Österreich beim Grenzübergang Loibltunnel unentdeckt ein und brachte sie nach Absdorf am Attersee. D, A und B bauten das Suchtgift aus dem PKW. aus, brachten es nach Steeg und versteckten es dort am Dachboden des Hauses der Eltern des B. Sodann führten A und B bis Mitte Juni 1980 abwechselnd die 23 kg Haschisch in ihren PKW. versteckt in mehreren Fahrten über verschiedene Austrittszollämter an der österreichisch-deutschen Grenze nach München aus, wo C den gewinnbringenden Verkauf des Suchtgiftes an Wiederverkäufer vornahm (Punkt I/1 des Urteilsspruches).
Anfang Juni 1980 flogen A und B zur Durchführung eines weiteren Haschischtransportes mit D nach Beirut und vereinbarten den Ankauf von 100 kg Haschisch sowie den Schmuggel dieses Suchtgiftes durch Martin E im Tank seines Lastkraftwagens. D erwarb in Baalbeck von Abu F aber nur 58 kg Haschisch und ließ das Suchtgift durch Helfer nach Damaskus bringen, wo er den versteckten Einbau des Cannabis in einem präparierten Zusatztank des Lastkraftwagens des E veranlaßte. Anschließend schmuggelte E die 58 kg Haschisch von Damaskus über Koper am 20.Juni 1980 beim Grenzübergang Loibltunnel nach Österreich und brachte sie zum Treffpunkt Golling.
Beim Autobahnparkplatz Salzburg-Nord übernahmen D, A und B von E (vereinbarungsgemäß) das Haschisch, welches A und B sodann wiederum nach Steeg brachten und auf dem Dachboden des Hauses der Eltern des B versteckten. Bis August 1980 führten sodann B und A abwechselnd die 58 kg Haschisch in mehreren Fahrten in ihren PKW. nach München und Augsburg aus, wo C wieder den gewinnbringenden Verkauf des Suchtgiftes an Wiederverkäufer vornahm (Punkt I/2 des Schuldspruches).
Schließlich organisierte D Anfang August 1980
im Libanon neuerlich einen Haschischtransport. Er erwarb einen PKW. Marke Mercedes 200 zum Preis von 10.000 DM, ließ in Baalbeck von Abu F insgesamt 38 kg Haschisch und 10 kg Haschischöl in diesen PKW. einbauen und nahm einen Fahrer auf, der den Wagen samt Schmuggelladung nach Koper überstellte, wo D das Fahrzeug übernahm und B, A und D die libanesischen Kennzeichen abmontierten und die österreichischen Kennzeichen O 257.924
anbrachten, worauf A am 15.August 1980 die 38 kg Haschisch und 10 kg Haschischöl mit dem PKW. beim Grenzübergang Loibltunnel unentdeckt nach Österreich einführte und nach Mondsee brachte. Dort nahmen A und C nach einigen Tagen etwa 7,5 kg Haschisch und A sowie B etwa Ende August 1980 noch einmal zirka 6,5 kg Haschisch an sich. Diese insgesamt rund 14 kg Cannabisharz führten A und B abwechselnd in mehreren Fahrten in ihren PKW. versteckt nach München aus, wo C abermals den gewinnbringenden Verkauf des Suchtgiftes an Wiederverkäufer (Punkt I/3 des Urteilssatzes) vornahm. 1.): Begründet sind die Beschwerden der Angeklagten B und C insoweit, als sich die Genannten gegen die Beurteilung ihres vom Punkt I) 2) des Schuldspruches erfaßten Tatverhaltens auch als versuchtes Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. wenden:anbrachten, worauf A am 15.August 1980 die 38 kg Haschisch und 10 kg Haschischöl mit dem PKW. beim Grenzübergang Loibltunnel unentdeckt nach Österreich einführte und nach Mondsee brachte. Dort nahmen A und C nach einigen Tagen etwa 7,5 kg Haschisch und A sowie B etwa Ende August 1980 noch einmal zirka 6,5 kg Haschisch an sich. Diese insgesamt rund 14 kg Cannabisharz führten A und B abwechselnd in mehreren Fahrten in ihren PKW. versteckt nach München aus, wo C abermals den gewinnbringenden Verkauf des Suchtgiftes an Wiederverkäufer (Punkt I/3 des Urteilssatzes) vornahm. 1.): Begründet sind die Beschwerden der Angeklagten B und C insoweit, als sich die Genannten gegen die Beurteilung ihres vom Punkt römisch eins) 2) des Schuldspruches erfaßten Tatverhaltens auch als versuchtes Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. wenden:
Einen strafbaren Versuch erblickte das Erstgericht darin, daß A, B und C mit D den Ankauf und Schmuggel von insgesamt 100 kg, mithin einer über die tatsächlich geschmuggelten 58 kg hinausgehenden, weiteren Menge (von 35 kg) Haschisch vereinbart hatten. