RS OGH 2024/11/19 1Ob502/84; 8Ob22/85 (8Ob23/85); 2Ob119/88; 10ObS56/90; 8Ob615/92; 5Ob133/92; 1Ob5/

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Veröffentlicht am 25.01.1984
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Rechtssatz

Der Anscheinsbeweis ist dort ausgeschlossen, wo der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufes, der auch andere Verursachungsmöglichkeiten offenlässt, gibt für den Beweis des ersten Anscheins keinen Raum.

Entscheidungstexte

Schlagworte

prima facie-Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0040288

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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