Norm
StPO §281 Abs1 Z8 CcRechtssatz
Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Darnach begründet es keine Überschreitung der Anklage, dass der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren oder geringeren Zeitraum verlegt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024