Norm
ZPO §419 CRechtssatz
Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 ZPO idF der ZVN. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß §§ 519 Abs 1 Z 1 und 528 Abs 1 Z 5 ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- übersteigt. Besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag ist vom Berufungsgericht ein allenfalls unterlassener Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt, nachzuholen.Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des Paragraph 519, ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in der Fassung der ZVN. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer eins und 528 Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nur dann zulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- übersteigt. Besteht der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag ist vom Berufungsgericht ein allenfalls unterlassener Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15000,-- übersteigt, nachzuholen.
Anmerkung
Bem zum RS: Durch die Änderung von § 528 ZPO mit der ZVN 1989 überholt.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0041694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025