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hat D, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, seinen Komplizen den Erwerb von 93 kg Haschisch und die Abgabe einer Teilmenge von 35 kg an den Mitangeklagten E als Entlohnung für die Schmuggelfahrt bloß vorgetäuscht, in Wahrheit aber nur 58 kg Haschisch erworben und dem E zum Weitertransport übergeben. Die übereinkunft, 100 kg Haschisch zu erwerben und nach Österreich zu schmuggeln, sowie die daran geknüpfte Aufforderung an D, im Ausland weitere 35 kg Haschisch zu beschaffen, um es dann nach Österreich einzuführen und in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu setzen, kann noch nicht als eine im Sinne des § 15 Abs 2 StGB ausführungsnahe Handlung gewertet werden. Beim Versuch, einen anderen dazu zu bestimmen, an einer Straftat als Beteiligter mitzuwirken, ist - anders als beim 'Bestimmungsversuch' eines an der Tatausführung selbst nicht Mitwirkenden - auf dessen zeitliche, örtliche und weitere Zwischenakte ausschließende aktionsmäßige Nähe zum Beginn der eigentlichen Tatausführung abzustellen. Demnach sind (vergebliche) Bemühungen, einen Beteiligten zur Mitwirkung an der Beschaffung einer weiteren Suchtgiftmenge zu veranlassen, (objektiv) noch nicht als im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung liegende Handlungen von Tätern, welche (subjektiv) die entscheidende Hemmstufe vor der Tat überwunden haben, und mithin nicht als strafbarer Versuch, sondern nur als straflose Vorbereitungsakte zu beurteilen (vgl. SSt. 47/15).Einen strafbaren Versuch erblickte das Erstgericht darin, daß A, B und C mit D den Ankauf und Schmuggel von insgesamt 100 kg, mithin einer über die tatsächlich geschmuggelten 58 kg hinausgehenden, weiteren Menge (von 35 kg) Haschisch vereinbart hatten. Nach den bezüglichen Urteilsfeststellungen hat D, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, seinen Komplizen den Erwerb von 93 kg Haschisch und die Abgabe einer Teilmenge von 35 kg an den Mitangeklagten E als Entlohnung für die Schmuggelfahrt bloß vorgetäuscht, in Wahrheit aber nur 58 kg Haschisch erworben und dem E zum Weitertransport übergeben. Die übereinkunft, 100 kg Haschisch zu erwerben und nach Österreich zu schmuggeln, sowie die daran geknüpfte Aufforderung an D, im Ausland weitere 35 kg Haschisch zu beschaffen, um es dann nach Österreich einzuführen und in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr zu setzen, kann noch nicht als eine im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, StGB ausführungsnahe Handlung gewertet werden. Beim Versuch, einen anderen dazu zu bestimmen, an einer Straftat als Beteiligter mitzuwirken, ist - anders als beim 'Bestimmungsversuch' eines an der Tatausführung selbst nicht Mitwirkenden - auf dessen zeitliche, örtliche und weitere Zwischenakte ausschließende aktionsmäßige Nähe zum Beginn der eigentlichen Tatausführung abzustellen. Demnach sind (vergebliche) Bemühungen, einen Beteiligten zur Mitwirkung an der Beschaffung einer weiteren Suchtgiftmenge zu veranlassen, (objektiv) noch nicht als im unmittelbaren Vorfeld der Tatbildverwirklichung liegende Handlungen von Tätern, welche (subjektiv) die entscheidende Hemmstufe vor der Tat überwunden haben, und mithin nicht als strafbarer Versuch, sondern nur als straflose Vorbereitungsakte zu beurteilen vergleiche SSt. 47/15).
Den Angeklagten B und C wurde demnach das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. rechtsirrig auch in der Erscheinungsform des Versuches angelastet. Diese haben insoweit aber auch ein Komplott im Sinne des § 14 SuchtgiftG. nicht zu verantworten, weil das von den Komplottanten verabredete Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. bezüglich der im Rahmen ihres Gesamtvorsatzes gelegenen Teilmenge von 58 kg Haschisch tatsächlich vollendet worden ist (vgl. 11 Os 107/81).Den Angeklagten B und C wurde demnach das Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. rechtsirrig auch in der Erscheinungsform des Versuches angelastet. Diese haben insoweit aber auch ein Komplott im Sinne des Paragraph 14, SuchtgiftG. nicht zu verantworten, weil das von den Komplottanten verabredete Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. bezüglich der im Rahmen ihres Gesamtvorsatzes gelegenen Teilmenge von 58 kg Haschisch tatsächlich vollendet worden ist vergleiche 11 Os 107/81).
Gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen war, daß dieselben Gründe, die bei den Angeklagten B und C zur Aufhebung der von der aufgezeigten Urteilsnichtigkeit betroffenen Teile des die Genannten betreffenden Schuldspruches und in diesem Umfang zu Teilfreisprüchen führen, auch dem Angeklagten A zustatten kommen, der den Schuldspruch wegen versuchter Einfuhr von 35 kg Haschisch unangefochten gelassen hat.Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen war, daß dieselben Gründe, die bei den Angeklagten B und C zur Aufhebung der von der aufgezeigten Urteilsnichtigkeit betroffenen Teile des die Genannten betreffenden Schuldspruches und in diesem Umfang zu Teilfreisprüchen führen, auch dem Angeklagten A zustatten kommen, der den Schuldspruch wegen versuchter Einfuhr von 35 kg Haschisch unangefochten gelassen hat.
