TE OGH 1983/12/1 13Os180/83

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Veröffentlicht am 01.12.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Dezember 1983

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Puschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB.unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Puschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB.

und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 12.September 1983, GZ 23 Vr 1442/83-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:und anderer strafbarer Handlungen über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 12.September 1983, GZ 23 römisch fünf r 1442/83-16, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Oehlzand und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard A wurde des Vergehens nach § 83 Abs 1Gerhard A wurde des Vergehens nach Paragraph 83, Absatz eins

StGB. (1), des Verbrechens nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. (2) sowie der Vergehen nach § 99 Abs 1 StGB. (3) und nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB. (4) schuldig erkannt. Er hat seine Gattin 1. zwischen dem 8.Oktober 1982 und Anfang August 1983 durch Versetzen von Schlägen und eines Fußtritts sowie durch Schlagen ihres Kopfes gegen den Fußboden verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt (blaue Flecken, Kopfschmerzen, Nasenbluten, Magenschmerzen, Schwindelgefühle sowie Schmerzen am Nacken und am Hinterkopf);StGB. (1), des Verbrechens nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. (2) sowie der Vergehen nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB. (3) und nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB. (4) schuldig erkannt. Er hat seine Gattin 1. zwischen dem 8.Oktober 1982 und Anfang August 1983 durch Versetzen von Schlägen und eines Fußtritts sowie durch Schlagen ihres Kopfes gegen den Fußboden verletzt bzw. an der Gesundheit geschädigt (blaue Flecken, Kopfschmerzen, Nasenbluten, Magenschmerzen, Schwindelgefühle sowie Schmerzen am Nacken und am Hinterkopf);

2. am 24.Mai 1983 durch die Äußerung 'Wenn Du zur Polizei gehst, bring ich Dich um, und wenn ich noch so lange sitze. Ich erwisch' Dich immer, denn dann ist es aus mit Dir. Wenn ich wegen Dir in den Häfen komme und sitzen muß, erschlag' ich Dich, wenn ich wieder herauskomme', zur Unterlassung der Anzeigeerstattung über Vorfälle an diesem Tag zu nötigen versucht;

3. am 25.Mai 1983 sie mindestens 15 Minuten lang in der Wohnung eingesperrt;

4. a) am 3.August 1983 durch die Äußerung 'Wenn Du nochmal so etwas machst, dann weißt Du, was geschieht' und b) zwei Tage später durch die Worte 'Bevor ich mir die Pulsadern aufschneide, bring ich Dich und Deine Tochter um', abermals gefährlich bedroht.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche 2, 3 und 4 bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z. 4, 5, 8Die Schuldsprüche 2, 3 und 4 bekämpft der Angeklagte aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 8

und 9 lit a StPO.und 9 Litera a, StPO.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Eltern zum Beweis dafür, daß seine Gattin ihnen gegenüber behauptet hätte, die Drohung (2) vor der Polizei nur angegeben zu haben, um zu erreichen, daß 'der Angeklagte (sie) verlassen werde' (S. 109). Mit Recht hat das Erstgericht den Standpunkt vertreten, daß damit lediglich das nicht erörterungswürdige Motiv der Anzeigeerstattung unter Beweis gestellt werden sollte (vgl. S. 110), ohne daß damit auch schon ein Zugeständnis einer wahrheitswidrigen Bezichtigung nachgewiesen werden könnte.Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer in der Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung seiner Eltern zum Beweis dafür, daß seine Gattin ihnen gegenüber behauptet hätte, die Drohung (2) vor der Polizei nur angegeben zu haben, um zu erreichen, daß 'der Angeklagte (sie) verlassen werde' Sitzung 109). Mit Recht hat das Erstgericht den Standpunkt vertreten, daß damit lediglich das nicht erörterungswürdige Motiv der Anzeigeerstattung unter Beweis gestellt werden sollte vergleiche Sitzung 110), ohne daß damit auch schon ein Zugeständnis einer wahrheitswidrigen Bezichtigung nachgewiesen werden könnte.

