Norm
ZPO §500 Abs2 Z3 IIaRechtssatz
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß § 508a Abs 1 ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ersetzt den erforderlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht, weil er überhaupt nur zu erfolgen hat, wenn nach dem zuletzt genannten Ausspruch der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt und überdies gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO das Revisionsgericht bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0042288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016