RS OGH 1984/8/30 6Ob638/84, 8Ob601/89, 1Ob2266/96h, 3Ob2292/96x, 8Ob210/02v, 10Ob93/07k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

ABGB §91 F

Rechtssatz

Wenn man es auch bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einer Vereinbarung zu tun hat, die einen klagbaren Anspruch geben würde, haben die Ehegatten doch immerhin damit einvernehmlich eine tatsächliche Lage geschaffen, aus der einer von ihnen nicht einseitig ohne Grund ausbrechen darf. Die einseitige Aufhebung der Vereinbarung ist den Gatten nicht verwehrt, jedoch kann das grundlose einseitige Abgehen unter Umständen rechtswidrig sein, wenn es Interessen des anderen Teiles oder der Kinder ungerechtfertigt verletzt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 638/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 638/84
    Veröff: SZ 57/133 = JBl 1985,487
  • 8 Ob 601/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 8 Ob 601/89
    Beisatz: Bei Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, wird durchgängig anerkannt, dass sie der Umstandsklausel unterliegen und verbindlich bleiben, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Als wichtige Gründe für ein einseitiges Abgehen von Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarungen mit vermögensrechtlichem Einschlag (etwa auch von einer gemeinsam beschlossenen Rollenverteilung) werden in der Literatur die Geburt eines Kindes, das Wegfallen von Kinderbetreuungspflichten, entscheidende Verbesserungen oder Verschlechterungen der wirtschaftlichen Situation der Familie oder auch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit bzw dauerhafte Arbeitslosigkeit eines Ehegatten genannt. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muss der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T1) Veröff: JBl 1991,714 (Ferrari - Hofmann - Wellenhof)
  • 1 Ob 2266/96h
    Entscheidungstext OGH 02.09.1996 1 Ob 2266/96h
    Auch; Beis wie T1 nur: Bei Vereinbarungen, die auf den Unterhaltsbereich ausstrahlen, wird durchgängig anerkannt, dass sie der Umstandsklausel unterliegen und verbindlich bleiben, solange sich die Verhältnisse nicht ändern. Je mehr die Interessen des Partners und der Familie beeinträchtigt werden, desto wichtiger muss der Grund für das einseitige Abgehen von der Gemeinschaftsgestaltungsvereinbarung sein. (T2) Beisatz: Stets ist zu fordern, daß die Interessen des Partners im Auge behalten werden und die einmal gewählte Form der Lebensgemeinschaft nicht leichtfertig geändert wird. (T3)
  • 3 Ob 2292/96x
    Entscheidungstext OGH 30.10.1996 3 Ob 2292/96x
    nur: Wenn man es auch bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einer Vereinbarung zu tun hat, die einen klagbaren Anspruch geben würde, haben die Ehegatten doch immerhin damit einvernehmlich eine tatsächliche Lage geschaffen, aus der einer von ihnen nicht einseitig ohne Grund ausbrechen darf. (T4) Beisatz: Gemeinsam Beschlossenes bindet jeden einzelnen Ehegatten, solange sich die Lebensumstände nicht ändern. (T5) Veröff: SZ 70/35
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Vgl; Beisatz: Während sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft richtet (hier: "Hausfrauenehe"), steht der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach §66 EheG nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zu (teilweise Ablehnung der Entscheidung 8 Ob 610/89 = JBl 1991,714). (T6)
  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Auch; Beis ähnlich wie T6; Veröff: SZ 2007/169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009477

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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