Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. N*, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (§ 36 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. Mai 2023, GZ 3 R 84/23x-28, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof. N*, vertreten durch Dr. Christian Widl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Buchmüller GmbH in Altenmarkt, wegen Unzulässigkeit einer Exekution (Paragraph 36, EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 17. Mai 2023, GZ 3 R 84/23x-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der Verzicht auf den exekutiv betriebenen titulierten Anspruch durch den Gläubiger (§ 1444 ABGB) stellt nach Rechtsprechung und Lehre eine den Anspruch aufhebende Tatsache dar, die unter den Voraussetzungen des § 35 EO mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz dazu wird in § 36 Abs 1 Z 3 EO ausdrücklich der Verzicht auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist als Impugnationsklagegrund genannt. Während nach § 35 Abs 1 EO Oppositionsgründe nach Entstehung des Exekutionstitels bzw nach dem letztmöglichen Zeitpunkt für Vorbringen vor einer gerichtlichen Entscheidung entstanden sein müssen, enthält § 36 EO eine derartige Einschränkung nicht. Deshalb können Impugnationsklagegründe, insbesondere auch der Verzicht des Gläubigers, geltend gemacht werden, auch wenn diese bereits vor Schaffung des Titels entstanden sind. § 36 Abs 1 Z 3 EO dient aber nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Der Exekutionsverzicht ist nach § 36 EO und der Anspruchsverzicht nach § 35 EO geltend zu machen (vgl RS0000882). Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des § 35 Abs 1 EO muss daher scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden (vgl 3 Ob 305/00z mwN = RS0001889 [T4]). [1] 1. Der Verzicht auf den exekutiv betriebenen titulierten Anspruch durch den Gläubiger (Paragraph 1444, ABGB) stellt nach Rechtsprechung und Lehre eine den Anspruch aufhebende Tatsache dar, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 35, EO mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz dazu wird in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO ausdrücklich der Verzicht auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist als Impugnationsklagegrund genannt. Während nach Paragraph 35, Absatz eins, EO Oppositionsgründe nach Entstehung des Exekutionstitels bzw nach dem letztmöglichen Zeitpunkt für Vorbringen vor einer gerichtlichen Entscheidung entstanden sein müssen, enthält Paragraph 36, EO eine derartige Einschränkung nicht. Deshalb können Impugnationsklagegründe, insbesondere auch der Verzicht des Gläubigers, geltend gemacht werden, auch wenn diese bereits vor Schaffung des Titels entstanden sind. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EO dient aber nicht dazu, die im Hauptverfahren versäumte Einrede des Verzichts auf den Anspruch nachzuholen. Der Exekutionsverzicht ist nach Paragraph 36, EO und der Anspruchsverzicht nach Paragraph 35, EO geltend zu machen vergleiche RS0000882). Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des Paragraph 35, Absatz eins, EO muss daher scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden vergleiche 3 Ob 305/00z mwN = RS0001889 [T4]).
[2] 2. Die Vorinstanzen haben den Pflichtteilsverzichtsvertrag dahin ausgelegt, dass die (mittlerweile verstorbene) Mutter des Beklagten nicht (bloß) für sich und ihre Nachkommen auf die Betreibung ihres Pflichtteilsanspruchs (und damit auch auf die exekutive Durchsetzung des vom Beklagten Jahre später erwirkten Titels) verzichtet habe, sondern auf den Pflichtteilsanspruch schlechthin, weshalb sie das Vorliegen eines tauglichen Impugnationsklagegrundes verneinten. Diese Auslegung stellt angesichts des Wortlauts des Vertrags keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Textnummer
E139036European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0030OB00130.23Y.0719.000Im RIS seit
24.08.2023Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023