- RS0038202">3 Ob 560/84
- RS0038202">5 Ob 608/84
- RS0038202">8 Ob 525/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 525/88
Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276
- RS0038202">7 Ob 648/89
nur: Ärzte haben nach
§ 1299 ABGB den Mangel der gewissenhaften Betreuung ihrer Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung zu vertreten. (T1)
Veröff: JBl 1990,524 (Holzer)
- RS0038202">1 Ob 651/90
Beisatz: Dieser Maßstab gilt auch bei der Beurteilung, ob der Arzt in der Lage ist, seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Abzustellen ist bei der Frage der Haftung auf den jeweiligen zumutbaren Erkenntnisstand der Ärzte. (T2)
Veröff: SZ 63/152 = JBl 1991,455
- RS0038202">6 Ob 558/91
Veröff: EvBl 1993/3 S 31 = VersR 1992,1498 = JBl 1992/520 (Apathy)
- RS0038202">1 Ob 532/94
Auch; Beisatz: Die Behandlung muss entsprechend den Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft und den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgen. (T3)
Veröff: SZ 67/9
- RS0038202">4 Ob 509/95
- RS0038202">4 Ob 554/95
Veröff: SZ 68/207
- RS0038202">1 Ob 2020/96g
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2020/96g
Auch
- RS0038202">10 Ob 2348/96h
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2348/96h
Beisatz: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (
§ 1313a ABGB). Dies gilt auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat. (T4)
Veröff: SZ 69/198
- RS0038202">10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Beisatz wie T4 nur: Für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten hat der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften (
§ 1313a ABGB). (T5)
Veröff: SZ 69/199
- RS0038202">10 Ob 24/00b
Beis wie T5
- RS0038202">7 Ob 321/00g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- RS0038202">8 Ob 10/03h
Auch; Beis wie T3
- RS0038202">10 Ob 93/04f
- RS0038202">2 Ob 199/06p
- RS0038202">8 Ob 129/07i
Vgl auch
- RS0038202">1 Ob 186/07w
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2008/39
- RS0038202">9 Ob 64/08i
Auch
- RS0038202">3 Ob 77/10k
Auch; Beis wie T5
- RS0038202">6 Ob 168/10i
Auch; Beis wie T5
- RS0038202">4 Ob 241/12p
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
- RS0038202">7 Ob 85/13w
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 85/13w
Auch Beis wie T3; Beisatz: Zur Betreuungspflicht des Arztes zählt auch, den Patienten vor sonstigen durch die Behandlung entstehenden Gefahren zu schützen; für eine unvorhersehbare Reaktionshandlung haftet er nicht. (T6)
Beisatz: Hier: Deliktische Haftung des Anästhesisten bei Sturz des Patienten vom Operationstisch im konkreten Einzelfall bejaht. (T7)
- RS0038202">4 Ob 42/16d
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 42/16d
Auch; Beisatz: Es ist keine Überspannung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, wenn ein Facharzt vor dem Einsatz einer magistralen Arznei die auf dem Etikett ersichtliche Zusammensetzung überprüfen muss. (T8)
- RS0038202">1 Ob 138/16z
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 138/16z
Auch; Beisatz: Zum zumutbaren Erkenntnisstand eines Facharztes zählt auch der Inhalt des zu einem Verhütungsmittel vom Hersteller ausgelieferten und Warnhinweise enthaltenden Beipackzettels. (T9)
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht über das bei der „ Spirale “ behandlungstypische Risiko ihres „ Abwanderns “. (T10)
- RS0038202">6 Ob 233/17h
Beis wie T3; Beisatz: Ob ein Arzt seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, hängt daher stets davon ab, wie sich ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Arzt in concreto verhalten hätte. (T11);
Beisatz: Hier: Ein durchschnittlicher Radiologe hätte das Karzinom des Klägers als Zufallsbefund nicht erkannt - Haftung verneint. (T12)
- RS0038202">1 Ob 111/19h
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 111/19h
Beisatz: Ob dieser Sorgfaltsmaßstab bei einer konkreten ärztlichen Maßnahme eingehalten wurde, wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO auf. (T13)
Beisatz: Hier: Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt in der orthopädischen Abteilung wäre ein Neurologe beizuziehen gewesen, da neurologische Schädigungen mit einer nicht zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit Komplikationen der konkret durchgeführten Operation sind. (T14)
- RS0038202">4 Ob 111/22k
Beisatz: Hier: Von einem durchschnittlichen Radiologen konnte das Erkennen der (das Karzinom indizierenden) Gewebsvermehrung nicht erwartet werden – Haftung verneint. (T15)
- RS0038202">6 Ob 155/23x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.12.2023 6 Ob 155/23x
vgl; Beisatz: Bei der auch im medizinischen Bereich immer öfters vorkommenden Arbeitsteilung zwischen mehreren Ärzten hat eine stufenweise - fachbezogene - Aufklärung stattzufinden; sie muss (und kann) aber nicht über den eigenen medizinischen Verantwortungsbereich hinausreichen. (T16)
- RS0038202">4 Ob 36/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 36/24h
Beisatz wie T2
- RS0038202">9 Ob 80/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.01.2025 9 Ob 80/24s
- RS0038202">8 Ob 65/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.08.2025 8 Ob 65/25d
Beisatz wie T16
- RS0038202">9 Ob 113/25w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.01.2026 9 Ob 113/25w
Beisatz wie T3
- RS0038202">6 Ob 179/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 179/25d
Beisatz wie T3