Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Die Ablehnung eines Richters nach dem § 72 Abs 1 StPO ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Demgemäß kann sich die Ablehnung nur gegen eine bestimmte Person richten. Die globale Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist unzulässig. (vgl SZ 33/122).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016