Eine überschreitung der Anklage (§ 281 Abs 1 Z. 8 StPO.) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Gericht als Tatzeit der Freiheitsentziehung (3) nicht den in der Anklageschrift angeführten 25.Mai 1983, sondern den Vortag angenommen hat. Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört indes nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern - wie hier - Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Es begründet darnach keine Anklageüberschreitung, daß der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren oder geringeren Zeitraum verlegt wird.Eine überschreitung der Anklage (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO.) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Gericht als Tatzeit der Freiheitsentziehung (3) nicht den in der Anklageschrift angeführten 25.Mai 1983, sondern den Vortag angenommen hat. Die exakte Bezeichnung der Tatzeit gehört indes nicht zu den Identitätsmerkmalen der Straftat, sofern - wie hier - Anklage und Urteil, gemessen an dem sonst übereinstimmend individualisierten Geschehen, das nämliche Verhalten erfassen. Es begründet darnach keine Anklageüberschreitung, daß der Urteilssachverhalt gegenüber dem Anklagesachverhalt um einen größeren oder geringeren Zeitraum verlegt wird.

Für unzureichend begründet (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) erachtet der Beschwerdeführer das Faktum 4 a, weil die Urteilsannahmen insoweit lediglich auf der Zeugenaussage seiner Gattin beruhen, die aber in der Hauptverhandlung die Drohworte nicht wiedergegeben hat. Dem ist zu erwidern, daß sich das Gericht außer auf die Zeugenaussage der Appolonia A noch auf eine Reihe weiterer Beweismittel (Verletzungsanzeige u.a.) gestützt hat (S. 123) und der Wortlaut der Drohung auch durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben der Ehegattin vor der Polizei gedeckt ist (S. 48, 110). In der Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß durch die ihm angelasteten Äußerungen (4 a und b) der Tatbestand der gefährlichen Drohung nicht erfüllt werde.Für unzureichend begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.) erachtet der Beschwerdeführer das Faktum 4 a, weil die Urteilsannahmen insoweit lediglich auf der Zeugenaussage seiner Gattin beruhen, die aber in der Hauptverhandlung die Drohworte nicht wiedergegeben hat. Dem ist zu erwidern, daß sich das Gericht außer auf die Zeugenaussage der Appolonia A noch auf eine Reihe weiterer Beweismittel (Verletzungsanzeige u.a.) gestützt hat Sitzung 123) und der Wortlaut der Drohung auch durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben der Ehegattin vor der Polizei gedeckt ist Sitzung 48, 110). In der Rechtsrüge macht der Beschwerdeführer geltend, daß durch die ihm angelasteten Äußerungen (4 a und b) der Tatbestand der gefährlichen Drohung nicht erfüllt werde.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Worte 'Wenn Du nochmal so etwas machst, dann weißt Du, was geschieht' (4 a) seiner Gattin nicht eine Verletzung am Körper angekündigt zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mangelt seiner Rechtsrüge die prozeßordnungsgemäße Ausführung, die ein Festhalten an den richterlichen Tatsachenannahmen erfordert. Welcher Sinn und welche Bedeutung Drohworten nach dem Willen des Täters zukommt und welche Absicht (§ 5 Abs 2 StGB.) er damit verbindet, sind Feststellungen tatsächlicher Art. Das Schöffengericht hat ersichtlich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte, welcher seine Gattin des Ehebruchs verdächtigte, sie im Streit durch Schläge auf den Kopf verletzt, unmittelbar im Anschluß daran die inkriminierte Äußerung gemacht und ihr dadurch für den Fall eines (vermeintlich abermaligen) Ehebruchs weitere Verletzungen in Aussicht gestellt hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Lösung dieser Tatfrage kann nicht Gegenstand einer Rechtsrüge sein. Beim Faktum 4 b ist das Schöffengericht ebenfalls davon ausgegangen, daß der Täter mit der Äußerung 'Bevor ich mir die Pulsadern aufschneide, bring ich Dich und Deine Tochter um' eine ernst zu nehmende Todesdrohung bezweckt hat (S. 121 f.).Soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch die Worte 'Wenn Du nochmal so etwas machst, dann weißt Du, was geschieht' (4 a) seiner Gattin nicht eine Verletzung am Körper angekündigt zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mangelt seiner Rechtsrüge die prozeßordnungsgemäße Ausführung, die ein Festhalten an den richterlichen Tatsachenannahmen erfordert. Welcher Sinn und welche Bedeutung Drohworten nach dem Willen des Täters zukommt und welche Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB.) er damit verbindet, sind Feststellungen tatsächlicher "Art". Das Schöffengericht hat ersichtlich als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte, welcher seine Gattin des Ehebruchs verdächtigte, sie im Streit durch Schläge auf den Kopf verletzt, unmittelbar im Anschluß daran die inkriminierte Äußerung gemacht und ihr dadurch für den Fall eines (vermeintlich abermaligen) Ehebruchs weitere Verletzungen in Aussicht gestellt hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Lösung dieser Tatfrage kann nicht Gegenstand einer Rechtsrüge sein. Beim Faktum 4 b ist das Schöffengericht ebenfalls davon ausgegangen, daß der Täter mit der Äußerung 'Bevor ich mir die Pulsadern aufschneide, bring ich Dich und Deine Tochter um' eine ernst zu nehmende Todesdrohung bezweckt hat Sitzung 121 f.).

