Norm
EheG §81Rechtssatz
Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057299Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025