2.): Gegen seinen Schuldspruch laut Punkt I) 3) macht der Angeklagte C mit Beziehung auf die Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend, ihm wäre im Hinblick auf die Konstatierung, wonach von dem am 15.August 1980 nach Österreich geschmuggelten Suchtgiftvorrat nur insgesamt 14 kg (7,5 kg und 6,5 kg) Haschisch von ihm zum Weiterverkauf übernommen und 23 kg Haschisch sowie 10 kg Haschischöl im PKW. Marke Mercedes 200 sichergestellt worden sind, nur eine Haschischmenge von 37 kg - anstatt der zufolge eines Rechenfehlers irrtümlich angenommenen 38 kg - anzulasten gewesen.2.): Gegen seinen Schuldspruch laut Punkt römisch eins) 3) macht der Angeklagte C mit Beziehung auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, ihm wäre im Hinblick auf die Konstatierung, wonach von dem am 15.August 1980 nach Österreich geschmuggelten Suchtgiftvorrat nur insgesamt 14 kg (7,5 kg und 6,5 kg) Haschisch von ihm zum Weiterverkauf übernommen und 23 kg Haschisch sowie 10 kg Haschischöl im PKW. Marke Mercedes 200 sichergestellt worden sind, nur eine Haschischmenge von 37 kg - anstatt der zufolge eines Rechenfehlers irrtümlich angenommenen 38 kg - anzulasten gewesen.
Die Größe der aus ein- und derselben Straftat stammenden Suchtgiftmenge, welche die zur Annahme einer Gemeingefahr erforderliche Grenzmenge für Haschisch jedenfalls bei weitem überstiegen hat, war zwar weder für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., noch für den anzuwendenden Strafsatz von Belang (vgl. ÖJZ-LSKDie Größe der aus ein- und derselben Straftat stammenden Suchtgiftmenge, welche die zur Annahme einer Gemeingefahr erforderliche Grenzmenge für Haschisch jedenfalls bei weitem überstiegen hat, war zwar weder für die Tatbestandsmäßigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG., noch für den anzuwendenden Strafsatz von Belang vergleiche ÖJZ-LSK
1981/64 = EvBl 1981/117). Für die Höhe des Wertersatzes für die nicht ergriffenen Suchtgiftmengen (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG.) und für die strafbestimmenden Wertbeträge bei den Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei kommt ihr allerdings entscheidungswesentliche Bedeutung zu.1981/64 = EvBl 1981/117). Für die Höhe des Wertersatzes für die nicht ergriffenen Suchtgiftmengen (Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG.) und für die strafbestimmenden Wertbeträge bei den Finanzvergehen des Schmuggels und der Abgabenhehlerei kommt ihr allerdings entscheidungswesentliche Bedeutung zu.
Der behauptete Begründungsmangel liegt jedoch nicht vor. Die Annahme, daß der betreffende Transport eine Suchtgiftmenge von 38 kg Haschisch (und 10 kg Haschischöl) umfaßte, beruht auf den Angaben des Angeklagten D (vgl. Band II, S. 525, Band I, S. 15 in ON. 24, Band III, S. 281 d.A.); auch die Angeklagten A und B konnten keineswegs ausschließen, daß aus diesem ihnen mengenmäßig nicht genau bekannten Suchtgiftvorrat 15 kg (und nicht bloß 14 kg) in Verkehr gesetzt zu haben (vgl. Band III, S. 244, 254 d.A.). Die bekämpfte Konstatierung über die am 15. August 1980 nach Österreich eingeführte Haschischmenge findet demnach in den als Feststellungsgrundlage herangezogenen Verfahrensergebnissen hinreichend Deckung.Der behauptete Begründungsmangel liegt jedoch nicht vor. Die Annahme, daß der betreffende Transport eine Suchtgiftmenge von 38 kg Haschisch (und 10 kg Haschischöl) umfaßte, beruht auf den Angaben des Angeklagten D vergleiche Band römisch zwei, Sitzung 525, Band römisch eins, Sitzung 15 in ON. 24, Band römisch drei, Sitzung 281 d.A.); auch die Angeklagten A und B konnten keineswegs ausschließen, daß aus diesem ihnen mengenmäßig nicht genau bekannten Suchtgiftvorrat 15 kg (und nicht bloß 14 kg) in Verkehr gesetzt zu haben vergleiche Band römisch drei, Sitzung 244, 254 d.A.). Die bekämpfte Konstatierung über die am 15. August 1980 nach Österreich eingeführte Haschischmenge findet demnach in den als Feststellungsgrundlage herangezogenen Verfahrensergebnissen hinreichend Deckung.
