RS OGH 2023/12/20 10Os134/83; 9Os76/85; 16Os9/89; 1Ob10/95; 13Os148/08a; 12Os185/08k; 11Os91/09f (11

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Veröffentlicht am 27.09.1983
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Zur Gefährlichkeitsprognose genügt die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingten) Tatwiederholung nicht; eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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