Schließlich bezweifelt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Wortlaut dieser Drohung und den Umstand, daß er sich selbst leichte Schnittwunden am Handgelenk zugefügt hat, die Rechtsansicht (LSK. 1982/3), die Drohung sei objektiv geeignet gewesen, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Zwar kommt es, wie in der Beschwerde verwiesen, in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten, d.h. den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angekündigte Folge tatsächlich herbeizuführen. Diese Erwartung ist aber nicht bloß nach der Augenblicksituation, sondern unter Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände der Tat zu beurteilen. Zieht man nun die Gesamtsituation in Betracht, in der sich die zuvor wiederholt mißhandelte und auch schon bedrohte, insgesamt also bereits eingeschüchterte Frau (siehe Urteil S. 123 Mitte) befunden hat, so konnte die neuerliche Äußerung des Rechtsmittelwerbers bei ihr begründetermaßen die Vorstellung hervorrufen, er werde auch diese Drohung wahrmachen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung ist demnach irrtumsfrei. Die Nichtigkeitsbeschwerde aber war zu verwerfen.Schließlich bezweifelt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Wortlaut dieser Drohung und den Umstand, daß er sich selbst leichte Schnittwunden am Handgelenk zugefügt hat, die Rechtsansicht (LSK. 1982/3), die Drohung sei objektiv geeignet gewesen, der Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse oder die Wichtigkeit des angedrohten übels begründete Besorgnisse einzuflößen. Zwar kommt es, wie in der Beschwerde verwiesen, in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Bedrohte bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten, d.h. den Eindruck gewinnen konnte, der Täter sei in der Lage und willens, die angekündigte Folge tatsächlich herbeizuführen. Diese Erwartung ist aber nicht bloß nach der Augenblicksituation, sondern unter Berücksichtigung aller wesentlichen Begleitumstände der Tat zu beurteilen. Zieht man nun die Gesamtsituation in Betracht, in der sich die zuvor wiederholt mißhandelte und auch schon bedrohte, insgesamt also bereits eingeschüchterte Frau (siehe Urteil Sitzung 123 Mitte) befunden hat, so konnte die neuerliche Äußerung des Rechtsmittelwerbers bei ihr begründetermaßen die Vorstellung hervorrufen, er werde auch diese Drohung wahrmachen. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung ist demnach irrtumsfrei. Die Nichtigkeitsbeschwerde aber war zu verwerfen.