Unbegründet ist ferner die unter der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C, soferne dieser damit die Höhe der gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG. verhängte Wertersatz-Geldstrafe als rechtsirrig mit der Begründung bekämpft, daß dieser Berechnung nicht der illegale Marktpreis von 4.000 DM pro Kilogramm Haschisch, sondern der (wesentlich) niedrigere Zollwert des Rauschgiftes zugrunde zu legen gewesen wäre. Die Verfallsersatz-Geldstrafe wurde aber in rechtsrichtiger Auslegung der Vorschriften des § 12 Abs 4Unbegründet ist ferner die unter der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C, soferne dieser damit die Höhe der gemäß Paragraph 12, Absatz 4, SuchtgiftG. verhängte Wertersatz-Geldstrafe als rechtsirrig mit der Begründung bekämpft, daß dieser Berechnung nicht der illegale Marktpreis von 4.000 DM pro Kilogramm Haschisch, sondern der (wesentlich) niedrigere Zollwert des Rauschgiftes zugrunde zu legen gewesen wäre. Die Verfallsersatz-Geldstrafe wurde aber in rechtsrichtiger Auslegung der Vorschriften des Paragraph 12, Absatz 4
SuchtgiftG. berechnet. Für die Höhe des Verfallsersatzes ist nämlich im Falle des Verkaufs des Suchtgifts der tatsächlich erzielte Erlös, soferne er feststellbar ist und nicht Momente der Schenkung überwiegen, maßgebend, sonst, mithin auch bei nicht einwandfreier Feststellbarkeit des Erlöses oder wenn der Schenkungsmoment im Vordergrund steht, der gemeine Wert des weitergegebenen Suchtgifts (vgl. LSK. 1977/338, 13 Os 133/81). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht gedeckt durch die Angaben der Angeklagten A (Band III, S. 240 d.A.), B (Band III, S. 247, 248, 254 d.A.) und C (Band III, S. 258, 261 d.A.) festgestellt, daß das Haschisch durchschnittlich zum Preise von 4.000 DM pro Kilogramm in der Bundesrepublik Deutschland verkauft wurde. Es hat daher auch zutreffend von diesem erzielten Erlös aus die Werte für die nicht mehr greifbaren Erlöse angenommen, sodaß ihm ein Rechtsirrtum bei Berechnung der Wertersatz-Geldstrafe nicht unterlaufen ist.SuchtgiftG. berechnet. Für die Höhe des Verfallsersatzes ist nämlich im Falle des Verkaufs des Suchtgifts der tatsächlich erzielte Erlös, soferne er feststellbar ist und nicht Momente der Schenkung überwiegen, maßgebend, sonst, mithin auch bei nicht einwandfreier Feststellbarkeit des Erlöses oder wenn der Schenkungsmoment im Vordergrund steht, der gemeine Wert des weitergegebenen Suchtgifts vergleiche LSK. 1977/338, 13 Os 133/81). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht gedeckt durch die Angaben der Angeklagten A (Band römisch drei, Sitzung 240 d.A.), B (Band römisch drei, Sitzung 247, 248, 254 d.A.) und C (Band römisch drei, Sitzung 258, 261 d.A.) festgestellt, daß das Haschisch durchschnittlich zum Preise von 4.000 DM pro Kilogramm in der Bundesrepublik Deutschland verkauft wurde. Es hat daher auch zutreffend von diesem erzielten Erlös aus die Werte für die nicht mehr greifbaren Erlöse angenommen, sodaß ihm ein Rechtsirrtum bei Berechnung der Wertersatz-Geldstrafe nicht unterlaufen ist.
Bei Bemessung der Verfallsersatz-Geldstrafe aber besteht im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum für Billigkeitserwägungen (vgl. wieder 13 Os 133/81), sodaß sich eine Erörterung der diesbezüglich in der Beschwerde angestellten überlegungen erübrigt.Bei Bemessung der Verfallsersatz-Geldstrafe aber besteht im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers kein Raum für Billigkeitserwägungen vergleiche wieder 13 Os 133/81), sodaß sich eine Erörterung der diesbezüglich in der Beschwerde angestellten überlegungen erübrigt.
3.): Als unzutreffend erweisen sich aber auch die gegen seinen Schuldspruch wegen Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG. gerichteten Beschwerdeausführungen des Angeklagten D:3.): Als unzutreffend erweisen sich aber auch die gegen seinen Schuldspruch wegen Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. gerichteten Beschwerdeausführungen des Angeklagten D:
Mit der Behauptung, dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, welche entscheidenden Tatsachen auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angesehen werden und auf welchen Verfahrensergebnissen die Annahme eines Gefährdungsvorsatzes beruhe, vermag der Genannte weder einen den Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO verwirklichenden formellen Begründungsmangel, noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Z. 9 lit a der zitierten Gesetzesstelle aufzuzeigen. Denn wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat das Erstgericht die in diesem Zusammenhang entscheidende Feststellung getroffen, wonach sämtlichen Angeklagten, also auch dem Angeklagten D, bekannt gewesen ist, daß die von ihnen aus dem Nahen Osten eingeschmuggelten großen - außer jeder Relation zu einem möglichen Eigenbedarf einer begrenzten Zahl von Personen stehenden - Suchtgiftmengen von C in der Bundesrepublik Deutschland an Wiederverkäufer veräußert wurden (bzw. noch veräußert werden sollten) und dort in Teilmengen an einen größeren Personenkreis abgegeben wurden (vgl. Band III, S. 447 d.A.). Daraus konnte das Schöffengericht aber mit Grund ableiten, daß die Täter bei der Tatverübung auch die Herbeiführung einer eine Vielzahl von Personen erfassenden, von ihnen nicht beliebig begrenzbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung - mithin eine Gemeingefahr im Sinne des § 12 Abs 1 SuchtgiftG. - in ihren Vorsatz aufgenommen hatten.Mit der Behauptung, dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, welche entscheidenden Tatsachen auf der subjektiven Tatseite als erwiesen angesehen werden und auf welchen Verfahrensergebnissen die Annahme eines Gefährdungsvorsatzes beruhe, vermag der Genannte weder einen den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO verwirklichenden formellen Begründungsmangel, noch einen Feststellungsmangel im Sinne der Ziffer 9, Litera a, der zitierten Gesetzesstelle aufzuzeigen. Denn wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, hat das Erstgericht die in diesem Zusammenhang entscheidende Feststellung getroffen, wonach sämtlichen Angeklagten, also auch dem Angeklagten D, bekannt gewesen ist, daß die von ihnen aus dem Nahen Osten eingeschmuggelten großen - außer jeder Relation zu einem möglichen Eigenbedarf einer begrenzten Zahl von Personen stehenden - Suchtgiftmengen von C in der Bundesrepublik Deutschland an Wiederverkäufer veräußert wurden (bzw. noch veräußert werden sollten) und dort in Teilmengen an einen größeren Personenkreis abgegeben wurden vergleiche Band römisch drei, Sitzung 447 d.A.). Daraus konnte das Schöffengericht aber mit Grund ableiten, daß die Täter bei der Tatverübung auch die Herbeiführung einer eine Vielzahl von Personen erfassenden, von ihnen nicht beliebig begrenzbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung - mithin eine Gemeingefahr im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. - in ihren Vorsatz aufgenommen hatten.
