RS OGH 1983/1/12 11Ns25/82, 9Ns6/83, 11Ns22/84, 9Ns15/85, 10Ns22/86, 12Ns23/86, 13Os178/86, 11Ns13/8

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Veröffentlicht am 12.01.1983
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Norm

StPO §72 Abs1

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Richters nach dem § 72 Abs 1 StPO ist nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - die volle Unvoreingenommenheit des Betreffenden in Zweifel ziehen und zur Befürchtung Anlass geben, der Abgelehnte könnte sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Demgemäß kann sich die Ablehnung nur gegen eine bestimmte Person richten. Die globale Ablehnung eines ganzen Gerichtes ist unzulässig. (vgl SZ 33/122).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0096751

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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