TE OGH 2023/12/20 13Os110/23k

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Sekljic im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. September 2023, GZ 32 Hv 47/23y-27.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. Dezember 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Sekljic im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 6. September 2023, GZ 32 Hv 47/23y-27.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1]       Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung der * S* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

[2]            Danach hat sie am 10. Jänner 2023 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, derentwegen sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, * G* in mehreren Angriffen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihr telefonische Textbotschaften des Inhalts übermittelte, sie werde sie „umbringen“, „abstechen“ und „das Messer“ warte schon auf sie, und dadurch mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB begangen. [2] Danach hat sie am 10. Jänner 2023 in S* unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, derentwegen sie im Zeitpunkt der Tat zurechnungsunfähig (Paragraph 11, StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, * G* in mehreren Angriffen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem sie ihr telefonische Textbotschaften des Inhalts übermittelte, sie werde sie „umbringen“, „abstechen“ und „das Messer“ warte schon auf sie, und dadurch mehrere Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen.

[4]            Entgegen dem Vorwurf, das Schöffengericht habe die gesetzlichen Kriterien für die Prognoseentscheidung verkannt (Z 11 zweiter Fall), wurde das – in § 21 Abs 1 StGB idgF (anders als idF vor BGBl I 2022/223, siehe dazu RIS-Justiz RS0090401 und RS0089988) nun ausdrücklich verankerte – Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung der im Urteil genannten Prognosetat unmissverständlich bejaht (US 5). Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) gebildeten Feststellungsgrundlage – willkürlich (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) erfolgt wäre, wird (zu Recht) nicht behauptet. [4] Entgegen dem Vorwurf, das Schöffengericht habe die gesetzlichen Kriterien für die Prognoseentscheidung verkannt (Ziffer 11, zweiter Fall), wurde das – in Paragraph 21, Absatz eins, StGB idgF (anders als in der Fassung vor BGBl I 2022/223, siehe dazu RIS-Justiz RS0090401 und RS0089988) nun ausdrücklich verankerte – Kriterium hoher Wahrscheinlichkeit zukünftiger Begehung der im Urteil genannten Prognosetat unmissverständlich bejaht (US 5). Dass dies – auf der Basis der aus den gesetzlich angeordneten Erkenntnisquellen (Person, Zustand des Rechtsbrechers und Art der Tat) gebildeten Feststellungsgrundlage – willkürlich (RIS-Justiz RS0113980 [T7]) erfolgt wäre, wird (zu Recht) nicht behauptet.

[5]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[6]       Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [6] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E140184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0130OS00110.23K.1220.000

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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