RS OGH 2025/9/9 6Ob761/82; 1Ob510/85; 6Ob557/85; 8Ob555/85; 2Ob656/85; 6Ob700/85; 7Ob666/85 (7Ob667/

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Veröffentlicht am 23.06.1983
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Rechtssatz

Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des Paragraph 1111, ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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