Norm
EO §36 Abs1 Z3 AcRechtssatz
§ 36 Abs 1 Z 3 EO dient nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Deshalb ist zwischen Anspruchs- und Exekutionsverzicht zu unterscheiden. Dieser ist mit dem im § 36 EO, jener mit dem im § 35 EO genannten Rechtsbehelf geltend zu machen. Der Exekutionsverzicht muss daher das Exekutionsverfahren betreffen. Ob der betreibende Gläubiger auf die Exekution vor oder nach Entstehen des Titels, vor oder nach Beginn der Exekution verzichtet hat, ist für die Zulässigkeit der Impugnationsklage belanglos.Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO dient nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Deshalb ist zwischen Anspruchs- und Exekutionsverzicht zu unterscheiden. Dieser ist mit dem im Paragraph 36, EO, jener mit dem im Paragraph 35, EO genannten Rechtsbehelf geltend zu machen. Der Exekutionsverzicht muss daher das Exekutionsverfahren betreffen. Ob der betreibende Gläubiger auf die Exekution vor oder nach Entstehen des Titels, vor oder nach Beginn der Exekution verzichtet hat, ist für die Zulässigkeit der Impugnationsklage belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000882Im RIS seit
11.05.1983Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023