Das Schöffengericht bestrafte Gerhard A nach § 106 Abs 1 StGB. (§ 28 StGB.) mit neun Monaten Freiheitsstrafe. Es wertete dabei als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis sowie den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch blieb, ferner das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren. Das Strafausmaß ist - entgegen der Berufung des Angeklagten - nicht überhöht.Das Schöffengericht bestrafte Gerhard A nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB. (Paragraph 28, StGB.) mit neun Monaten Freiheitsstrafe. Es wertete dabei als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen, als mildernd hingegen ein Teilgeständnis sowie den Umstand, daß die Tat teilweise beim Versuch blieb, ferner das Alter des Angeklagten unter 21 Jahren. Das Strafausmaß ist - entgegen der Berufung des Angeklagten - nicht überhöht.

Die eigene Ehefrau zu schlagen, ist schon deshalb nicht allgemein begreiflich und damit nach § 34 Z. 8 StGB.Die eigene Ehefrau zu schlagen, ist schon deshalb nicht allgemein begreiflich und damit nach Paragraph 34, Ziffer 8, StGB.

mildernd, weil einem einmaligen (zugegebenen) Hinschlagen der Gattin auf den Berufungswerber dessen wiederholten und über geraume Zeit anhaltenden Tätlichkeiten vorangegangen sind (S. 118; siehe auch S. 103, 106, 107, 109).mildernd, weil einem einmaligen (zugegebenen) Hinschlagen der Gattin auf den Berufungswerber dessen wiederholten und über geraume Zeit anhaltenden Tätlichkeiten vorangegangen sind Sitzung 118; siehe auch Sitzung 103, 106, 107, 109).

Bereits im Alter von 16 Jahren wurde der Berufungswerber wegen zweier Nötigungsdelikte (§§ 15, 204; 105 StGB.) straffällig, die verhängte Freiheitsstrafe (4 Monate) schließt seine Behauptung, daß er damals noch gar nicht genügend reif gewesen sei, geradezu aus (§ 10 JGG.). Die angeführten Vortaten fallen sonach gemäß §§ 33 Z. 2 und 71 StGB. als erschwerend voll ins Gewicht. Hingegen wurde die weitere Abstrafung wegen Desertion vom Schöffengericht ersichtlich gar nicht in die Waagschale geworfen. Nach der letzten einschlägigen Vorabstrafung (vom 20.August 1981 wegen § 83 Abs 1 StGB.: 40 Tagessätze) hat sich der Berufungswerber keineswegs durch eineinhalb Jahre wohl verhalten, vielmehr ist er bereits sechs Monate nach der Bezahlung dieser Geldstrafe (9.April 1982) wiederholt und weitaus schwerer rückfällig geworden. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der angewendete Strafrahmen des § 106 StGB. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht, woraus erhellt, daß die Strafe ohnedies nahe der gesetzlichen Untergrenze geschöpft wurde.Bereits im Alter von 16 Jahren wurde der Berufungswerber wegen zweier Nötigungsdelikte (Paragraphen 15, 204,; 105 StGB.) straffällig, die verhängte Freiheitsstrafe (4 Monate) schließt seine Behauptung, daß er damals noch gar nicht genügend reif gewesen sei, geradezu aus (Paragraph 10, JGG.). Die angeführten Vortaten fallen sonach gemäß Paragraphen 33, Ziffer 2 und 71 StGB. als erschwerend voll ins Gewicht. Hingegen wurde die weitere Abstrafung wegen Desertion vom Schöffengericht ersichtlich gar nicht in die Waagschale geworfen. Nach der letzten einschlägigen Vorabstrafung (vom 20.August 1981 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB.: 40 Tagessätze) hat sich der Berufungswerber keineswegs durch eineinhalb Jahre wohl verhalten, vielmehr ist er bereits sechs Monate nach der Bezahlung dieser Geldstrafe (9.April 1982) wiederholt und weitaus schwerer rückfällig geworden. Schließlich ist darauf zu verweisen, daß der angewendete Strafrahmen des Paragraph 106, StGB. von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reicht, woraus erhellt, daß die Strafe ohnedies nahe der gesetzlichen Untergrenze geschöpft wurde.

Auch der Berufung mußte darum ein Erfolg versagt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00180.83.1201.000

Dokumentnummer

JJT_19831201_OGH0002_0130OS00180_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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