TE OGH 1987/4/9 8Ob13/87

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Veröffentlicht am 09.04.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Thomas L***, Student, 6020 Innsbruck, Anichstraße 6, vertreten durch Dr. Dietrich Roschmann-Hörburg, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dagmar K***, Verkäuferin, 6020 Innsbruck, Durigstraße 22, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 21.629,-- s.A., infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 28. November 1986, GZ 3 a R 594/86-17, womit die Berufung der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Bezahlung von S 21.629,-- s.A. an Schadenersatz wegen eines von dieser am 15. Dezember 1982 in Innsbruck verschuldeten Verkehrsunfalles. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 18.306,11 s.A. samt 4 % Zinsen seit 21. Dezember 1985 statt. Das Mehrbegehren von S 3.322,91 sowie ein Zinsenmehrbegehren von 4 % Zinsen aus S 18.306,11 vom 8. Juni 1983 bis 20. Dezember 1985 wies es ab. Das Berufungsgericht wies - auf die hier nicht relevante Erledigung der Berufung der Beklagten ist nicht einzugehen - die Berufung des Klägers, mit welcher er auch den Zuspruch der abgewiesenen Zinsen (4 % aus S 18.306,11 vom 8. Juni 1983 bis 20. Dezember 1985) beantragte, wegen Verspätung zurück. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes zu beheben und dem Gericht zweiter Instanz aufzutragen, über die Berufung des Klägers zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Auch für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 2-5 ZPO in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 1983. Gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen ist daher der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO dann unzulässig, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht übersteigt (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79; JBl 1985, 113; 4 Ob 396/83; 7 Ob 570/84 ua). Da im vorliegenden Fall der Beschwerdegegenstand nur aus 4 % Zinsen aus S 18.306,11 vom 8. Juni 1983 bis 20. Dezember 1985 besteht, trifft dies gemäß § 54 Abs 2 JN zu, weshalb der Rekurs des Klägers als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E10802

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00013.87.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19870409_OGH0002_0080OB00013_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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