II. Zu den Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz laut den Punkten II) bis IV):römisch zwei. Zu den Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz laut den Punkten römisch zwei) bis römisch vier):
Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche haben die Angeklagten A, B, C und D im gemeinsamen Zusammenwirken als Mitglieder einer Bande gewerbsmäßig durch die zu I) 1) und I) 3) bezeichneten Tathandlungen anläßlich der beiden Einreisen aus Jugoslawien nach Österreich über das Zollamt Loibltunnel jeweils eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich insgesamt 61 kg Haschisch und 10 kg Haschischöl, vorsätzlich unter Verletzung der im § 48 ZollG. normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei sich dor strafbestimmende Wertbetrag auf 710.000 S belaufen hat (Punkt II/1 des Urteilsspruches).Nach dem Inhalt dieser Schuldsprüche haben die Angeklagten A, B, C und D im gemeinsamen Zusammenwirken als Mitglieder einer Bande gewerbsmäßig durch die zu römisch eins) 1) und römisch eins) 3) bezeichneten Tathandlungen anläßlich der beiden Einreisen aus Jugoslawien nach Österreich über das Zollamt Loibltunnel jeweils eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich insgesamt 61 kg Haschisch und 10 kg Haschischöl, vorsätzlich unter Verletzung der im Paragraph 48, ZollG. normierten Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen, wobei sich dor strafbestimmende Wertbetrag auf 710.000 S belaufen hat (Punkt II/1 des Urteilsspruches).
Bei dem zu Punkt I) 2) bezeichneten Schmuggeltransport am 20.Juni 1980 sind vom Angeklagten E anläßlich seiner Einreise aus Jugoslawien nach Österreich über das Zollamt Loibltunnel mit dem LKW. Marke Scania der Firma G eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 58 kg Haschisch, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen worden (Punkt II/2 des Urteilsspruches).Bei dem zu Punkt römisch eins) 2) bezeichneten Schmuggeltransport am 20.Juni 1980 sind vom Angeklagten E anläßlich seiner Einreise aus Jugoslawien nach Österreich über das Zollamt Loibltunnel mit dem LKW. Marke Scania der Firma G eingangsabgabenpflichtige Waren ausländischer Herkunft, nämlich 58 kg Haschisch, vorsätzlich unter Verletzung der zollrechtlichen Stellungspflicht dem Zollverfahren entzogen worden (Punkt II/2 des Urteilsspruches).
Zur Ausführung des von E begangenen Finanzvergehens hat der Angeklagte D als Mitglied einer Bande dadurch beigetragen, daß er den Einkauf des Suchtgiftes besorgte, Gehilfen zum Einbau der Schmuggelware in den Tank des LKW. vermittelte und dem E die Abnahme des Suchtgiftes in Österreich am Treffpunkt Golling zusicherte (Punkt II/3 des Urteilsspruches). Das von E geschmuggelte Suchtgift haben sodann A und B am 20.Juni 1980 auf dem Autoparkplatz Mondsee und C im Juni und Juli 1980 durch übernahme zum Weiterverkauf an sich gebracht, wobei sie gewerbsmäßig gehandelt hätten und die Tat bezüglich einer weiteren Suchtgiftmenge von 35 kg Haschisch beim Versuch geblieben sei (Punkt III) und IV) des Urteilsspruches). Der strafbestimmende Wertbetrag betrug in diesen Fällen 580.000 S, bezüglich der versuchten Tatbegehung zusätzlich 350.000 S. ABS 1.): Zutreffend bezeichnen die Angeklagten B und C ihre Schuldsprüche laut den Punkten III) und IV) insofern als rechtsirrig, als ihnen das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei - im Hinblick auf die festgestellte Absprache der Angeklagten A und B mit D (vgl. Band III, S. 440 f. d. A.) und das vorherige Einverständnis des Angeklagten C, weitere nach Österreich zu schmuggelnde Suchtgiftmengen zur Weiterveräußerung zu übernehmen, hätten auch insoweit Schuldsprüche wegen Schmuggels ergehen müssen (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., E.Nr. 16 a zu § 11) - auch in der Erscheinungsform des Versuches angelastet wird, wobei das Erstgericht schon das Bemühen dieser Angeklagten, D zum Ankauf von 100 kg Haschisch und Organisierung des Schmuggels dieser Suchtgiftmenge zu veranlassen, in bezug auf die (von D vereinbarungswidrig nicht beschaffte) Teilmenge von 35 kg als versuchte Abgabenhehlerei gewertet hat.Zur Ausführung des von E begangenen Finanzvergehens hat der Angeklagte D als Mitglied einer Bande dadurch beigetragen, daß er den Einkauf des Suchtgiftes besorgte, Gehilfen zum Einbau der Schmuggelware in den Tank des LKW. vermittelte und dem E die Abnahme des Suchtgiftes in Österreich am Treffpunkt Golling zusicherte (Punkt II/3 des Urteilsspruches). Das von E geschmuggelte Suchtgift haben sodann A und B am 20.Juni 1980 auf dem Autoparkplatz Mondsee und C im Juni und Juli 1980 durch übernahme zum Weiterverkauf an sich gebracht, wobei sie gewerbsmäßig gehandelt hätten und die Tat bezüglich einer weiteren Suchtgiftmenge von 35 kg Haschisch beim Versuch