Norm
ABGB §91 FRechtssatz
Wenn man es auch bei der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mit einer Vereinbarung zu tun hat, die einen klagbaren Anspruch geben würde, haben die Ehegatten doch immerhin damit einvernehmlich eine tatsächliche Lage geschaffen, aus der einer von ihnen nicht einseitig ohne Grund ausbrechen darf. Die einseitige Aufhebung der Vereinbarung ist den Gatten nicht verwehrt, jedoch kann das grundlose einseitige Abgehen unter Umständen rechtswidrig sein, wenn es Interessen des anderen Teiles oder der Kinder ungerechtfertigt verletzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0009477Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011