Norm
StPO §260 Abs1Rechtssatz
Sind (entgegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO) die einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände nicht im Spruch, wohl aber in den Gründen des Urteils enthalten, liegt nur der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO vor.Sind (entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) die einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände nicht im Spruch, wohl aber in den Gründen des Urteils enthalten, liegt nur der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0098414Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009