RS OGH 2024/4/4 6Ob715/83; 1Ob518/87; 1Ob644/87; 8Ob370/97p; 4Ob208/98m; 3Ob79/97g; 7Ob251/02s; 10Ob

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Veröffentlicht am 01.09.1983
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Rechtssatz

Gemäß § 934 ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.Gemäß Paragraph 934, ABGB wird das Missverhältnis des Wertes nach dem Zeitpunkt des geschlossenen Geschäftes bestimmt. Der Wert der gekauften Sache ist daher abgestellt auf diesen Zeitpunkt festzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018871

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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