geblieben sei (Punkt römisch drei) und römisch vier) des Urteilsspruches). Der strafbestimmende Wertbetrag betrug in diesen Fällen 580.000 S, bezüglich der versuchten Tatbegehung zusätzlich 350.000 Sitzung ABS 1.): Zutreffend bezeichnen die Angeklagten B und C ihre Schuldsprüche laut den Punkten römisch drei) und römisch vier) insofern als rechtsirrig, als ihnen das Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei - im Hinblick auf die festgestellte Absprache der Angeklagten A und B mit D vergleiche Band römisch drei, Sitzung 440 f. d. A.) und das vorherige Einverständnis des Angeklagten C, weitere nach Österreich zu schmuggelnde Suchtgiftmengen zur Weiterveräußerung zu übernehmen, hätten auch insoweit Schuldsprüche wegen Schmuggels ergehen müssen vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., E.Nr. 16 a zu Paragraph 11,) - auch in der Erscheinungsform des Versuches angelastet wird, wobei das Erstgericht schon das Bemühen dieser Angeklagten, D zum Ankauf von 100 kg Haschisch und Organisierung des Schmuggels dieser Suchtgiftmenge zu veranlassen, in bezug auf die (von D vereinbarungswidrig nicht beschaffte) Teilmenge von 35 kg als versuchte Abgabenhehlerei gewertet hat.
Wie jedoch bereits zum Urteilsfaktum I) 2) ausgeführt wurde, stellt dieses Bemühen keine den Voraussetzungen eines strafbaren Versuches entsprechende ausführungsnahe Betätigung, sondern noch eine straflose Vorbereitungshandlung dar.Wie jedoch bereits zum Urteilsfaktum römisch eins) 2) ausgeführt wurde, stellt dieses Bemühen keine den Voraussetzungen eines strafbaren Versuches entsprechende ausführungsnahe Betätigung, sondern noch eine straflose Vorbereitungshandlung dar.
Da die gleichen überlegungen gleichermaßen auf den Angeklagten A zutreffen, der die rechtsirrige Subsumtion nicht angefochten hat, gibt die aufgezeigte Urteilsnichtigkeit auch in diesem Zusammenhang zu einer Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO zugunsten dieses Angeklagten Anlaß.Da die gleichen überlegungen gleichermaßen auf den Angeklagten A zutreffen, der die rechtsirrige Subsumtion nicht angefochten hat, gibt die aufgezeigte Urteilsnichtigkeit auch in diesem Zusammenhang zu einer Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO zugunsten dieses Angeklagten Anlaß.
2.): Nicht beigepflichtet werden kann den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B zu den Nichtigkeitsgründen der Z. 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, bei Einfuhr von Haschisch sei eine tateinheitliche Begehung eines Schmuggels nicht möglich: Die durch die 9. Zolltarifgesetznovelle, BGBl. 1976/669, getroffene Regelung, mit der für Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingeführt werden, ein Gewichtszoll festgelegt wurde, findet auf die nach dem 1.Jänner 1980 gesetzten Tathandlungen der Angeklagten voll Anwendung. Auf die (sowohl vom Angeklagten B, als auch im Rahmen der Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO vom Angeklagten C relevierte) Frage, ob überdies auch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag eingehoben werden durften, braucht hier nicht näher eingegangen werden, weil das Erstgericht ungeachtet der von den Zollbehörden vorgenommenen Abgabenberechnung die strafbestimmenden Wertbeträge ohnedies nur in Höhe der hinterzogenen Zölle festgestellt und die Einfuhrumsatzsteuer sowie den Außenhandelsförderungsbeitrag, wie sich aus dem Urteil selbst eindeutig ergibt, außer Betracht gelassen hat (vgl. Band III, ON. 71 und S. 461 d.A.).2.): Nicht beigepflichtet werden kann den Beschwerdeausführungen des Angeklagten B zu den Nichtigkeitsgründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, bei Einfuhr von Haschisch sei eine tateinheitliche Begehung eines Schmuggels nicht möglich: Die durch die 9. Zolltarifgesetznovelle, BGBl. 1976/669, getroffene Regelung, mit der für Waren, die entgegen den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes und der Suchtgiftverordnung eingeführt werden, ein Gewichtszoll festgelegt wurde, findet auf die nach dem 1.Jänner 1980 gesetzten Tathandlungen der Angeklagten voll Anwendung. Auf die (sowohl vom Angeklagten B, als auch im Rahmen der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vom Angeklagten C relevierte) Frage, ob überdies auch die Einfuhrumsatzsteuer und der Außenhandelsförderungsbeitrag eingehoben werden durften, braucht hier nicht näher eingegangen werden, weil das Erstgericht ungeachtet der von den Zollbehörden vorgenommenen Abgabenberechnung die strafbestimmenden Wertbeträge ohnedies nur in Höhe der hinterzogenen Zölle festgestellt und die Einfuhrumsatzsteuer sowie den Außenhandelsförderungsbeitrag, wie sich aus dem Urteil selbst eindeutig ergibt, außer Betracht gelassen hat vergleiche Band römisch drei, ON. 71 und Sitzung 461 d.A.).
