RS OGH 1983/9/27 10Os134/83, 9Os76/85, 16Os9/89, 1Ob10/95, 13Os148/08a, 12Os185/08k, 11Os91/09f (11O

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Veröffentlicht am 27.09.1983
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Norm

StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Zur Gefährlichkeitsprognose genügt die bloß hypothetisch-abstrakte Besorgnis einer (durch die höhergradige seelische Abartigkeit des Betroffenen bedingten) Tatwiederholung nicht; eine solche Besorgnis muss vielmehr zu einer real-konkreten Befürchtung verdichtet sein, also mit so hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Aktualität als naheliegend zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0090401

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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