Norm
StGB §21 Abs1Rechtssatz
Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB die Gefährlichkeitsprognose nur mit Berufung bekämpfbar ist, bedarf es zumindest der Anmeldung des Rechtmittels der Berufung, um den (auch) in diese Richtung gehenden Anfechtungswillen deutlich zu machen.Da im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Gefährlichkeitsprognose nur mit Berufung bekämpfbar ist, bedarf es zumindest der Anmeldung des Rechtmittels der Berufung, um den (auch) in diese Richtung gehenden Anfechtungswillen deutlich zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090208Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019