3.): Unbegründet ist ferner die Beschwerde des Angeklagten D, soweit dieser seinen Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels bekämpft.
a): Wenn sich der Genannte, sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPOa): Wenn sich der Genannte, sachlich aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
auf einen (entschuldbaren) Rechtsirrtum beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in der Hauptverhandlung selbst zugegeben hat, gewußt zu haben, gegen das österreichische Zollgesetz verstoßen (vgl. Band III, S. 283 d.A.) und sonach mit Unrechtsbewußtsein am Schmuggel von Suchtgift mitgewirkt zu haben. Ein Irrtum über die (gerichtliche) Strafbarkeit seines Verhaltens war unbeachtlich (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Anmerkung 7 zu § 9). Demnach kommt dem Angeklagten D weder ein Schuldausschließungsgrund zustatten, noch könnte ihm - bei Entschuldbarkeit des bezüglichen Irrtums - bloß fahrlässige Tatbegehung zugerechnet werden (§ 9 FinStrG. - insoweit unrichtig: Band III, S. 462 d.A.).auf einen (entschuldbaren) Rechtsirrtum beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß er in der Hauptverhandlung selbst zugegeben hat, gewußt zu haben, gegen das österreichische Zollgesetz verstoßen vergleiche Band römisch drei, Sitzung 283 d.A.) und sonach mit Unrechtsbewußtsein am Schmuggel von Suchtgift mitgewirkt zu haben. Ein Irrtum über die (gerichtliche) Strafbarkeit seines Verhaltens war unbeachtlich vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Kommentar zum FinStrG., Anmerkung 7 zu Paragraph 9,). Demnach kommt dem Angeklagten D weder ein Schuldausschließungsgrund zustatten, noch könnte ihm - bei Entschuldbarkeit des bezüglichen Irrtums - bloß fahrlässige Tatbegehung zugerechnet werden (Paragraph 9, FinStrG. - insoweit unrichtig: Band römisch drei, Sitzung 462 d.A.).
b): Eine zureichende Begründung vermißt der Angeklagte D für die das Urteilsfaktum II) 3) betreffende Feststellung, er habe den Einbau von 58 kg Haschisch in den LKW. des E vermittelt. Eine Nichtigkeit gemäß der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO kann aber daraus schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Angeklagte D zugegeben hat, zu dem betreffenden Suchtgiftschmuggel u.a. auch dadurch beigetragen zu haben, daß er im Libanon das Suchtgift und den PKW. Marke Mercedes 200b): Eine zureichende Begründung vermißt der Angeklagte D für die das Urteilsfaktum römisch zwei) 3) betreffende Feststellung, er habe den Einbau von 58 kg Haschisch in den LKW. des E vermittelt. Eine Nichtigkeit gemäß der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann aber daraus schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil der Angeklagte D zugegeben hat, zu dem betreffenden Suchtgiftschmuggel u.a. auch dadurch beigetragen zu haben, daß er im Libanon das Suchtgift und den PKW. Marke Mercedes 200
erworben und für den Schmuggeltransport einen Fahrer angeworben hat, auf dessen Namen er das Fahrzeug anmelden ließ, wobei er auch von dem in diesem PKW. angebrachten Versteck wußte (vgl. Band II, S. 523, Band III, S. 281 d.A.). Ob der Angeklagte D darüber hinaus die Anbringung einer derartigen Vorrichtung im Tank des PKW. selbst veranlaßt hat, ist für die rechtliche Beurteilung seines bezüglichen (Gesamt-) Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag (dritte Alternative des § 11 FinStrG.) zum Finanzvergehen des Schmuggels ohne entscheidende Bedeutung.erworben und für den Schmuggeltransport einen Fahrer angeworben hat, auf dessen Namen er das Fahrzeug anmelden ließ, wobei er auch von dem in diesem PKW. angebrachten Versteck wußte vergleiche Band römisch zwei, Sitzung 523, Band römisch drei, Sitzung 281 d.A.). Ob der Angeklagte D darüber hinaus die Anbringung einer derartigen Vorrichtung im Tank des PKW. selbst veranlaßt hat, ist für die rechtliche Beurteilung seines bezüglichen (Gesamt-) Verhaltens als sonstiger Tatbeitrag (dritte Alternative des Paragraph 11, FinStrG.) zum Finanzvergehen des Schmuggels ohne entscheidende Bedeutung.
