TE OGH 1989/1/12 8Ob698/88

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Veröffentlicht am 12.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva-Maria M***, Hausfrau, D-8031 Gilching, Flurgrenzstraße 14 a, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch, DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Emilie L***, Hausfrau, 2662 Schwarzau, Gegend 23, vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Feststellung des Eigentums (Streitwert S 30.000,-) infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 7.November 1988, GZ R 374/88-54, womit die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 25.Juli 1988, GZ C 20/88-55, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte die Feststellung der Eigentumsgrenze zwischen ihrem Grundstück Nr.367 der EZ 49, KG Schwarzau und jenem der Beklagten Nr.390/1 der EZ 54, ebenfalls KG Schwarzau. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Es sprach aus, daß der von der Zurückweisung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 nicht übersteigt.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der Klägerin, in welchem sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur meritorischen Entscheidung über die Berufung zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig. Für Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes gelten nicht nur die Beschränkungen des § 519 ZPO, sondern auch die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 Z 2 bis 5 ZPO, sodaß gegen die Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen der Rekurs gemäß § 528 Abs 1 Z 5 ZPO dann unzulässig ist, wenn der Streitwert des Beschwerdegegenstandes - wie hier - S 15.000,-- nicht übersteigt (Petrasch in ÖJZ 1983, 203; RZ 1984/79; 8 Ob 13/87; 5 Ob 569/88 ua).

Anmerkung

E16426

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00698.88.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19890112_OGH0002_0080OB00698_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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