TE OGH 1984/10/18 12Os134/84

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Veröffentlicht am 18.10.1984
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kral, Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Hörburger (Berichterstatter) und Dr.Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Gurschler als Schriftführer in der Strafsache gegen Hannes A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z.1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 8.Juni 1984, GZ 3 a Vr 843/84-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Scheibenpflug, und des Verteidigers Dr.Heinrich Nesvadba, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 24.August 1967 geborene Kellnerlehrling Hannes A des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er im September 1983 in übelbach in wiederholten Angriffen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Geschädigten sich unrechtmäßig zu bereichern, Willibald B durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels, indem er an einem Glücksspielautomaten 'Admiral 1500' mit einem Schlüssel das Zählwerk verstellte und vorgab, es handle sich bei dem aufscheinenden Wert um einen Gewinn (bzw. Spielkapital), zur Auszahlung von Geldbeträgen von insgesamt 10.000 S verleitete, die diesen und die Firma C an ihrem Vermögen schädigte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten undifferenziert auf Z 9 lit a 'bzw.' Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer wendet ein, daß die von ihm erlangten Zahlungen auf die Veranstaltung eines Glücksspiels zurückgingen und er als Jugendlicher wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit und eines bestehenden behördlichen Verbotes zu diesem Spiel überhaupt nicht zuzulassen gewesen wäre, woraus er insgesamt ableiten will, daß die Spielveranstalter die ausbezahlten Beträge zivilrechtlich nicht zurückfordern dürfen und daher gar kein Schaden eingetreten sei. Zum gleichen Ergebnis gelangt er mit der Behauptung, die Zurückzahlung eines ungerechtfertigten Spielgewinns sei 'weder klagsweise noch zivilrechtlich exequierbar und daher auch nicht Gegenstand eines Schadenersatzes'. Das Vorbringen müßte selbst bei Richtigkeit des eingenommenen Standpunktes versagen, dessen nähere Erörterung sich erübrigt:

Für die Subsumtion einer Vermögensminderung als Betrugsschaden ist es nämlich unwesentlich, ob ein Rückforderungsrecht des Betroffenen besteht, weil der Betrugstatbestand eine derartige Einschränkung nicht enthält, sondern vielmehr im Gegenteil faktische Vermögensverfügungen ohne Rücksicht auf besondere Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im Auge hat (RV, 292). Völlig unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen das Gesetz die Rückforderung bezahlter Spielverluste zuläßt, ob hier zwischen erlaubtem und rechtswidrigem Spielbetrieb zu differenzieren ist und welche Bedeutung dabei die unredliche Einflußnahme auf den Spielausgang haben kann, geht somit jedenfalls für Veranstalter und Teilnehmer an einem (allenfalls auch verbotenen) Spiel der strafrechtliche Schutz gegen betrügerische Angriffe nicht verloren (so schon SSt. 13/20; siehe ferner Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 37 zu § 146 und Kienapfel, BT II, RN 136 zu § 146 StGB mit weiteren Judikaturnachweisen; LSK 1983/56, 109).

Das weitere Vorbringen des Angeklagten, wonach er bei der Bedienung des Glücksspielautomaten eben besondere Geschicklichkeit bewiesen und auf zulässige Weise Gewinnkonstellationen herbeigeführt habe, läßt die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht erkennen, weil hiefür ein Festhalten an dem Urteilssachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz und die Darlegung erforderlich wäre, daß dem Gericht bei der Beurteilung eben dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Das Erstgericht konstatierte aber im Gegensatz zu diesen Beschwerdebehauptungen, daß der Angeklagte überhaupt keine reguläre Automatenbetätigung eingeleitet, sondern heimlich mit einem Schlüssel das Zählwerk des Automaten verstellt und auf diese Weise einen Spielerfolg bloß vorgespiegelt hat. Die von urteilsfremden Annahmen ausgehenden Darlegungen sind einer weiteren sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Dies gilt auch für die reklamierte Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, weil der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gibt, welche Subsumtion seiner Ansicht nach rechtsrichtig gewesen wäre.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Hannes A war daher zu verwerfen.

Anmerkung

E04907

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00134.84.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19841018_OGH0002_0120OS00134_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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