c): Seinem weiteren, sachlich den Nichtigkeitsgrund der Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO relevierenden Beschwerdeeinwand, bezüglich des Urteilsfaktums II) 3) werde ihm im Hinblick darauf, daß E kein Bandenmitglied gewesen sei, zu Unrecht bandenmäßige Tatbegehung angelastet, ist entgegenzuhalten, daß sich den Urteilsannahmen zufolge die Angeklagten A, B, C und D zur fortgesetzten Begehung des Suchtgiftschmuggels verbunden (vgl. Band III, S. 435 f.d.A.) und bei der in Rede stehenden Suchtgifteinfuhr als Mitglieder dieser Bande zusammengewirkt haben. Die Qualifikation setzt nicht voraus, daß sich die Bandenmitglieder an den einzelnen Straftaten jeweils als unmittelbare Täter beteiligen; das Merkmal der Bandenmäßigkeit kann vielmehr sowohl der Haupttat, als auch nur der sich auf die Haupttat beziehenden Beteiligungsform anhaften. Ihrer Annahme bei einem sonstigen Tatbeteiligten steht daher nicht entgegen, daß die Tatausführung selbst einer der Bande nicht angehörigen Person übertragen wird (vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, a.a.O., Entscheidungen Nr. 16 ff. zu § 38). III. Zu den Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz laut den Punkten V) und VI):c): Seinem weiteren, sachlich den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO relevierenden Beschwerdeeinwand, bezüglich des Urteilsfaktums römisch zwei) 3) werde ihm im Hinblick darauf, daß E kein Bandenmitglied gewesen sei, zu Unrecht bandenmäßige Tatbegehung angelastet, ist entgegenzuhalten, daß sich den Urteilsannahmen zufolge die Angeklagten A, B, C und D zur fortgesetzten Begehung des Suchtgiftschmuggels verbunden vergleiche Band römisch drei, Sitzung 435 f.d.A.) und bei der in Rede stehenden Suchtgifteinfuhr als Mitglieder dieser Bande zusammengewirkt haben. Die Qualifikation setzt nicht voraus, daß sich die Bandenmitglieder an den einzelnen Straftaten jeweils als unmittelbare Täter beteiligen; das Merkmal der Bandenmäßigkeit kann vielmehr sowohl der Haupttat, als auch nur der sich auf die Haupttat beziehenden Beteiligungsform anhaften. Ihrer Annahme bei einem sonstigen Tatbeteiligten steht daher nicht entgegen, daß die Tatausführung selbst einer der Bande nicht angehörigen Person übertragen wird vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, a.a.O., Entscheidungen Nr. 16 ff. zu Paragraph 38,). römisch drei. Zu den Schuldsprüchen nach dem Finanzstrafgesetz laut den Punkten römisch fünf) und römisch sechs):
Darnach wird dem Angeklagten A angelastet, am 15.Mai 1980 und am 15. August 1980 beim Zollamt Loibltunnel vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Hinterziehung von Eingangsabgaben im Betrag von 64.478 S dadurch bewirkt zu haben, daß er auf die (bei den Schmuggeltransporten verwendeten) unverzollten ausländischen PKW. Marke VW-Käfer im Wert von etwa 3.500 DM und Mercedes 200 im Wert von rund 10.000 DM inländische Kraftfahrzeugkennzeichen montierte und die beiden Wagen beim Grenzübertritt lenkte, wodurch diese Kraftfahrzeuge anläßlich der Eingangsabfertigung als (vermeintlich) rücklangende österreichische Kraftfahrzeuge eingangsabgabenfrei belassen worden seien (Punkt V) des Urteilsspruches). Den Angeklagten B, C und D wird zum Vorwurf gemacht, zur Ausführung dieses von A begangenen Finanzvergehens dadurch beigetragen zu haben, daß sie am 15.Mai 1980 B und D auch am 15.August 1980, in Jugoslawien von den beiden PKW.Darnach wird dem Angeklagten A angelastet, am 15.Mai 1980 und am 15. August 1980 beim Zollamt Loibltunnel vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Hinterziehung von Eingangsabgaben im Betrag von 64.478 S dadurch bewirkt zu haben, daß er auf die (bei den Schmuggeltransporten verwendeten) unverzollten ausländischen PKW. Marke VW-Käfer im Wert von etwa 3.500 DM und Mercedes 200 im Wert von rund 10.000 DM inländische Kraftfahrzeugkennzeichen montierte und die beiden Wagen beim Grenzübertritt lenkte, wodurch diese Kraftfahrzeuge anläßlich der Eingangsabfertigung als (vermeintlich) rücklangende österreichische Kraftfahrzeuge eingangsabgabenfrei belassen worden seien (Punkt römisch fünf) des Urteilsspruches). Den Angeklagten B, C und D wird zum Vorwurf gemacht, zur Ausführung dieses von A begangenen Finanzvergehens dadurch beigetragen zu haben, daß sie am 15.Mai 1980 B und D auch am 15.August 1980, in Jugoslawien von den beiden PKW.
die libanesischen Kraftfahrzeugkennzeichen abnahmen und auf die Fahrzeuge österreichische Kennzeichen montierten (Punkt VI) des Urteilsspruches).die libanesischen Kraftfahrzeugkennzeichen abnahmen und auf die Fahrzeuge österreichische Kennzeichen montierten (Punkt römisch sechs) des Urteilsspruches).
Den gegen ihre Schuldsprüche laut Punkt VI) gerichteten Beschwerden der Angeklagten C und D kommt Berechtigung zu.Den gegen ihre Schuldsprüche laut Punkt römisch sechs) gerichteten Beschwerden der Angeklagten C und D kommt Berechtigung zu.
1.): Unstichhältig ist allerdings der unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO) erhobene Beschwerdeeinwand des