RS OGH 2025/7/31 1Ob756/83; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 4Ob552/91; 8Ob255/99d; 8Ob202/02t; 1Ob9/14a; 1Ob2

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Norm

EheG §81
EheG §91 Abs1
EheG §93
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 93 heute
  2. EheG § 93 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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